VG Schleswig-Holstein

Merkliste
Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.11.2006 - 4 A 244/05 - asyl.net: M9858
https://www.asyl.net/rsdb/M9858
Leitsatz:
Schlagwörter: Armenien, Homosexuelle, Verfolgungsbegriff, Anerkennungsrichtlinie, soziale Gruppe, Verfolgungshandlung, sexuelle Ausrichtung, Glaubwürdigkeit, Bisexuelle, Diskriminierung, Inhaftierung, Strafverfahren, Strafverfolgung, Strafrecht, Inhaftierung, Haftbedingungen, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Folgeantrag
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. d; RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 5
Auszüge:

Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG iVm § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen vor. Der Antrag ist zulässig iSd § 51 Abs. 2 VwVfG, weil der nunmehr geltend gemachte Grund für das Wiederaufgreifen - die erneute Verhaftung und Verurteilung wegen Homosexualität im Jahre 1999 - aufgrund der zeitlichen Konstellation nicht in einem früheren Verfahren hätte geltend machen können. Zudem ist der Antrag fristgerecht iSd § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten ab Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt worden. Schließlich liegt mit der erneuten Verhaftung und Verurteilung aus dem Jahre 1999 auch eine veränderte Sachlage iSd § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, die - wie die folgenden Gründe zeigen - nunmehr zu einer günstigeren Beurteilung des Asylbegehrens führt.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG.

Bei der Anwendung und Auslegung dieser Vorschrift ist seit Ablauf ihrer Umsetzungsfrist am 10.10.2006 die sog. Qualifikationsrichtlinie zu beachten (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 -RL-, Art. 38 Abs. 1 RL), soweit § 60 Abs. 1 AufenthG sie noch nicht aufgenommen hat. Die nach der Richtlinie anzustellende Prognose muss an den Begriff der "begründeten Verfolgungsfurcht" des Art. 1 A Nr. 2 GFK anknüpfen (Art. 2 c) RL). Der Kläger hat darzulegen, dass es vernünftige Gründe ("reasonable chance") bzw. eine ernsthafte Möglichkeit für die Annahme gibt, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland Gefahr läuft, wegen eines Verfolgungsgrundes iSd Art. 10 Abs. 1 RL Schutz gebietenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden (Marx, Kommentar zum AsylVfG, 6. Aufl., § 1 Rd. 264 ff).

Art. 10 Abs. 1 d) Satz 1 RL stellt klar, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich dadurch auszeichnet, dass die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder dass sie Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ferner hat die soziale Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Ergänzend stellt Art. 10 Abs. 1 d) Satz 2 RL klar, dass je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland auch eine solche Gruppe als soziale Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Darunter dürfen gemäß Satz 3 allerdings keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Schließlich weist Art. 10 Abs. 2 RL entsprechend der nationalen Rechtsprechung darauf hin, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die geltend gemachte Verfolgungsfurcht begründet ist, nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller die verfolgungsrelevanten Merkmale tatsächlich aufweist, sofern ihm diese jedenfalls von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Welche Maßnahmen als Verfolgungshandlung iSd § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG iVm Art. 1 A Nr. 2 GFK gelten, definiert nunmehr Art. 9 Abs. 1 RL.

Internationalen Schutzes iSd der GFK und der Qualifikationsrichtlinie vor solchen Verfolgungshandlungen bedarf nur, wer davor im Herkunftsland selbst keinen Schutz erlangen kann. Nicht mehr im Vordergrund steht deshalb die Frage, von wem die Verfolgung ausgeht (s.o. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, zugleich Art. 6 RL), sondern vielmehr, ob sich dagegen im Herkunftsland oder jedenfalls in Teilen davon in zumutbarer Weise nationaler Schutz erlangen lässt (durch die Akteure gem. Art. 7 oder innerhalb des Heimatlandes nach 8 RL; "Konzept des Wegfalls des nationalen Schutzes", vgl. Marx aaO, Rd. 119, 121 f). Liegt eine Verfolgungshandlung vor, der gegenüber kein nationaler Schutz zu erlangen ist, muss die Verfolgungshandlung schließlich kausal verknüpft sein mit einem der in Art. 10 Abs. 1 RL (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) abschließend aufgezählten und definierten Verfolgungsgründen (Art. 9 Abs. 3 RL).

Ist der Kläger schließlich in seinem Herkunftsland mangels nationalen Schutzes schon einmal verfolgt worden bzw. war er davon unmittelbar bedroht, begründet dies nach Art. 4 Abs. 4 RL einen "ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass tatsächlich die Gefahr besteht, ernsthaften Schaden zu erleiden - es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Ist eine staatliche Vorverfolgung festzustellen, macht dies im Übrigen eine Prüfung der nationalen Schutzgewährung nach Art. 7 Abs. 2 RL in der Regel entbehrlich, wenn sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland seitdem nicht wesentlich geändert haben (Marx aaO, Rd. 158, 284).

Nach diesen Maßstäben ist festzustellen, dass der Kläger eine "begründete Verfolgungsfurcht" hegt und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Er hat glaubhaft gemacht, wegen seiner sexuellen Ausrichtung und damit als Zugehöriger zu einer bestimmten sozialen Gruppe in der Vergangenheit mehrfach vom armenischen Staat verfolgt worden zu sein, ohne dagegen nationalen Schutz zu finden.

Als wesentliche Voraussetzung für eine Glaubhaftmachung ist von Seiten des Asylsuchenden jedenfalls hinsichtlich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein in sich stimmiger, nicht wechselnder Vortrag unter Angabe genauer Einzelheiten zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung regelmäßig an widersprüchlichen Angaben scheitert, wenn die Widersprüche nicht eine überzeugende Auflösung erfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.Juli 1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1989, 349). Nach Art. 4 Abs. 5 c) RL ist insbesondere relevant, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und nicht in Widerspruch stehen zu den besonderen und allgemeinen Informationen. Dies ist der Fall.

Soweit dies nicht immer vollständig gelungen sein mag und einzelne Fragen nicht abschließend mehr aufgeklärt werden konnten, ist auch die Dauer der gesamten Verfahrens zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die früheren Anhörungen teilweise in russischer Sprache durchgeführt worden sind, die der Kläger nicht perfekt beherrscht. Die sowohl des Russischen als auch des Armenischen mächtige Dolmetscherin hat im Termin erläutert, dass sich insoweit schnell Missverständnisse einschleichen können, wenn man sich in der russischen Sprache nicht exakt ausdrückt.

Im Ergebnis konnte sich das Gericht deshalb mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit davon überzeugen, dass der Kläger irreversibel homosexuell ist, allein deswegen in Armenien zweimal verurteilt und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt und darüber hinaus auch außerhalb der Haft als ein den staatlichen Organen bekannter Homosexueller von diesen regelmäßig in verfolgungsrelevanter Weise behelligt und misshandelt worden ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die irreversible Homosexualität ein Persönlichkeitsmerkmal dar, an das Verfolgungsmaßnahmen ebenso wenig geknüpft werden dürfen wie an die in Artikel 1 A Nr. 2 GK genannten Merkmale der Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung. Merkmal der Irreversibilität der homosexuellen Veranlagung ist es, dass der Betreffende außerstande ist, eine gleichgeschlechtliche Betätigung zu unterlassen (BVerwGE 79, 143). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Umgang mit Sexualpartnern des gleichen Geschlechts die einzige Form ist, in der die betreffende Person sich sexuell zu betätigen vermag. "Auch eine neben einer heterosexuellen Orientierung vorhandene homosexuelle Triebrichtung, welcher der Betreffende aus eigener Kraft auf Dauer und immer erneut nicht zu widerstehen bzw. auszuweichen vermag und die deshalb immer wieder zur Vornahme homosexueller Handlungen führt, ist irreversibel" (BVerwG, InfAuslR 1990, 104 -106).

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland sind die Homosexuellen gemäß Art. 10 Abs. 1 d) RL nunmehr ausdrücklich als soziale Gruppe zu definieren, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (Satz 1 und 2). Homosexualität ist ein identitätsstiftendes und in der Regel unveränderliches Merkmal. Wer sich auf eine Verfolgung wegen Homosexualität beruft, kann also nach den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsland Mitglied einer sozialen Gruppe iSd § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sein. Dies gilt auch für den Kläger, der glaubhaft gemacht hat, seit früher Jugend von seiner Homosexualität zu wissen und diese trotz erlittener

Diskriminierung und Bestrafung durchgehend gelebt zu haben. Ob er zwischenzeitlich auch heterosexuelle Kontakte gehabt hat - was aufgrund verschiedener Angaben seinerseits vermutet werden könnte, er auf Vorhalt aber bestreitet - ist unter diesen Umständen nach der o.g. Rechtsprechung unerheblich, da er zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls außerstande ist, eine gleichgeschlechtliche Betätigung deshalb zu unterlassen. Die durch die sexuelle Ausrichtung bedingten Handlungen wären im Übrigen nur dann als irrelevant auszuscheiden, wenn sie nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten, Art. 10 Abs. 1 d) Satz 3 RL. Dies ist bei den vom Kläger vorgetragenen gleichgeschlechtlichen Kontakten zu anderen erwachsenen Männern nicht der Fall.

Der klägerische Vortrag widerspricht auch nicht der Auskunftslage. Diese bestätigt vielmehr, dass Homosexualität in Armenien bis heute als Andersartigkeit betrachtet wird und Homosexuelle deshalb ausgegrenzt werden. So hatte das Auswärtige Amt schon in der eingeholten Auskunft vom 25.09.1996 berichtet, dass die noch sehr althergebrachten Lebenstraditionen der armenischen Gesellschaft (frühe Heirat, unbedingt Kinder, patriarchalisches Familienleben) kaum Raum ließen für Randerscheinungen wie Prostitution und Homosexualität, weshalb die Betroffenen ‘nicht zu Outings‘ neigen". Von einer "besonderen Behandlung" der wegen Homosexualität verurteilten Strafgefangenen sei auszugehen. Ihr Anderssein sei immer wieder Anlass zur Ausnutzung ihrer Situation zu eigenen Zwecken. Der Reisebericht des ÖRK / ACCORD vom 01.09.2002 zitiert verschiedene Nichtregierungsorganisationen zur allgemeinen Situation männlicher Homosexueller wie folgt: Gesetzliche und soziale Diskriminierung gegen sexuelle Minderheiten sei extrem. Bekennende Homosexuelle liefen Gefahr, entweder von Polizisten selbst oder von Leuten auf der Straße zusammengeschlagen zu werden, ohne dass die Polizei eingreife. Sollte Anzeige erstattet werden, würden die Täter trotz des Strafmaßes von bis zu 15 Tagen Haft wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht strafrechtlich belangt werden. Fünf Homosexuelle seien letztes Jahr in Yerevan ermordet worden, nachdem sie mit jemandem mitgegangen seien, den sie in einem der einschlägigen (‘cruising‘) Parks kennen gelernt hatten. Diese Fälle hätten für die Polizei offensichtlich keine Priorität. Sollte ein homosexueller Mann von der Polizei angehalten werden, so sei es durchaus möglich, dass dieser von ihr misshandelt würde. Darüber hinaus ließen ihm die Polizisten üblicherweise drei Optionen: eine Haftstrafe zu verbüßen, den Polizisten einen bestimmten Geldbetrag zu überlassen - im Schnitt $ 200-500, auf manchen städtischen Polizeikommissariaten sogar bis zu $ 1.000 - oder den Namen eines wohlhabenden Homosexuellen zu nennen, der in der Lage sei, noch mehr Geld zu bezahlen. Aufsichtsbeschwerden gegen derartige Maßnahmen erschienen nahezu aussichtslos. In den verschiedenen Dienststellen würden Fotos von als homosexuell bekannten Personen aufliegen, die deren Identifikation und Wiedererkennung erleichterten. Selbst wenn durch die geplante Strafrechtsreform die Homosexualität entkriminalisiert werden sollte, sei anzunehmen, dass aufgrund der allgemein vorherrschenden Ressentiments Wege gefunden würden, sie mittels anderer strafrechtlicher Normen (z.B. wegen eines - vorgeblichen - Drogendeliktes) zu verfolgen. Der UNHCR berichtete am 16.09.2003 in seinem englischsprachigen Bericht, dass § 116 des armenischen StGB sexuelle und einvernehmliche Kontakte zwischen erwachsenen Männern unter eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren stelle. In der Zeit von 1998 bis 2000 sei es aufgrund dessen zu insgesamt 10 dokumentierten Verurteilungen gekommen. Der Straftatbestand gelte zwar nicht mehr seit dem 01. August 2003; die Entkriminalisierung habe aber wenig Einfluss auf die allgemein schlechte Behandlung und Verfolgung Homosexueller in der armenischen Gesellschaft. Homosexualität werde traditionell nicht akzeptiert und deshalb von den Betroffenen verschwiegen. Der allgemeine gesellschaftliche Druck führe zu Diskriminierung und Misshandlungen, wobei die Opfer nicht auf den Schutz durch staatliche Autoritäten zählen dürften. Insbesondere in Gefängnissen und beim Militär seien die Homosexuellen häufiger Opfer inhumaner und erniedrigender Behandlung. Wer sich beim Eintritt in den Militärdienst als homosexuell offenbare, werde zwar freigestellt, von den medizinischen Autoritäten allerdings offiziell als psychisch ungeeignet dargestellt, was wiederum zu Diskriminierungen führe und verhindere, dass man eine Arbeit findet. Eine lokale Nicht-Regierungsorganisation habe bekundet, dass Homosexuelle sich darüber beschwerten, von der Polizei einer verstärkten psychiatrischen Überprüfung unterzogen worden zu sein. Zur Lage speziell in den armenischen Streitkräften berichtet die Gesellschaft für bedrohte Völker in ihrer Auskunft vom 25.07.2005 an das VG Schleswig, dass sowohl Angehörige religiöser Minderheiten als auch Homosexuelle noch im Jahre 2004 Hauptopfer von Rekrutenschindereien gewesen seien, eines tief verwurzelten Problems in postsowjetischen Streitkräften. Angehörige nationaler und sexueller Minderheiten klagten besonders über Misshandlungen während des Wehrdienstes. Im Jahre 2001 seien an die 92 Todesfälle während des Wehrdienstes auf Misshandlungen sowie Unfälle bei der Ausbildung zurückgeführt. In seinem letzten Lagebericht (vom 02.02.2006) aktualisiert das Auswärtige Amt die Darstellung schließlich wie folgt: "Homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen ohne Anwendung von Zwang sind seit der armenischen Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar. Dennoch enthält die armenische Verfassung keine Vorschrift zu Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Die Homosexuellen sind nach wie vor einem starken gesellschaftlichen Druck ausgesetzt, vor allem im Wehrdienst und im Gefängnis. Am 17.05.2004 wurde der US-Amerikanische Bürger ... tot in Eriwan aufgefunden. Die Polizei ermittelte wegen vorsätzlichen Mordes und sah seine Homosexualität als Hauptmotiv an. Ende 2005 war dieses Verbrechen noch nicht aufgeklärt."

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal geschilderten, von ihm erlittenen Verfolgungshandlungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 RL, weil sie als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte aufgefasst werden müssen. Abgesehen von der auf seine Andersartigkeit beruhenden diskriminierenden Strafverfolgung und Verurteilung und mehrjährigen Haftstrafen war er insbesondere während der Haftzeit den verschiedensten Gewaltanwendungen sowohl durch das Gefängnispersonal als auch die Mithäftlinge ausgesetzt. Dies ging soweit, dass der Kläger in den Hungerstreik trat, um auf seine Situation aufmerksam zu machen und Selbstmordversuche unternahm.

Die an die sexuelle Ausrichtung des Klägers anknüpfende Verfolgung war auch nach seiner Entlassung im Jahre 2002 nicht abgeschlossen, sondern setzte sich durch fortdauernde Diskriminierungen und Misshandlungen fort bis hin zu den unverhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ermordung eines homosexuellen Bekannten des Klägers. So hat er überzeugend und in Übereinstimmung mit der Auskunftslage dargelegt, dass er auch nach Abschaffung des § 116 des armenischen StGB einer ständigen Kette von Inhaftierung, Untersuchung und Gefängnis ausgesetzt gewesen sei, weil er den staatlichen Behörden als Homosexueller bekannt sei. Man werde ständig überwacht, zu Hause aufgesucht und über Bekannte und Besucher ausgefragt. Die Miliz suche sich auch Vorwände, um die Homosexuellen zu drangsalieren und von ihnen Bestechungsgelder zu erpressen.

Dem Kläger kommt nach heutiger Rechtslage die in Art. 4 Abs. 4 RL festgeschriebene Vermutung einer begründeten Verfolgungsfurcht zugute, da er sein Heimatland unter dem geschilderten permanenten Druck als Vorverfolgter verließ. Stichhaltige Gründe, die gegen die Annahme einer erneuten Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr sprechen, bestehen nicht. Eine hinreichende Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung kann nach der o.g. Auskunftslage nicht angenommen werden. Zwar ist der Straftatbestand des § 116 seit August 2003 abgeschafft, allerdings hat sich deswegen die gesellschaftliche Haltung gegenüber Homosexuellen in keinster Weise gebessert. Wie das vor der Ausreise erlittene Schicksal des Klägers zeigt, bedarf es nicht erst einer Strafandrohung und Verurteilung, um in Armenien wegen der sexuellen Ausrichtung in relevanter Form verfolgt zu werden. Da diese Verfolgung im Falle des Klägers vom Staat selbst ausgegangen ist, bedarf es auch keiner weiteren Klärung der Frage, ob er gegenüber der befürchteten Verfolgung in seinem Herkunftsland in zumutbarer Weise nationalen Schutz erhalten könnte. Da er den staatlichen Behörden als vorbestrafter Homosexueller bekannt ist, muss im Übrigen auch von einer landesweit drohenden Verfolgung ausgegangen werden.