OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Urteil vom 23.08.2006 - A 1 B 58/06 - asyl.net: M8870
https://www.asyl.net/rsdb/M8870
Leitsatz:

Keine extreme Gefahr in Afghanistan für arbeitsfähige männliche Rückkehrer.

 

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Kabul, Situation bei Rückkehr, Sicherheitslage, Versorgungslage, Wohnraum, alleinstehende Personen, soziale Bindungen, RANA-Programm, IOM
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Keine extreme Gefahr in Afghanistan für arbeitsfähige männliche Rückkehrer.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kann nicht festgestellt werden, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorlägen.

Die Frage nach den Möglichkeiten zur Existenzsicherung in Gestalt von Wohnraum, Erhalt von Lebensmitteln und sonstiger überlebenssichernder Infrastruktur betrifft die - wie angeführt hier maßgebliche - Bevölkerung Kabuls allgemein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Rückkehrer bei Ermangelung hilfsbereiter Verwandter oder Freunde gegenüber der in Kabul bereits ansässigen Bevölkerung noch größere Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung haben kann.

Ob eine extreme Gefahrenlage nach den vorstehenden Grundsätzen zur Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist, verlangt eine prognostische Wertung aller Gefährdungsmerkmale des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungspraxis anderer Obergerichte. Hieraus ergibt sich folgende Bild:

a) - Sicherheitslage -

Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ist unbefriedigend und durch zahlreiche Unzulänglichkeiten geprägt. Bei summierender Betrachtung lässt hingegen die Auskunftslage die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Hinblick auf die Defizite im Bereich der öffentlichen Sicherheit in Kabul nicht zu. Insoweit weist das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 5.5.2006 - OVG 12 B 9.05 -, UA S. 13) zutreffend darauf hin, dass Dr. Danesch angegeben hat, dass er sich selbst frei in Kabul habe bewegen können, da er die Landessprache beherrsche, die dortige Mentalität kenne und als Iraner weniger gefährdet sei als etwa ein Westeuropäer. Diese Voraussetzungen treffen - mit Ausnahme der konkreten Staatsangehörigkeit, die aber ebenfalls nicht westeuropäisch ist - auch auf den Kläger zu. In seinem Gutachten an das VG Wiesbaden (v. 13.1.2006) führte Dr. Danesch zudem aus, sich "sechzehn Tage lang täglich zehn Stunden" in Kabul aufgehalten zu haben, ohne Opfer eines Überfalls zu werden. Es steht hiernach nicht zu erwarten, dass für den Kläger mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, im Fall seiner Rückkehr alsbald Opfer eines lebensbedrohlichen Überfalls zu werden (s.a. OVG Münster, Urt. v. 5.4.2006 - 20 A 5161/04 -, UA S. 14).

b) - Versorgungslage -

Hinsichtlich der aktuellen Möglichkeit der Erlangung von Lebensmitteln ist die Auskunftslage von einem uneinheitlichen Bild gekennzeichnet. Einig sind sich die Berichte in dem Befund, dass es an einer staatlichen Absicherung des Existenzminimums fehlt. Diese obliegt traditionell nach wie vor dem - weit zu fassenden - Familienverband. Findet der Rückkehrer in einen solchen Verband Aufnahme, wird durchgehend die Gefahr einer extremen Gefahrenlage verneint (AA vom 13.7.2006; DOI v. 23.9.2004; SFH v. 3.2.2006; Pro Asyl v. 1.6.2005). Fehlt es an einem familiär bedingten sozialen Netz, wird von einer schwierigen bis äußerst schwierigen Situation ausgegangen, welche sich auf die Versorgung mit den unabdingbaren Lebensmitteln beschränken könne. Es wird dabei auch die Auffassung vertreten, dass im Fall von Mittel- und Arbeitslosigkeit keine Überlebensmöglichkeit bestehe (Pro Asyl v. 1.6.2005) bzw. die Lage für zurückkehrende Flüchtlinge so katastrophal sei, dass sie für diese unmittelbar eine Existenzgefährdung darstelle (Dr. Danesch vom 25.1.2006 an VG Hamburg - im Folgenden: Danesch v. 25.1.2006). Allerdings soll es in Kabul "heilige Plätze" geben, wo traditionell durch nicht verarmte Bewohner Brot an Bedürftige verteilt werde. Empfänger seien insbesondere Kinder, Frauen, ältere Menschen und Behinderte (Zeugenaussage v. Bashir Ahmad v. 2.2.2006 vor VG Dresden - im Folgenden: Ahmad v. 2.2.2006). Dies mag es erklären, dass trotz der etwa von Dr. Danesch (vom 23.1.2006) berichteten Abwesenheit von Hilfsorganisationen in den von ihm besuchten Stadtteilen und den von ihm beobachteten Fällen von Unterernährung keine Berichte über eine Hungersnot in Kabul vorliegen. Dabei dürften aufgrund der Vielzahl von ausländischen Organisationen in Kabul derartige Vorgänge nicht verborgen bleiben und entsprechende Berichte zu erwarten sein. Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs soll es in Kabul ausreichend geben (Ahmad v. 2.2.2006). Dies beruhe zum Teil auf der Arbeit der Hilfsorganisationen einschließlich des UNHCR wie auch der durch die Vielzahl der Ausländer in das Land kommenden Kaufkraft, die allerdings auch zu einer massiven Verteuerung dieser Waren führe, was sie für viele unerschwinglich mache (Ahmad v. 2.2.2006; David v. 27.3.2006; AA v. 13.7.2006; Pro Asyl v. 1.6.2005). Es wird als problematisch dargestellt, eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden, insbesondere aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit (Pro Asyl v. 1.6.2005). Nach Danesch (v. 23.1.2006) bestehen Arbeitsmöglichkeiten nur in Gestalt von Aushilfsarbeiten für Tagelöhner, ohne dass hierdurch die materielle Lebensgrundlage sichergestellt werden könne. Andererseits berichtet David (v. 27.3.2006) von einer enormen Bautätigkeit insbesondere in Kabul, so dass im Bausektor für ausgebildete Kräfte gute Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden. Die gezahlten Löhne überträfen pakistanisches Niveau, weshalb z.Z. rund 40.000 pakistanische Gastarbeiter im afghanischen Baugewerbe beschäftigt seien. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist darauf, dass infolge der regen Bautätigkeit für Rückkehrer aus Europa mit Sprachkenntnissen im Baugewerbe wie auch als Geschäftsleute Beschäftigungsmöglichkeiten trotz der hohen Arbeitslosigkeit bestehen. Nach dem Gutachten von Dr. Danesch vom 25.1.2006 an das VG Hamburg kostet ein Brot mit einem Gewicht von 150 - 200 Gramm 6 Afghani; den Tagesverdienst eines Bauarbeiters beziffert er auf rund 100 Afghani. Da von einem ähnlichen Preisniveau für vergleichbare Grundnahrungsmittel wie Reis auszugehen ist, wäre ein Überleben auf einfachstem Niveau auch für den Fall gesichert, dass der Kläger nur sehr unregelmäßig Arbeit auf dem Bau als Tagelöhner finden könnte. Für die Annahme, dass ihm die Aufnahme einer solchen Arbeit aus persönlichen Gründen nicht möglich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

Die Möglichkeit zur Etablierung in der afghanischen Gesellschaft scheint auch maßgeblich davon abzuhängen, aus welchem Land der Betreffende zurückkehrt. Für Rückkehrer aus Deutschland besteht nach David (v. 27.3.2006) im Rahmen des RANA (Return, Reception and Reintegration for Afghan Nationals to Afghanistan) Programms ein lückenloses Aufnahmesystem. Mit Ausnahme von Abschiebefällen erhielten Rückkehrer am Flughafen Frankfurt/Main 600,- Euro pro Person, maximal 1.500,- Euro pro Familie. Abschiebungen erfolgten ausnahmslos mit dem Flugzeug nach Kabul. Dort unterhalte IOM (Internationale Organisation für Migration) ein Büro mit kleiner Krankenstation. Rückkehrer, die in Kabul bleiben wollten, könnten für die Dauer von regelmäßig bis zu 2 Wochen ein Übergangswohnheim nutzen, wo sie verpflegt würden und ihnen im Fall von gesundheitlichen Problemen weitergeholfen würde. In der Regel verließen die Rückkehrer innerhalb dieser Frist das Heim freiwillig, weil sie in der Familie oder bei Freunden Aufnahme gefunden hätten. Im Rahmen des auch für abgeschobene Flüchtlinge einschlägigen RANA-Programms würden Rückkehrer aus Deutschland in großer Zahl als Dolmetscher für deutsche Dienststellen in Afghanistan vermittelt. Für Rückkehrer, die sich selbständig machen wollten, gebe es eine Einstiegshilfe von 1.500,- Euro pro Person. Dieses System der vorübergehenden Aufnahme und anschließenden wirtschaftlichen und sozialen Reintegration von Rückkehrern aus Westeuropa verlaufe bisher reibungslos. Kapazitätsengpässe habe es nicht gegeben. Zeitweise sei das Übergangswohnheim nur zu einem Drittel ausgelastet. Ganz anders stelle sich die Lage für Rückkehrer aus dem Iran oder aus Pakistan dar. Für diese existiere kein vergleichbares System. Für sie sei das Überleben in Afghanistan sehr schwierig. Die IOM hat unter dem 13.4.2006 dem OVG Berlin-Brandenburg mitgeteilt, dass sie die Aussagen von Herrn David im Wesentlichen bestätigen könne.

Dieses Programm läuft allerdings zum 31.8.2006 aus (IOM v. 13.4.2006, 4.7.2006 und 15.8.2006). Das nach Darstellung des Auswärtigen Amtes von IOM zu erwartende Angebot an die EU, das RANA-Programm zumindest bis Ende 2006 zu verlängern (AA v. 18.4.2006), hat nach der aktuellen Erkenntnislage nicht zu einer Verlängerung des Programms geführt.

Trotz der vorgenannten regen Bautätigkeit stellt die Versorgung mit Wohnraum in Kabul ein Problem dar. Dies beruht zum einen auf den Zerstörungen durch den langjährigen Krieg, zum anderen auf der hohen Zahl von Rückkehrern. Die Zahl der seit Anfang 2002 zurückkehrenden Menschen wird auf 4,4 Millionen geschätzt (AA v. 29.11.2005; Danesch v. 25.1.2006). Die Versorgung mit Wohnraum sei unzureichend. Er sei knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich (AA v. 13.7.2006; Pro Asyl v. 1.6.2005; SFH v. 3.2.2006). Erschwinglicher Wohnraum existiere für Rückkehrer außerhalb von Flüchtlingslagern nicht (Danesch v. 25.1.2006). Eine Unterkunft in von Hilfsorganisationen errichteten Zeltlagern komme nicht in Betracht, da sich diese allenfalls um Rückkehrer aus Pakistan und Iran kümmerten. Es sei erklärte Politik des UNHCR, keine Zeltlager mehr entstehen zu lassen (Pro Asyl v. 1.6.2005). Die Situation in den Zeltlagern wie auch in anderen Flüchtlingslagern wird als katastrophal dargestellt (Danesch v. 13.1.2006). Oft handele es sich um Ruinenbauten, die hoffnungslos überbelegt und ohne funktionierende Infrastruktur seien. Das Ausmaß dieser slumartigen Unterkünfte wird unterschiedlich bewertet. Danesch erweckt bei seiner Schilderung den Eindruck, dass diese slumartigen Unterkünfte jedenfalls für die Unterkunft von Flüchtlingen generell prägend seien. David (v. 27.3.2006) schätzt demgegenüber die Zahl der Menschen, die in den Ruinen oder slumartigen Lagern in Kabul leben, auf jedenfalls unter 100.000. Die Schweizer Flüchtlingshilfe berichtet davon, dass nach Angaben von Dezember 2005 etwa 40.000 Rückkehrerfamilien in Kabul keine Unterkunft gehabt hätten und von Arbeitslosigkeit betroffen gewesen seien (v. 3.2.2006). Die unterschiedliche Einschätzungen - denen gegenüber keine gesicherten Zahlen vorliegen - mögen auch darauf beruhen, dass sich Danesch vornehmlich den von nur rudimentär betreuten Flüchtlingen aus Pakistan bewohnten Lagern und Unterkünften zugewandt hat und die Sicht von David durch seine Arbeit mit aus Westeuropa stammenden Flüchtlingen geprägt ist. Deren Chancen, zu akzeptablen, wenn auch nicht an westeuropäischen Maßstäben zu messenden Unterkunftsmöglichkeiten zu gelangen, dürfte auch durch die von David beobachtete Möglichkeit dieser Flüchtlinge, aufgrund ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildungen zu Arbeit zu gelangen, geprägt sein. Hierfür spricht auch die Aussage von Dr. Danesch (v. 5.5.2006 vor dem OVG Berlin-Brandenburg), dass es sich bei dem im Rahmen des RANA-Programms für die Aufnahme der Rückkehrer genutzten Gebäude um ein seit längerem vom Ministerium für Rückkehrer genutztes Gästehaus handele. Dieses stehe zurückkehrenden Flüchtlingen aus allen Ländern - mit Ausnahme der Länder Iran und Pakistan - zur Verfügung. Insoweit steht zu erwarten, dass diese Unterkunftsmöglichkeit als vom RANA-Programm unabhängige Einrichtung auch für die Zukunft zur Verfügung steht.

Zusammenfassend lässt sich der Eindruck ableiten, dass es im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen einen Unterschied macht, ob es sich um Flüchtlinge aus Pakistan und Iran handelt oder um Rückkehrer aus Westeuropa, die etwa durch ihre Sprachkenntnisse bessere Beschäftigungsmöglichkeiten haben. Im Hinblick auf eine generell festzustellende extreme Gefahrenlage teilt der Senat die vom OVG Münster (Urt. v. 5.4.2006 - 20 A 5161/01.A -) vertretene Auffassung (UA S. 19), dass es an hinreichend verlässlichen Schilderungen für die Annahme fehlt, dass im Fall der Rückkehr ein in diesem Sinne hoher Gefährdungsgrad hinsichtlich Leib, Leben und Gesundheit besteht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, aaO, UA S. 20). Zwar schildert Danesch (v. 23.1. und v. 25.1.2006) in Richtung auf eine extreme Gefährdungslage weisende Lebensverhältnisse. Die von ihm geschilderten slumartigen Verhältnisse und fehlenden Erwerbsmöglichkeiten für einen - nach seiner Darstellung - großen Teil der Flüchtlinge machen es nicht plausibel, dass über eine das Leben gefährdende Hungersnot, Epidemien oder durch Kälte zu Tode gekommene Flüchtlinge keine Erkenntnisse vorliegen sollten. Dies wäre aufgrund der hohen internationalen Präsenz in Kabul hingegen zu erwarten. So wäre es schwerlich zu erklären, wenn der UNHCR derartige Zustände in den von ihm zu verantwortenden Lagern stillschweigend dulden würde, ohne weitere internationale Hilfe einzufordern, und dieser Umstand zudem auch anderen Beobachtern verborgen bleiben würde. Dies legt die Vermutung nahe, dass ungeachtet einer unzweifelhaften Mangelsituation Überlebensstrategien bestehen, die für die ganz überwiegende Mehrheit eine Existenz auf niedrigstem Niveau ermöglichen. In diese Richtung deutet der Lagebericht des Auswärtigen Amtes (v. 13.7.2006), demzufolge Rückkehrer, die außerhalb eines Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlichen Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, stoßen, wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie könnten auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert würden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang nochmals die Darstellung von David (v. 27.3.2006), der als Einziger konkrete Erfahrungen mit Rückkehrern aus Westeuropa und insbesondere Deutschland aufweist. Insbesondere Danesch und Pro Asyl beschäftigen sich nicht näher mit dem Programm der IOM. Das vorwiegend durch die große Masse von aus Pakistan zurückkehrenden Flüchtlingen geprägte Bild - deren Lage sich auch nach Darstellung von David sehr gravierend von den aus Westeuropa zurückkehrenden Personen unterscheidet - bedarf deshalb der Relativierung.

Mit dem OVG Münster und OVG Berlin-Brandenburg (aaO) ist der Senat der Überzeugung, dass es für die Verneinung einer extremen Gefahrenlage nicht auf eine Fortführung des RANA-Programm für Rückkehrer aus Westeuropa ankommt. Zwar ist ein Zusammenhang der dort vorhandenen Kapazität mit der Zahl der Rückkehrer insbesondere aus Deutschland gegeben. Es ist aber offen, ob es zu einer kurzfristigen nennenswerten Steigerung von Rückkehrern - insbesondere aus Deutschland - kommt und wie gegebenenfalls bei der Finanzausstattung von Hilfsprogrammen darauf reagiert wird. Immerhin ist nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.6.2005 nicht zu erwarten, dass die Zahl der Abschiebungen in absehbarer Zeit in einem Maße steigt, dass die Rückkehrer begleitende Hilfsmöglichkeiten nicht mehr greifen könnten. Das nach dem Beschluss vorgesehene gestufte Vorgehen folgt dem Bemühen, durch eine gewisse Koordination den zweifellos schwierigen Lebensverhältnissen für Rückkehrer in Afghanistan Rechnung zu tragen. Die Berichte des Auswärtigen Amtes mit ihren kritischen Aussagen zu den zivilen Verhältnissen in Afghanistan sprechen dafür, dass sich die Exekutive trotz Ausbleibens einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG der Lage für Rückkehrer bewusst ist, der bis Ende August dieses Jahres mit finanziellen Mitteln über die EU begegnet wird. Dies und die angeführten, gegen eine Zuspitzung der Lage für Rückkehrer sprechenden Umstände führen zu dem Schluss, dass derzeit auch ohne aktuelle Fortsetzung des RANA-Programms für arbeitsfähige männliche Rückkehrer aus Deutschland in prognostischer Sicht selbst ohne familiären Anschluss eine dringende und ausweglose Gefährdungssituation nicht bejaht werden kann.