VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2006 - 13 S 18/06 - asyl.net: M8530
https://www.asyl.net/rsdb/M8530
Leitsatz:

Die ausländerrechtliche Konzeption des vorläufigen Rechtsschutzes lässt es nicht zu, die Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung - über die Duldung als vorläufige Maßnahme hinaus - zur Erteilung einer (auch nur vorläufigen) Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten.

 

Schlagwörter: D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Eilbedürftigkeit, Suspensiveffekt, Fiktionswirkung, Fortgeltungsfiktion, Kindergeld
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4
Auszüge:

Die ausländerrechtliche Konzeption des vorläufigen Rechtsschutzes lässt es nicht zu, die Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung - über die Duldung als vorläufige Maßnahme hinaus - zur Erteilung einer (auch nur vorläufigen) Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2005 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die bis zum 3.9.2005 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 16 K 3168/05 zu verlängern, zu Unrecht stattgegeben.

Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes durch die Antragsteller ausgegangen ist. Wie sich schon aus der Bezeichnung der Maßnahme als einer einstweiligen Anordnung und aus der Vorläufigkeit des zu regelnden Zustandes ergibt, dient die einstweilige Anordnung ihrem Wesen nach dem vorläufigen Rechtsschutz. Es ist daher grundsätzlich nicht Sinn des summarischen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller schon diejenige Rechtsposition zu verschaffen, die er nur im Verfahren zur Hauptsache, also aufgrund einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage, erstreiten könnte. Eine solche unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache liegt nicht nur in irreparablen Regelungen. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn die begehrte Regelung nur vorübergehend, d.h. unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ergehen soll. Denn die Begriffe "einstweilig" und "vorläufig" sind nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich zu verstehen. Die einstweilige Regelung darf grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des Anspruchs dienen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., RdNr. 13 f., Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 123 RdNr. 63).

Unter rein ausländerrechtlichen Gesichtspunkten gesehen ist es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich (und damit auch nicht statthaft), die von den Antragstellern begehrte Regelung nach § 123 VwGO (Verpflichtung zu einer Aufenthaltserlaubnis) zu treffen. Denn die Klage der Antragstellerin zu 1 gegen den auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützten Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.5.2005 hat aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass während der Dauer des Widerrufsverfahrens ihr aufenthaltsrechtlicher Status - und damit auch derjenige des Antragstellers zu 2 - nicht angetastet werden darf, die Ausländerbehörde mithin einstweilen verpflichtet ist, ausländerrechtliche Maßnahmen zu unterlassen, welche die Wirksamkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids voraussetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.3.2001 - 11 S 2374/99 -, InfAuslR 2001, 490; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 4 AsylVfG RdNr. 5; Storr in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, AufenthG, § 25 RdNr. 4). Eine Beendigung des Aufenthalts durch ausländerrechtliche Maßnahmen haben die Antragsteller hiernach bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht zu befürchten. Es geht den Antragstellern, wie aus ihren Ausführungen hervorgeht, letztlich auch nur darum, durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in den für die Gewährung von Kindergeld und Bundeserziehungsgeld erforderlichen "Besitz" von Aufenthaltserlaubnissen zu gelangen (vgl. insoweit § 62 Abs. 2 EStG bzw. § 1 Abs. 6 Satz 2 BErzGG). Diese Geldleistungen sind für die Antragsteller jedoch nicht lebensnotwendig, so dass ihnen durch ihre einstweilige Vorenthaltung keine schweren und unzumutbaren Nachteile entstehen. Den Antragstellern entsteht auch kein nicht wieder gutzumachender Schaden, falls ihrem Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben wird. Denn sowohl das Kindergeld als auch das Bundeserziehungsgeld wird rückwirkend bewilligt, falls die Antragsteller letztlich mit ihrem Begehren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen Erfolg haben sollten (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.2.2005 - L 5 EG 1/04 -, Breithaupt 2005, 597 und Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8.9.2004 - 2 K 55/03 -, EFG 2005, 307).

Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits merkt der Senat abschließend an, dass das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen ist, im Weg der einstweiligen Anordnung sei - über die Duldung als vorläufige Maßnahme hinaus - die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich. Nach nahezu einhelliger Rechtsansicht bereits zur Rechtslage nach dem Ausländergesetz, nun aber auch zum Aufenthaltsgesetz ist vorläufiger Rechtsschutz allein nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, soweit Ausländern - wie vorliegend den Antragstellern - durch die nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG genommen wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 81 RdNr. 56, 72; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 81 AufenthG RdNr. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 RdNr. 120; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNr. 3; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 16.3.2005 - 12 TG 298.05 -, AuAS 2005, 134; zur früheren Rechtslage s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.3.2000 -13 S 1026/00 -, InfAuslR 2000, 379 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 15.4.2004 - 18 B 471/04 -, NWVBl 2004, 391). Rechtsschutz nach § 123 VwGO kommt nach § 123 Abs. 5 VwGO nur dann in Betracht, wenn die Erlaubnisfiktion nicht gegeben war und daher die Ablehnungsverfügung auch keinen im Weg des § 80 Abs. 5 VwGO korrigierbaren "Eingriff" darstellt; in diesen Fällen ist der Antrag aber - der Sicherungsfunktion des § 123 VwGO entsprechend - auch nur auf Duldung d.h. einstweilige Unterlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gerichtet (s. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).