OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A - asyl.net: R21
https://www.asyl.net/rsdb/R21
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Kurden, Aleviten, TDKP, Sympathisanten, Haft, Folter, Glaubwürdigkeit, Gruppenverfolgung, Religiös motivierte Verfolgung, Weigerung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, HADEP, Verdacht der Mitgliedschaft, Westtürkei, Interne Fluchtalternative, Wehrdienstentziehung, Sippenhaft, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Abschiebungshindernis, Existenzminimum
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge:

1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; im übrigen steht ihnen in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative offen.

2. Personen aus Ostanatolien, die, insbesondere wegen Verweigerung des Dorfschützeramtes oder wegen bestimmter Art von Betätigung für die HADEP, bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, sind in keinem Landesteil der Türkei vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher.

3. Eine Gruppenverfolgung der Aleviten findet in der Türkei nicht statt.

4. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat.

5. Kurden droht im allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung.

6. Sippenhaft droht im allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation.

7. Türkische Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus einem der vorstehend erwähnten Gründe droht, müssen auch bei der Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten.

8. Wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr türkischer Asylbewerber in ihr Heimatland rechtfertigen in aller Regel nicht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG.