Das Gericht geht vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 S. 1AuslG aus, weil aufgrund der schlechten sanitären und medizinischen Bedingungen eine Gefährdung für Leib und Leben eines sechsjährigen Kindes anzunehmen sei. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage sei nicht davon auszugehen, daß die Eltern des Minderjährigen nach ihrer Rückkehr innerhalb kurzer Zeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen würden.