Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat teilweisen Erfolg.
(1) Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Vorabentscheidung bejaht das Gericht im Fall des Antragstellers. Es ist ihm nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, denn der Verlust der jetzigen Unterkunft steht unmittelbar bevor, so dass eine akute Notlage besteht, die eine sofortige Entscheidung des Gerichtes rechtfertigt. Der Verlust der jetzigen Unterkunft hätte zur Folge, dass für den Antragsteller (und seine Familie) ein Umzug bzw. ein Ortswechsel erforderlich wird, was dem Antragsteller jedoch aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht zumutbar sein dürfte (dazu weiter unten). Der unmittelbar bevorstehende Verlust der Unterkunft steht aufgrund der von der Baugenossenschaft O eG mit Schreiben vom 25.08.2006 mitgeteilten Mietrückstände in Höhe von 2274,54 Euro zur ernsthaften Befürchtung. Der Antragsteller und seine Lebenspartnerin Frau ... als Mietschuldner sind mit mehr als zwei vollen Monatsmieten in Verzug. Der Genossenschaft als Vermieterin steht damit das Recht zur fristlosen Kündigung des Dauernutzungsvertrages nach Nr. 8 Buchstabe d) der AVB, welcher der Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht, zu.
(2) Nach summarischer Prüfung des Anordnungsanspruches unter Heranziehung der dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Unterlagen spricht mehr dafür als dagegen, dass der Antragsteller, der zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehört, einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG hat.
Die Regelung schreibt die Gewährung von Sachleistungen im Regelfall verpflichtend vor (Vorrang des Sachleistungsprinzips). So wie § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG eine Ausnahme für Kleidung zulässt, ist eine Gewährung von Geldleistung auch bei den anderen in Satz 1 genannten Bedarfsgruppen ausnahmsweise zulässig, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern. So kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Kosten für die Anmietung einer Unterkunft bzw. für eine bereits angemietete, eigene Unterkunft vom Leistungsträger zu übernehmen sind, wenn die Besonderheit des Einzelfalls dies rechtfertigt, insbesondere wenn erhebliche gesundheitliche Störungen des Leistungsberechtigten, z.B. psychische Erkrankungen dies erfordern (Fichtner/Wenzel, Bundessozialhilfegesetz mit Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsrente, 2. Auflage 2003, § 3 AsylbLG Rdn. 2, 4; Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz, Stand August 2004, § 3 AsylbLG Rdn. 12). So dürfte es hier liegen. Nach dem jetzigen Kenntnisstand des Gerichtes dürfte die erhebliche psychische Erkrankung des Antragstellers einem derzeitigen Umzug in eine andere Wohnung/Umgebung entgegenstehen. Die behandelnde Therapeutin Frau Dipl. Psych. X hat insoweit in ihrem Attest vom 04.07.2006 die Unzumutbarkeit eines Umgebungswechsels aus psychotherapeutischen Gründen bestätigt, wenn sie ausführt, bei gravierenden Lebensveränderungen wie z.B. das Verlassen der gewohnten Umgebung ist eine völlige Dekompensation mit Suizidgefährdung des Patienten zu befürchten. Frau Dipl. Psych X teilt in ihrem Attest die Diagnose einer schweren depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung und die Notwendigkeit einer fortlaufenden therapeutischen Behandlung mit, wodurch eine erhebliche psychische Erkrankung des Antragstellers belegt wird und die Einschätzung der Diplom-Psychologin zu den gesundheitlichen Gefahren in Bezug auf einen Umgebungswechsel nicht unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar erscheint. Soweit die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund, dass es sich bei Frau Dipl. Psych. X um die behandelnde Therapeutin des Antragstellers handelt, die Einholung eines Gutachtens von einem neutralen Sachverständigen vorschlägt, kann dies im vorliegenden Antragsverfahren aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht geleistet werden. Eine umfassende medizinische Abklärung des Sachverhaltes, u.a. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es auch folgende Erwägungen in seine Entscheidungsfindung hat einfließen lassen: Selbst wenn man Zweifel an den Feststellungen der Dipl. Psych. X vom 04.07.2006 hegen wollte, vor dem Hintergrund, dass sie die behandelnde Therapeutin des Antragstellers ist und damit in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihm stehen dürfte, was ggf. dazu führen kann, dass ihre Beurteilung in Bezug auf streiterhebliche Fragen zu günstig ausfällt, würde sich im vorliegenden Antragsverfahren kein anderes Ergebnis ergeben. Denn dann müsste, weil im Zeitpunkt der Eilentscheidung andere - der Beurteilung von Dipl. Psych. X widersprechende - fachärztliche bzw. therapeutische Aussagen fehlen, von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausgegangen werden und das Gericht hätte vor dem Hintergrund, dass eine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, in die Folgenabwägung einzutreten. Eine solche Abwägung ergibt einen Vorrang des Interesses des Antragstellers an der vorläufigen Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, bis zur Klärung der Hauptsache keine Leistungen ausschütten zu müssen, weil diese ggf. - nämlich im Falle der Erfolglosigkeit der Rechtsbehelfe - ungerechtfertigter Weise erfolgen. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre möglicherweise die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich gefährdet. Damit stehen mögliche Verletzungen der Grundrechte des Antragstellers auf Achtung der Menschenwürde sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) im Raume.
Die Antragsgegnerin war daher zu verpflichten, vorläufig Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen für die Zeit ab Juni 2006. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung (03.08.2006) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass die Gewährung von Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu zusprechen sind, wenn nicht ausnahmsweise ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller hat erhebliche Mietrückstände belegt, welche die Vermieterin zur fristlosen Kündigung der Unterkunft berechtigen und hat damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab Juni 2006 zu zusprechen.