OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 09.03.2006 - 1 Q 4/06 - asyl.net: M8037
https://www.asyl.net/rsdb/M8037
Leitsatz:
Schlagwörter: Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, verfassungsfeindliche Bestrebungen, PKK, KADEK, KONGRA GEL, ERNK, Vereinsverbot, Unterzeichner, Demonstrationen, Spenden, Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen
Normen: StAG § 10 Abs. 1; StAG § 11 S. 1 Nr. 2
Auszüge:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 86 Nr. 2 AuslG, an dessen Stelle nunmehr die seit dem 1.1.2005 geltende, inhaltsgleiche Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anwendbar ist, zu Recht verneint hat. Das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich mehrfach für die PKK eingesetzt und dadurch tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme einer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen rechtfertige, ohne eine zwischenzeitliche Abwendung hinreichend glaubhaft zu machen, nicht ernstlich in Frage.

Entgegen der Meinung des Klägers sind in der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen, bei denen der Kläger ausweislich der von ihm im Asylverfahren vorgelegten Fotografien selbst Anstecker der PKK trug, in den von ihm im Asylverfahren darüber hinaus geltend gemachten und durch entsprechende Quittungen belegten "Spenden" nicht unerheblicher Beträge zugunsten der ERNK sowie in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung durch den Kläger zu sehen. Soweit dieser dagegen einwendet, dass er keinerlei besondere Funktionen innerhalb der PKK oder dieser nahe stehender Organisationen innegehabt habe, die ihm vorgeworfenen Aktivitäten vielmehr von der Asylrechtsprechung einheitlich als solche "niedrigen Profils" eingestuft würden und daher nicht als Unterstützung inkriminierter Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesehen werden könnten, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.

Unerheblich ist ferner, dass Exilaktivitäten der dem Kläger vorliegend vorgeworfenen Art von der Asylrechtsprechung regelmäßig als solche "niedrigen Profils" und damit als nicht asylrelevant eingestuft werden. Aus den im Asylrecht maßgeblichen Kriterien kann für die Frage eines Einbürgerungsanspruchs bereits im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Zielsetzungen beider Bereiche nichts hergeleitet werden: Im Bereich des Asylrechts geht es in diesem Zusammenhang allein um die Frage, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland Exilaktivitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung befürchten lassen. Demgegenüber will der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG eine Einbürgerung bereits bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Sicherheitsbedenken verhindern.

Neben den Spenden und Demonstrationsteilnahmen hat das Verwaltungsgericht in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zu Recht einen weiteren Anhaltspunkt für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen gesehen.

Schließlich rechtfertigt der Einwand des Klägers, dass derzeit zumindest eine Abwendung von seinen früheren Aktivitäten zugunsten der PKK anzunehmen sei, ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der vom Kläger zur Begründung dafür angeführte Zeitablauf sowie die erwähnte persönliche Situation reichen nicht aus.