Die Klage ist - abweichend von § 68 VwGO - zulässig. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO liegen vor. Zwar hat der Beklagte der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Diese beinhaltet jedoch gerade nicht die von der Klägerin erstrebte Einbürgerung, sondern stellt lediglich eine Vorstufe hierzu dar.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die Klägerin auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG normierte Voraussetzung, da die Klägerin mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch ihre bisherige srilankische Staatsangehörigkeit verliert. Dabei geht das Gericht zugunsten des Beklagten davon aus, dass die Klägerin die srilankische Staatsangehörigkeit infolge der Registrierung ihrer Geburt erworben hat (vgl. Sec. 5 Abs. 2 StAG Sri Lanka). Nach Sec. 20 Abs. 5 StAG Sri Lanka in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 16 aus 2003 verliert derjenige, der Staatsangehöriger von Sri Lanka durch Abstammung ist, diese Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig Staatsangehöriger irgendeines anderen Staates wird. Damit hat eine in Deutschland erfolgte Einbürgerung kraft srilankischem Recht den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge.
Allerdings ist das Innenministerium Baden-Württemberg (vgl. Erlass vom 16.07.2004, Az.: 5-1015 Sri Lanka) der Auffassung, dass aufgrund abweichender Auskünfte srilankischer Behörden zweifelhaft sei, ob der automatische Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit beim freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei minderjährigen Kindern eintrete. In der dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Auskunft des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Bonn (ohne Datum), die an einen Herrn R. von der Stadt Ulm adressiert ist, heißt es: "Nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Sri Lanka sind jedoch die Kinder, die außerhalb von Sri Lanka geboren wurden und als srilankische Staatsbürger eingetragen sind, falls sie später in irgendeiner Form eine fremde Staatszugehörigkeit angenommen haben, berechtigt, beide Staatszugehörigkeiten bis zu einem Alter von 18 Jahren zu behalten". In einer weiteren Auskunft des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Bonn vom 09.03.2005 ist ausgeführt: "Wenn dieses Kind im Laufe der Jahre die Staatsbürgerschaft eines weiteren Landes annimmt, so kann es bis zum 18. Lebensjahr beide Staatsangehörigkeiten innehaben. Nach dem 18. Lebensjahr verliert das Kind die srilankische Staatsangehörigkeit automatisch, falls es seine zweite Staatsangehörigkeit weiterhin behält".
Entgegen der Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg ist mit dieser Auskunftslage nicht der Fall der gesetzlichen Bestimmung in Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka gemeint.
Mit den zitierten Auskünften des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka wird auch nicht der Fall von Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka erfasst. Da sonstige "passende" Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka nicht ersichtlich sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass die zitierten Auskünfte des Generalkonsulats von Sri Lanka die Rechtslage in Sri Lanka nicht korrekt wiedergeben.
Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. Nr. 85.1.1.4 Satz 3 StAR-VwV). Maßgebend ist für das Gericht die Rechtslage im Herkunftsstaat und nicht eine hiermit nicht in Übereinstimmung stehende Auskunftslage. Nach dem somit maßgeblichen Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka hat aber die in Deutschland erfolgte Einbürgerung den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge.