OLG Oldenburg

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Zitieren als:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2007 - 13 W 15/07 - asyl.net: M9924
https://www.asyl.net/rsdb/M9924
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeit, Abgabebeschluss, Fortdauer, Fortdauerentscheidung, Feststellungsantrag
Normen: AufenthG § 106 Abs. 2
Auszüge:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch insoweit Erfolg, als die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.

Das Amtsgericht Bersenbrück war für die Entscheidung über den hier streitigen Feststellungsantrag trotz der zwischenzeitlichen Abgabe zur Fortdauerentscheidung an das Amtsgericht Hannover zuständig geblieben.

Der Senat ist wie Amts- und Landgericht der Auffassung, dass Abgabebeschlüsse nach § 106 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich bindend sind. Die Frage, ob dies uneingeschränkt auch für den Fall einer Kompetenzüberschreitung durch das abgebende Gericht gilt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil das Amtsgericht entgegen seiner in der Entscheidung vom 30. November 2006 vertretenen Auffassung mit seinem Beschluss vom 04. Mai 2006 im Einklang mit der Bestimmung des § 106 Abs. 2 AufenthG das Verfahren nur im Rahmen einer Fortdauerentscheidung nach Hannover abgegeben hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlauf der Entscheidung, der dahin lautet, dass das Verfahren gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG an das Amtsgericht Hannover abgegeben wird, weil dort über die Fortdauer der Abschiebehaft zu entscheiden ist. Diese Entscheidung entspricht der Regelung des § 106 Abs. 2 AufenthG, nach der das Verfahren - wie hier geschehen - nur insoweit an das Amtsgericht des Haftortes abgegeben werden darf, wenn über die Fortdauer von Abschiebehaft zu entscheiden ist. Nur für eine derartige Entscheidung ist die Abgabemöglichkeit eröffnet. Damit verbleibt es bei den Entscheidungen nebst deren Überprüfung, die das ursprüngliche Verfahren betreffen, bei der Zuständigkeit des Erstgerichts. Dementsprechend war für den hier streitigen Feststellungsantrag nicht das Amtsgericht Hannover, sondern weiterhin das Amtsgericht Bersenbrück zuständig.