Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe zu keiner Zeit öffentliche Mittel in Anspruch genommen, führt das allein nicht auf die Annahme gesicherten Lebensunterhalts nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn dieser ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Hierfür mag es zwar ein Indiz, aber kein ausreichender Beleg sein, dass der Ausländer öffentliche Mittel (noch) nicht in Anspruch genommen hat. Das allein besagt zum Einen nichts über die Sicherung des Krankenversicherungsschutzes. Davon abgesehen muss positiv erkennbar sein, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, dies zudem auf gewisse Dauer (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 1993 - 18 B 784/93 - und vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 - (zu § 44 Abs. 1a AuslG); Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Loseblatt, II - § 2 Rn. 40 f.; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005 -, § 2 Rn. 19).
Der Antragsteller macht ferner vergeblich geltend, ihm stehe weiterhin ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein dem Antragsteller etwa noch zustehendes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 spätestens durch dessen mehr als zehnmonatige Abwesenheit aus Deutschland im Jahre 2005 erloschen ist. Die Auffassung des Antragstellers, insoweit könne eine Abwesenheit von weniger als 12 Monaten sicherlich nicht ausreichend sein, geht nach der Rechtsprechung des Senats fehl. Insoweit wird auf den Beschluss vom 8. März 2006 - 18 B 130/06 -, InfAuslR 2006, 312, verwiesen, in dem ausgeführt ist:
"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verliert ein Familienangehöriger seine Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 unter anderem dann, wenn er das Gebiet des ihn aufnehmenden Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217, vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 (Cetinkaya), InfAuslR 2005, 13, und vom 7. Juni 2005 - Rs. C-373/03 (Aydinli), NVwZ 2005, 1292).
In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des Senats zu verstehen, wonach es zum Erlöschen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 führt, wenn der Integrationszusammenhang durch Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet verloren geht, wovon regelmäßig bereits nach sechsmonatiger Abwesenheit von Deutschland auszugehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2002 - 18 B 840/02 - mit weiteren Nachweisen; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 10 ZS 00.1366 -, InfAuslR 2000, 424; Armbruster, HTK-AuslR / Art. 7 ARB 1/80 Anm. 5).
Dass die Dauer von sechs Monaten jedenfalls als Richtschnur für die Frage nach dem (un-)erheblichen Zeitraum weiterhin herangezogen werden kann, folgt nunmehr aus §§ 11 Abs. 2 und 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30. April 2004), wonach im Hinblick auf die Kontinuität des Aufenthalts im Rahmen des Rechts auf Daueraufenthalt und die Gültigkeit der Aufenthaltskarte vorübergehende Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten unschädlich sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 (Kadiman), InfAuslR 1997, 281; Armbruster, HTK-AuslR / Art. 7 ARB 1/80 Anm. 5). Aus dem Verweis der Beschwerde auf die Entscheidung des EuGH vom 16. Februar 2004 - Rs. C-502/04 (Torun), die auf das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof vom 3. August 2004 - 1 C 27/02 (Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 41) ergangen ist, ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil hat der EuGH darin seine oben genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug genommen und wiederholt, vgl. Rn. 21, 25."