SG Aachen

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Zitieren als:
SG Aachen, Gerichtsbescheid vom 06.03.2006 - S 20 AY 9/06 - asyl.net: M8510
https://www.asyl.net/rsdb/M8510
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Vermögen, Bedürftigkeit, Beweislast
Normen: SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Das gilt auch im Bezug von Einkommen und Vermögen einer Person, mit dem ein Leistungsberechtigter in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 20 SGB XII). Der im Einzelnen nachgewiesene laufende/wechselnde Besitz zahlreicher Fahrzeuge durch die Klägerin und ihren Lebensgefährten B stellen Vermögen dar, das die Klägerin einzusetzen hat, bevor sie Leistungen nach dem AsylbLG beanspruchen kann. Soweit sie bzw. B die Fahrzeuge verkauft, stellt der Erlös Einkommen dar, das ebenfalls einzusetzen ist, bevor Leistungen nach dem AsylbLG beansprucht werden können. Das Vorhandensein eigener Mittel ist mithin (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG; der Anspruchsteller muss beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Da die Klägerin keinerlei Angaben zur Herkunft und Verbleib der zahlreichen Fahrzeuge gemacht hat, die sie oder ihr Lebensgefährte B. besitzen oder besessen haben, muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (jedenfalls) seit dem 01.08.2004 nicht mehr erfüllt sind.