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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2006 - 13 S 707/06 - asyl.net: M9532
https://www.asyl.net/rsdb/M9532
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Beurteilungszeitpunkt, Wohnsitzauflage, Duldung, Passivlegitimation, Regierungspräsidium, Beauftragung
Normen: ZPO § 114; VwGO § 166; AufenthG § 51 Abs. 6; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1; AAzuVO § 6 Abs. 2 Nr. 2; AAZuVO § 9
Auszüge:

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde hat sachlich Erfolg; dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen und auf seinen erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag Rechtsanwalt B. beizuordnen, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO gegeben sind.

Der Annahme einer ausreichenden Erfolgsaussicht steht zunächst nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich hinsichtlich des erledigten Teils das Verfahren eingestellt und - soweit streitig entschieden wurde - die Klage abgewiesen hat; der Kläger hat nämlich hiergegen rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt, und die Frist zur Begründung dieses Antrags (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist noch nicht abgelaufen. Außerdem würde nach herrschender Meinung und auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Abschluss des Verfahrens der (nachträglichen) Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht von vornherein entgegenstehen (siehe VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, VBlBW 2003, 529 m.w.N.); jedenfalls dann, wenn die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wie hier zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können und müssen (siehe dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2005 - 2 PA 108.05 -, NVwZ 2005, 470), muss es aus Rechtsschutzgründen zulässig sein, noch nachträglich einer zwar für die Prozesskostenhilfegewährung, nicht aber auch letztlich zum Klageerfolg ausreichenden Erfolgsaussicht kostenrechtlich Rechnung zu tragen.

Was den für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt angeht, so hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Unrecht darauf abgestellt, es komme darauf an, ob "die Klage zum jetzigen Zeitpunkt ... ohne die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht ... erscheine"; diese Entscheidung ist nämlich erst über 1 Jahr nach Klageerhebung und damit nicht mehr in dem Zeitraum ergangen, der - wie oben dargelegt - dem für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot entspricht. Hiervon abgesehen teilt der Senat auch nicht die sonstigen Bedenken, die das Verwaltungsgericht gegen die Annahme einer positiven Erfolgsaussichtsprognose geäußert hat.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war und ist dieses Begehren auch nicht gegen den falschen Beklagten gerichtet. Bei einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG handelt es sich wie oben dargelegt um einen selbständig anfechtbaren belastenden Verwaltungsakt, der mit der Klage gegen diejenige Körperschaft anzugreifen ist, deren Behörde ihn erlassen hat (siehe § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht die Stadt ..., sondern der Beklagte selbst. Die angefochtenen Duldungsverfügungen sind zwar mit dem Stempel der Stadt ... und einer entsprechenden Unterschrift versehen; es wird aber in der Verfügung selbst klargestellt, "die Duldung" werde "im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt". Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich naturgemäß nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen, hier also auf die von dem Kläger angefochtene Wohnsitzauflage. Auch das Verwaltungsgericht ist im übrigen davon ausgegangen, nicht die Stadt Kornwestheim, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe sei für die hier angefochtene Auflage nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO zuständig gewesen. Nach § 9 AAZuVO können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden - hier: die Stadt Kornwestheim - "mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen". Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen, die einer Duldung nach § 61 AufenthG beigefügt werden können (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 K 4525/00 -, InfAuslR 2002, 190, 191). Eine Beauftragung nach § 9 AAZuVO lässt nach der hierzu vorliegenden erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Stuttgart, a.a.O., Urteil vom 02.02.2004 - 12 K 4630/03 -, Urteil vom 28.04.2005 - 12 K 204/04) die Passivlegitimation unberührt; sie macht also insbesondere nicht die untere Ausländerbehörde zur "erlassenden Behörde" im Sinn des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG.