Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Denn sowohl bei seiner Ausreise aus Afghanistan im Juni 2003 als auch bei einer jetzigen Rückkehr nach Afganistan stell(t)en die Siedlungsgebiete der Paschtunen im Süden und Osten von Afghanistan für ihn eine inländische Fluchtalternative dar, da ihm dort wegen seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit keine Verfolgung droht(e) (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. August 2003, S. 16, und vom 29. November 2005, S. 19 f.).
Davon abgesehen scheitert eine Annahme der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 u. 4 lit. a) u. b) AufenthG bereits daran, dass nach der - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten - ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt: VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2006 - 14 K 9033/04.A -) zur Zeit keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt in Afghanistan vorhanden ist.
Ferner ist kein Umstand ersichtlich, dass für den Kläger eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen ist, die nicht allen Rückkehrern drohen würde.
Da der Kläger keine individuell-konkrete Gefährdungslage, die nur ihn oder nur eine kleinere Gruppe der Bevölkerung trifft, glaubhaft vorgetragen hat, könnte ihm ein Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur gewährt werden, wenn alle Rückkehrer generell bei ihrer Rückkehr in eine extreme Gefährdungslage entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung geraten würden.
Dies kann nicht für alle Rückkehrer angenommen werden. Dagegen spricht schon die Vielzahl von Rückkehrern, die seit Anfang 2002 in das Leben in Afghanistan mehr oder weniger gut integriert wurden. Insoweit ist vielmehr hinsichtlich der einzelnen Rückkehrer und ihrer persönlichen Situation zu differenzieren.
Nach der - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten - ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt: VG Köln, Urteil vom 12. April 2006 - 14 K 700/04.A -) geraten nur solche Rückkehrer, die in ihrer früheren Heimat nicht in bestehende Familien-, Stammes- oder Freundschaftsbeziehungen zurückkehren können und bei denen besondere, den Überlebenskampf erschwerende Umstände hinzutreten, in eine extreme existenzbedrohende Gefahrenlage, die in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegensteht.
Der 37-jährige, in Kabul geborene und erst seit drei Jahren in Deutschland befindliche Kläger gehört jedoch nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt wäre.