VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2007 - A 11 K 11805/05 - asyl.net: M9990
https://www.asyl.net/rsdb/M9990
Leitsatz:
Schlagwörter: Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, interne Fluchtalternative, interner Schutz, Anerkennungsrichtlinie, Existenzminimum, persönliche Umstände, 2. Tschetschenienkrieg, Filtrationslager, Inhaftierung, Folter, Misshandlungen, Kadyrow, Kadyrowski, mittelbare Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Registrierung, Freizügigkeit, Dagestan (A), Inguschetien (A), Moskau (A), St. Petersburg (A), Krasnodar (A), Stawropol (A), Inlandspass, Frauen, Flüchtlingsfrauen, alleinerziehende Frauen, Kinder, Zumutbarkeit, Wohnraum
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 2
Auszüge:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2); die Klägerin hat nach den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die gegenteilige Feststellung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 60 Abs.1 AufenthG, bei dessen Auslegung nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (ABl. v. 30.09.2004, L 304/12 - Qualifikationsrichtlinie -) zu berücksichtigen ist, darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

Bisweilen erstreckt sich die politische Verfolgung nicht auf das ganze Land, sondern nur auf einen Landesteil, so dass der Betroffene in anderen Landesteilen Schutz finden kann. Eine solche Möglichkeit internen Schutzes (vgl. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie) schließt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus. Für maßgeblich hält das Gericht dabei nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nur interne Schutzmöglichkeiten im Zeitpunkt der Entscheidung, d.h. eine zum Zeitpunkt der nach Beginn der Gruppenverfolgung erfolgten Ausreise nicht wahrgenommene interne Schutzmöglichkeit schließt die Annahme einer Vorverfolgung nicht aus (s.a. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 121). Von einer internen Schutzmöglichkeit ist auszugehen, sofern in einem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht und von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält (Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie). Sie kommt mithin nur dort in Betracht, wo der Betroffene vor Verfolgung "hinreichend sicher" ist (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, BVerwGE 105, 204 <208>) und wo ihm keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 <343>). Die Einschränkung bei einer am Herkunftsort vergleichbaren Lage besteht nach Überzeugung des Gerichts auch unter Berücksichtigung von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. Zwar nimmt die Norm unmittelbar nur auf die Situation in den möglicherweise Schutz bietenden Gebieten Bezug. Ein Ausweichen auf einen verfolgungssicheren Landesteil kann vom Antragsteller aber auch dann i.S.v. Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie vernünftigerweise erwarten werden, wenn dort keine im Vergleich zur Situation am Herkunftsort neue existentielle Gefährdung droht (vgl. The House of Lords, Urt. v. 15.02.2006, zit. nach Dörig, Flüchtlingsschutz in Großbritannien, ZAR 2006, 272 <275 f.>). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Es kommt darauf an, ob der Betroffene an dem Ort der internen Schutzalternative auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich Tod führt (BVerwG, Urt. v. 08.02.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Abzustellen ist dabei auf die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag (Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). So kann eine interne Schutzalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Betroffenen dort wegen in seiner Person liegender Merkmale wie etwa Behinderung oder hohes Alter das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Ausländer am Ort der Schutzalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166).

Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -; Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 -; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 – www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 -; Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 -; Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -; OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -; OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -; Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 -; OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 -; Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 -; OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 -; Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 -; Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -; ablehnend nur Thür. OVG, Urt. v. 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -; OVG Nds., Beschl. v. 10.11.2005 - 13 LA 117/05 -).

Aus Anlass des Einfalls tschetschenischer Rebellengruppen in Dagestan und der Ausrufung eines islamischen Staates dort sowie Bombenattentaten in Moskau, die von Seiten der russischen Regierung tschetschenischen Rebellen zugeschrieben wurden, setzte die Führung der Russischen Föderation ab September 1999 Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte in Tschetschenien mit dem erklärten Ziel ein, die tschetschenischen Rebellengruppen zu vernichten, die das Ziel der Unabhängigkeit Tschetscheniens und die Errichtung eines islamischen Staates anstrebten. Im Verlauf der Kämpfe brachte die russische Armee Anfang des Jahres 2000 Grosny und im Frühjahr des Jahres 2000 große Teile Tschetscheniens unter ihre Kontrolle. Die Rebellengruppen zogen sich in die südlichen Bergregionen zurück und begannen einen bis heute andauernden Guerillakrieg und terroristische Anschläge (vgl. Auswärtiges Amt <AA>, Ad hoc-Bericht v. 24.04.2001; Bundesamt, Der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001; UNHCR, Stellungnahme Januar 2002). Die russische Armee ihrerseits ging unter dem Vorwand der Terroristenbekämpfung mit äußerster Brutalität auch gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien vor, die zum damaligen Zeitpunkt nach Schätzungen bereits im Wesentlichen aus tschetschenischen Volkszugehörigen bestand (vgl. UNHCR, Stellungnahme Januar 2002).

Auch nach dem von Präsident Putin erklärten Ende des zweiten Tschetschenienkriegs im Jahr 2000 oder dem Beginn des politischen Prozesses im Jahr 2003 änderte sich die Vorgehensweise gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung nicht grundlegend. Gezielt und systematisch durchgeführte Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten durch russische Streitkräfte - Folter, Misshandlungen, Plünderungen, extralegale Verhaftungen und willkürliche Tötungen sowie "Verschwindenlassen" vor allem während sog. "Säuberungsaktionen" und in Hafteinrichtungen - hielten nach den Berichten internationaler und russischer Menschenrechtsorganisationen an und stellten nach wie vor eine reale Bedrohung für die Bevölkerung Tschetscheniens dar (ai, Stellungnahme v. 08.10.2001).

Mit der Wahl eine tschetschenischen Parlaments am 27.11.2005 ist für Moskau der 2003 begonnene "politische Prozess" zur Beilegung des Tschetschenienkonflikts abgeschlossen; Präsident Putin erklärte ei seiner Jahrespressekonferenz am 31.01.2006 die "antiterroristische Operation" zum wiederholten Male für beendet (AA, Lagebericht v. 18.08.2006). Gleichwohl ist nach vor die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien nicht gewährleistet. Der Konflikt ist nicht gelöst, sondern lediglich "tschetschenisiert": Die russischen Streitkräfte überlassen das Feld immer mehr ihren tschetschenischen Verbündeten. Vor allem die Truppen des Vizepräsidenten Ramsan Kadyrow, die sog. Kadyrowski , haben sich einen zweifelhaften Ruf zugelegt (Ammann <SFH>, Tschetschenien, 07.11.2005). Sie sind von der Bevölkerung noch stärker gefürchtet als die russischen Sicherheitskräfte (SFH v. 24.05.2004). Sie dürften inzwischen die föderalen Truppen als Hauptverantwortliche für Verschleppungen abgelöst haben (so Human Rights Watch, vgl. AA, Lagebericht v. 18.08.2006). Massive Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro russische tschetschenische Sicherheitskräfte räumen auch offizielle russische Vertreter ein, wenn auch mit Hinweis auf Verbesserungen. Diesen Eindruck teilen die Nichtregierungsorganisationen nicht. Ihren Angaben zufolge ist die Zahl von Rechtsverletzungen (willkürliche Festnahme, Entführungen, Verschwinden von Menschen, Misshandlungen, Vergewaltigungen, Sachbeschädigungen, Diebstähle) jedenfalls nicht deutlich gesunken (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -). Bedenklich ist weiterhin - so die Nichtregierungsorganisationen, kritische Beobachter und Presseberichte - die sich fortsetzende weitgehende Straflosigkeit nach Übergriffen durch die Sicherheitskräfte (vgl. AA, Lagerberichte v. 30.08.2005 und 15.02.2006 m.w.N.).

Aus alledem ergibt sich, dass die russische Armee und die mit ihr verbundenen pro-russischen tschetschenischen Kräfte seit September 1999 den Bürgerkrieg gegen die tschetschenischen Separatisten in einer Weise führen, die sich als Gegenterror gegen die dort lebende tschetschenische Zivilbevölkerung darstellt. Angesichts der oben geschilderten Sachlage geht das Gericht davon aus, dass der russische Staat seit dem zweiten Tschetschenienkrieg die ganze Bevölkerungsgruppe der Tschetschenen pauschal verdächtigt, die Rebellen zu unterstützen und sie - objektiv gesehen - nur deswegen und ohne Feststellung einer konkreten Beteiligung an separatistischen Aktivitäten mit Mitteln bekämpft, die über die erforderliche staatliche Gegenwehr zur Rückeroberung bzw. Behauptung der effektiven Gebietsgewalt und Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung hinausgehen, so dass sich dies als eine sowohl an die vermutete politische Überzeugung als auch an die Ethnie anknüpfende Verfolgung der gesamten Volksgruppe der Tschetschenen darstellt. Die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahmen der russischen Streitkräfte und der mit ihnen verbundenen tschetschenischen Kräfte gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung hat die Regierung der Russischen Föderation zumindest stillschweigend hingenommen, weshalb ihr diese Maßnahmen zuzurechnen sind. Der russische Staat lässt es zu, dass seine Militärkräfte auf eine die Zivilbevölkerung in ihrer Gesamtheit asylrechtlich relevanten Übergriffen aussetzenden Art und Weise operieren.

Angesichts des in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten und müssen, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten oder der verbündeten tschetschenischen Kräfte zu werden. Dabei hat das OVG Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zahl der von den asylerheblichen Eingriffen der genannten Art in Tschetschenien Betroffenen nicht exakt beziffert werden kann. Bei der Volkszählung 1998 wurden in der noch ungeteilten Republik 734.000 Tschetschenen gezählt (UNHCR, Stellungnahme Januar 2002). Anfang 2002 lebten wegen des nur durch eine dreijährige Pause unterbrochenen jahrelangen Krieges in Tschetschenien schon aus der Zeit vor dem neuerlichen Tschetschenienkrieg ca. 600.000 der insgesamt 1.000.000 Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen russischen Regionen bzw. GUS-Staaten (vgl. AA, Ad hoc-Bericht vom 07.05.2002). Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (vgl. AA, Lageberichte v. 27.11.2002, 16.02.2004, 13.12.2004, 30.08.2005, 15.02.2006; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -). Nach der geschätzten Bevölkerungsentwicklung in Tschetschenien und unter Abzug der von den Eingriffen nicht betroffenen jüngeren Kinder dürfte sich die Zahl der potentiell Betroffenen nunmehr auf ca. 400.000 Personen belaufen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -).

Dies alles rechtfertigt die Annahme einer andauernden Gruppenverfolgung der tschetschenischen Zivilbevölkerung in der Teilrepublik Tschetschenien.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand, da sie zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht auf interne Schutzmöglichkeiten in anderen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden kann.

Die Klägerin kann von vornherein nicht auf interne Schutzmöglichkeiten im Nordkaukasus verwiesen werden. Der ungelöste Tschetschenienkonflikt greift immer mehr auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus über und destabilisiert inzwischen die gesamte Region.

Die übrigen Gebiete in der Russischen Föderation sind für die Klägerin ebenfalls keine zumutbaren Zufluchtsgebiete, da sie dort aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine Registrierung zu erlangen, und ohne eine solche Registrierung existentiellen Gefahren ausgesetzt wäre.

An vielen Orten ist der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit antikaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Tschetschenen haben erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Eine solche inländische Schutzalternative kann auch nicht mit dem pauschalen Hinweis angenommen werden, dass - entgegen der Einschätzung von Memorial, wonach die Registrierung für Tschetschenen immer ein großes Problem ist (Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 27) - in nicht näher zu bezeichnenden anderen Gebieten der Russischen Föderation möglicherweise eine Registrierung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen problemlos zu erlangen ist, denn grundsätzlich kann von einer in ihrer Heimatregion verfolgten Person nicht 19

verlangt werden, in ihrem Herkunftsland ohne weitere Orientierung "herumzuvagabundieren", bis sie schließlich, ggfs. nach mehreren erfolglosen Versuchen, einen sicheren Ort ausfindig macht (so zutreffend Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A). Es ist vielmehr im Einzelfall zu klären, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene trotz zu erwartender Schwierigkeiten auch in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation bei der Registrierung sich innerhalb eines ihm nach seiner individuellen Situation zuzumutenden Zeitraums erfolgreich gegen unrechtmäßige Behinderungen wird zur Wehr setzen können. Selbst wenn hiervon im Einzelfall nicht auszugehen ist, steht dies der Annahme interner Schutzmöglichkeiten nur dann entgegen, wenn ein Leben in der Illegalität von dem Betroffenen nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, weil es mit existentiellen Gefahren verbunden wäre. Besonderes Gewicht kommt hinsichtlich beider Fragestellungen regelmäßig den vorhandenen Beziehungen des Schutzsuchenden zu außerhalb von Tschetschenien innerhalb der Russischen Föderation lebenden Personen, seinen persönlichen Fähigkeiten, seiner individuellen familiären Situation und seinen finanziellen Mitteln zu (vgl. AA, Lagebericht v. 30.08.2005).

Nach diesen Maßstäben kommt es vorliegend nicht darauf an, ob es der Klägerin zumutbar wäre, sich zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen, namentlich zur Erlangung eines gültigen russischen Inlandspasses, vorübergehend nach Tschetschenien zu begeben (siehe dazu ablehnend Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -; a.A. Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 -; OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -), denn selbst ein russischer Inlandspass bewahrt die Klägerin angesichts ihrer persönlichen Situation nicht vor existentiellen Gefahren in den potentiellen Schutzgebieten. Die Klägerin ist eine alleinstehende Mutter einer am ....2005 geborenen Tochter, für die sie sorgen muss.

Die existenziellen Gefährdungen, denen die Klägerin gegenwärtig in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation ausgesetzt wäre, bestünden so für die Klägerin in Tschetschenien nicht. Trotz dieser im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation weitaus schlechteren ökonomischen Lage in Tschetschenien wären die Möglichkeiten zum physischen Überleben für die Klägerin bei einer Rückkehr dorthin vergleichsweise besser, weil ihr in ihrem Herkunftsgebiet das unabdingbare soziale Beziehungsgeflecht zur Verfügung stünde, das ihr zum Überleben in der übrigen Russischen Föderation fehlt.