OLG Köln

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Zitieren als:
OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2006 - 6 AuslA 35/06 - asyl.net: M8963
https://www.asyl.net/rsdb/M8963
Leitsatz:
Schlagwörter: Auslieferung, Strafvollstreckung im Ausland, besondere Härte
Normen: IRG § 83b Abs. 2 Nr. 2
Auszüge:

Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.

(Amtlicher Leitsatz)