OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Urteil vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 - asyl.net: M8040
https://www.asyl.net/rsdb/M8040
Leitsatz:

Die Teilnahme an der Selbsterklärungskampagne "Auch ich bin ein PKK'ler" schließt grundsätzlich die Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG aus, aber an die Glaubhaftmachung der Abwendung von diesen Bestrebungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn kein weiteres Engagement für die PKK vorliegt.

 

Schlagwörter: Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, verfassungsfeindliche Bestrebungen, PKK, ERNK, KADEK KONGRA GEL, Vereinsverbot, Unterzeichner, Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen
Normen: StAG § 10 Abs. 1; StAG § 11 S. 1 Nr. 2
Auszüge:

Die Teilnahme an der Selbsterklärungskampagne "Auch ich bin ein PKK'ler" schließt grundsätzlich die Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG aus, aber an die Glaubhaftmachung der Abwendung von diesen Bestrebungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn kein weiteres Engagement für die PKK vorliegt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.)

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind (vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -).

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.).

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64).

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält.