1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Auf seine politischen Aktivitäten im Bundesgebiet als subjektiven Nachfluchtgrund kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Selbst geschaffene Nachfluchtgründe sind, weil das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt, regelmäßig nur dann asylrechtlich beachtlich, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Herkunftsland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfGE 74, 51; BVerwGE 77, 258; BVerwG Urteil vom 20.10.1987 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75; Urteil vom 22.6.1988 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 89). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann von einer Fortführung einer festen politischen Überzeugung nur dann die Rede sein, wenn die im Herkunftsland bereits erkennbar praktizierte politische Überzeugung diejenige ist, die auch im Zufluchtsstaat an den Tag gelegt wird; die politische Betätigung des Schutzsuchenden in Deutschland muss folglich als Ausfluss einer schon in der Heimat gefestigten Lebenshaltung erscheinen (BVerwG Beschluss vom 22.6.1988 a.a.O.). Ein solcher Zusammenhang zwischen der Mitgliedschaft in der exilpolitischen Organisation im Bundesgebiet und politischer Betätigung in Eritrea besteht nicht, weil in Eritrea nur Gedanken im Kreis Vertrauter geäußert wurden.
2. Die Klage ist jedoch erfolgreich, soweit es um die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG geht.
Dem Kläger, der - wie bereits ausgeführt - sein Herkunftsland weder wegen erlittener noch wegen unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat, droht wegen der exilpolitischen Betätigung für die Eritrean Democratic Party (EDP) im Fall der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Der Senat schließt dies u.a. aus der innenpolitischen Entwicklung im Heimatland des Klägers.
Obwohl bislang der Einfluss von Oppositionsgruppen auf das gesellschaftliche und politische Leben Ertireas kaum spürbar ist, reagiert die eritreische Führungsebene zunehmend repressiv auf regierungskritische Aktivitäten. Seit den Verhaftungen im September 2001 hat sich die Menschenrechtslage in Eritrea kontinuierlich verschlechtert; extralegale Verhaftungen sind an der Tagesordnung. Hiervon sind nicht nur Personen betroffen, die politisch als verdächtig gelten, sondern auch Angehörige religiöser Minderheiten oder Eltern von Personen, die sich ins Ausland abgesetzt haben, um dem Nationalen Dienst zu entgehen (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2.11.2005). Wegen der Bedrohungspotentiale, welche eritreische Oppositionsorganisationen im Ausland seit Ende 2001 aus der Sicht der eritreischen Regierung verkörpern, ist davon auszugehen, dass gegenwärtig die nachrichtendienstlichen Netzwerke der Regierung in der Diasporabevölkerung jegliche Betätigung bei einer der oppositionellen Organisationen registrieren und die entsprechenden Informationen über die bestehenden Berichtsketten den Zentralbüros der verschiedenen Sicherheitsdienste (u.a. Nachrichtendienst und Sicherheitsabteilung) in Eritrea zugeleitet werden. Die eritreische Regierung hat seit Frühjahr 2002 die Aktivitäten der Sicherheitsdienste in der eritreischen Diaspora erheblich verstärkt und hierfür zusätzliches Personal ins Ausland entsandt (vgl. HessVGH Urteil vom 27.3.2006 - Az. 9 UE 705/05 A m.w.N.). Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass Spitzel eingesetzt werden, um heraus zu finden, wer mit oppositionellen Gruppierungen sympathisiert. Auch besteht hinreichender Anlass zur Annahme, dass bei Mitgliedern in leitenden oder Führungspositionen gezielte Überwachung stattfindet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass außerdem die exilpolitische Betätigung einfacher Mitglieder regimekritischer Exilorganisationen bekannt wird, weil die Zahl der im Bundesgebiet ansässigen Eritreer überschaubar ist. Erhalten eritreische Stellen durch die Sicherheitsorgane Kenntnisse von Mitgliedern und deren Tätigkeit innerhalb oppositioneller Organisationen, werden diese registriert. Ausgehend von der verstärkten Überwachung der in Deutschland lebenden Eritreer durch die eritreische Regierung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass (auch einfache) Mitglieder der EDP und deren Aktivitäten in Eritrea bekannt werden (HessVGH a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen).
Die seit 18. September 2001 einsetzende Welle von Verhaftungen regierungskritischer Mitglieder der PFDJ und Journalisten wurde in Kreisen der eritreischen Diaspora, die der PFDJ Regierung zunehmend ablehnend gegenübersteht, intensiv und oft kontrovers diskutiert. Im März 2002 gründete eine Gruppe exilierter ehemaliger hoher Funktionsträger in der eritreischen Regierung die Eritrean People´s Liberation Front - Democratic Party (EPLF-DP). Aufbauend auf Kontakten, über welche die Gründungsmitglieder immer noch verfügten, gewann diese Organisation in der eritreischen Diaspora rasch an Zulauf.
Im Februar 2004 hielt die EPLF-DP ihren Gründungskongress in Tübingen ab und benannte sich in "Eritrean Democratic Party (EDP)" um. Ende Juli 2004 vereinbarten die EDP, die Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council (ELF-RC) und die Eritrean Liberation Front (ELF) eine engere Zusammenarbeit. Im Januar 2005 gründete die EDP in Khartoum zusammen mit den 11 anderen Mitgliedern der Eritrean National Alliance (ENA) sowie vier anderen Organisationen die Eritrean Democratic Alliance (EDA) als Dachorganisation der eritreischen Exilopposition.
Bereits als EPLF-DP strebte die Partei die Demokratisierung des eritreischen Staatswesens an. Sie stand den innenpolitischen Entwicklungen Eritreas, insbesondere dem Machtmonopol des Präsidenten und hochrangiger Militärs, kritisch gegenüber. Diese ursprünglichen Ziele verfolgt die EDP als Nachfolgerorganisation weiter mit dem Ziel, den Machtwechsel in Eritrea herbeizuführen. Ziele der EDP sind insbesondere - wie bereits vorstehend ausgeführt - die Wiederbelebung der demokratischen Traditionen der EPLF/PFDJ während des eritreischen Unabhängigkeitskampfes, die Implementierung der eritreischen Verfassung und die Demokratisierung des eritreischen Staatswesen, ohne mit den politischen Werten der EPLF zu brechen. Weil die Gründung der EPLF-DP aus dem engen Führungskreis der PFDJ heraus erfolgte, wird die Nachfolgeorganisation im Verhältnis zu anderen oppositionellen Gruppierungen als stärkere Bedrohung wahrgenommen. Aus der Sicht der eritreischen Regierung gilt die als illegale Oppositionspartei betrachtete EDP als einer der gefährlichsten, wenn nicht sogar als der gefährlichste Gegner, weil die Partei von Veteranen des Unabhängigkeitskampfes angeführt wird, die in der Bevölkerung weiterhin sehr beliebt sind. Es kann außerdem davon ausgegangen werden, dass die EDP innerhalb der Regierungspartei, der Administration und des Militärs über Sympathisanten verfügt. Das Bedrohungspotential, das die eritreische Regierung den "Abweichlern aus den eigenen Reihen" beimisst, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die eritreische Regierung als Reaktion auf den kritischen Brief der "G 15" - Gruppe im September 2001 zahlreiche Verhaftungen vorgenommen hat (vgl. HessVGH a.a.O.). Seit Juni 2005 hat die Regierung die Kontrolle der eritreischen Gesellschaft verstärkt (vgl. auch Schweizer Flüchtlingshilfe Update Eritrea vom 19.12.2005 und Auskunft der SFH vom 20.4.2006). Nach alledem besteht Anlass zur Annahme, dass jedwede Aktivität von Mitgliedern der EDP in Verfolgung der Ziele dieser Partei von der eritreischen Regierung als staatsschädigend eingestuft wird (so auch HessVGH a.a.O.). Aus der Sicht der eritreischen Regierung besteht durchaus die Gefahr, dass Mitglieder der PFDJ zur Reformbewegung überlaufen könnten, und daher eine konkrete Bedrohung für die Fortdauer ihrer Herrschaft darstellen. Es muss angenommen werden, dass selbst für niedrig profilierte Mitglieder der EDP, deren Betätigung sich u.a. in regelmäßiger Teilnahme an Parteitreffen und (regional begrenzter) Werbung für diese Exilorganisation erschöpft, bei Bekanntwerden im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen drohen. Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der EDP, die sich in eher untergeordneter Weise für die Partei eingesetzt haben, spricht auch nicht die vom Senat eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. November 2005. Sie besagt, dass es - um vom eritreischen Staat als regimekritische Gegner eingestuft zu werden mit der Folge möglicher Repressalien - mehr als einer (einfachen) Mitgliedschaft in der EPLF-DP bedürfe und eine länger andauernde Tätigkeit mit regelmäßigen Veröffentlichungen stattgefunden haben müsse. Diese Auskunft ist aber schon ein Jahr alt. Wegen der seit 2005 zu beobachtende Verschärfung der Überwachung der eritreischen Gesellschaft und des geschilderten Selbstverständnisses der um Machterhalt bestrebten PFDJ geht der Senat davon aus, dass sich heute auch einfache Mitglieder der EDP staatlicher Verfolgung aussetzen, wenn sie erkennbar in Erscheinung treten.
Auf die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der Auskunft vom 2. November 2005 im Hinblick auf mögliche Sanktionen der eritreischen Regierung bei einfachen Mitgliedern der EPD kommt es - hier - letztlich gar nicht entscheidungserheblich an, weil der Kläger erkennbare Aktivitäten gezeigt hat, die über ein schlichtes Engagement für die Oppositionsgruppierung deutlich hinausgehen.
Dem Kläger ist in Eritrea eine inländische Fluchtalternative nicht eröffnet. Der Senat verneint unter Bezug auf die Auskunftslage, dass der Kläger in einer abgelegenen Region außerhalb der Hauptstadt Asmara Zuflucht nehmen könnte und dort vor staatlichen Sanktionen asylerheblichen Gewichts hinreichend sicher wäre. Aus den beigezogenen Lageberichten und Auskünften geht hervor, dass die politischen Organisationen, die aus der Sicht der Regierung ein Bedrohungspotential darstellen, von staatlichen Stellen, vor allem den Sicherheitsbehörden, bekämpft werden. Der Kläger müsste bereits bei der (legalen) Einreise mit Festnahme und Verhören rechnen.