Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist berechtigt, beim Widerruf einer Asylanerkennung auch erstmals eine Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu treffen. (Amtlicher Leitsatz)
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist berechtigt, beim Widerruf einer Asylerkennung auch erstmals eine Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu treffen (Bestätigung des Urteils vom 27. Februar 1996 - BVerwG 9 C 145.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185 = InfAuslR 1996, 322 = DVBl 1996,624).