VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2005 - 9 K 2107/04 - asyl.net: M8000
https://www.asyl.net/rsdb/M8000
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Ausschlussgründe, Straftaten von erheblicher Bedeutung, Verhältnismäßigkeit, PKK, Sozialprognose, Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Gefahr für die Allgemeinheit, Ausweisung, Sperrwirkung, Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, Gefahrenprognose
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 11 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Er hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25

Abs. 3 des seit 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Ausschlussgründe liegen nicht (mehr) vor. Eine Legalisierung des Aufenthaltes soll u. a. dann nicht stattfinden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Die Straftat muss ein Gewicht aufweisen, das es gerechtfertigt erscheinen lässt, den gesetzgeberischen Zweck der Legalisierung zurücktreten zu lassen. Die Straftat muss im Hinblick auf das begangene Unrecht insbesondere im Hinblick auf die aufgewandte kriminelle Energie so schwerwiegend sein, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter der Vorstellung leiden würde, diesem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Somit sind hier Legalisierungsinteresse und Gerechtigkeitsempfinden gegeneinander abzuwägen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Der Begriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob eine Straftat erheblich war, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Danach muss es sich bei der zu beurteilenden Tat um ein Delikt handeln, das mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist. In den Fällen der mittleren Kriminalität ist dabei das besondere Maß des Unrechts nach Lage des konkreten Einzelfalles entscheidend, wobei es nicht so sehr auf den abstrakten Charakter des Straftatbestandes, sondern auf Art und Schwere der jeweiligen konkreten Tat ankommt. Die Beeinträchtigung des Rechtsfriedens oder der Rechtssicherheit kann sich etwa daraus ergeben, dass durch die Straftat bedeutsame Rechtsgüter z.B. Leib, Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verletzt wurden. Nach Lage des Falles können auch Eigentums- oder Vermögensdelikte mittlerer Qualität die genannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere wenn es sich um Straftaten mit Seriencharakter und entsprechendem (Gesamt-)Schaden für die Allgemeinheit handelt.

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. d AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis auch dann nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Dieser Ausschlusstatbestand lehnt sich an § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sowie Art. 33 Abs. 2 GK an, wobei eine Gefährdung auch dann angenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (d.h. dass der Ausländer u.a. aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist) nicht erfüllt sind. Das Gesetz enthält keine Einschränkung im Hinblick auf die gefährdeten Rechtsgüter. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der aber wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann, soll nicht mit einer Legalisierung seines (zwangsläufigen) Aufenthalts belohnt werden, wenn von ihm eine Gefährdung von Rechtsgütern ausgeht. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der drohende Schaden muss von einer gewissen Schwere sein, die es rechtfertigt, dem Ausländer deshalb die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Schutzweck der Norm ist auch hier das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung. Insoweit gilt das oben Ausgeführte.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. Danach darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58 a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. § 25 AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendbarkeit des § 11 AufenthG ausschließen. Dies folgt bereits aus § 25 Abs. 1 AufenthG, der ausdrücklich nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Auch der hier maßgebliche Abs. 3 regelt eigene Ausschlussgründe, die Ausweisungstatbestände beinhalten. In diesem Zusammenhang ist auch § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Daraus, dass selbst bei demjenigen, der nicht als Asylberechtigter anerkannt ist oder bei dem keine Abschiebungshindernisse vorliegen, von § 11 AufenthG abgewichen werden kann, folgt, dass dieser auch bei dem von § 25 Abs. 3 AufenthG umfassten Personenkreis nicht angewendet werden soll.