BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 9 C 34.99 - asyl.net: R7734
https://www.asyl.net/rsdb/R7734
Leitsatz:

1. Die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK ist, ist nach § 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig, wenn dort im Einzelfall andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind.

2. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der nicht Vertragsstaat der EMRK ist, gewährt sein muss, gehört der unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit. Der damit gewährte Schutz entspricht dem des "religiösen Existenzminimums" im Asylrecht, das die Religionsausübung im privaten Bereich umfasst (forum internum).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Pakistan, Ahmadiyya, Religiös motivierte Verfolgung, Religionsfreiheit, Religiöses Existenzminimum, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Auslegung, Menschenrechtswidrige Behandlung, Menschenrechte, Vertragsstaaten, Nichtvertragsstaaten
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; EMRK Art. 3; EMRK Art. 9
Auszüge:

Weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht haben bisher entschieden, ob sich aus anderen Konventionsbestimmungen als Art. 3 EMRK ein Verbot der Abschiebung wegen der Verhältnisse in einem Nicht-Vertragsstaat ergeben kann. Der EGMR hat dies lediglich im Hinblick auf einige Menschenrechtsgarantien erwogen (vgl. bezüglich Art. 6 Abs. 1 EMRK das Soering-Urteil vom 7. Juli 1989 a.a.O. Nr. 113 zur offenkundigen Verweigerung eines fairen Strafverfahrens zu Art. 8 EMRK vgl. Urteil vom 20. März 1991 EuGRZ 1991, 203 = NJW 1991, 3079 Nr. 88 f. <Cruz Varas>; die übrigen Entscheidungen des EGMR zu Art. 8 EMRK betreffen Fälle, in denen Schutz für das in einem Signatarstaat geführte Familienleben vor Ausweisung oder Abschiebung einzelner Familienmitglieder begehrt wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 9 Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13, 21 ff. m.w.N.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 276).

Der Senat entscheidet sie in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl 1985 II S. 926; vgl. Rojahn in: Geiger, Völkerrechtlicher Vertrag und staatliches Recht vor dem Hintergrund zunehmender Verdichtung der internationalen Beziehungen, S. 123 ff.) nach den vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie nach ihrem Ziel und Zweck unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der bisherigen Rechtsprechung der Konventionsorgane (vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 269 f.). Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien im Kern bedroht sind. Die in der Soering-Entscheidung des 7. Juli 1989 a.a.O. hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden "Grundwerte", zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien gehört, verkörpern einen "menschenrechtlichen Ordre public" aller Signatarstaaten der EMRK (vgl. Isensee a.a.O Rn. 99). Dessen Beachtung kann die Abschiebung eines Ausländers in solche Nicht-Vertragsstaaten verbieten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien - wie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK - ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Welche Gewährleistungen der EMRK in diesem Sinne zum gemeinsamen menschenrechtlichen Ordre public aller Unterzeichnerstaaten zu zählen sind, bedarf hier keiner umfassenden Prüfung und Entscheidung. Der Senat bemerkt jedoch, dass nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen müssen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Was schon nicht den Tatbestand einer einfachen Konventionsverletzung im Konventionsgebiet erfüllen würde, kann erst recht keinen qualifizierten Eingriff in den von der Konvention absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard darstellen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat der Ansicht, dass zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, auch ein unveräußerlicher nach nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer - Kern der Religionsfreiheit gehört, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist (zur Auslegung von Art. 9 EMRK vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 19. April 1993 - 3/1992/348/421 Nr. 31 ff. <Kokkinakis>; Urteil vom 23. August 1994 - 11/1993/406/485 Nr. 47 ff. <Otto-Preminger-Institut>; Urteil vom 24. Februar 1998 - 140/1996/759/958-960 - Nr. 45 ff. <Larissis u.a.>. Dessen Verletzung kann im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen.

Im Ergebnis zutreffend und in Übereinstimmung mit weiteren Oberverwaltungsgerichten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 1999 - Bf IV 13/95 - VGH Kassel, Urteil vom 31. August 1999 - 10 UE .864/99.A -; OVG Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2000 - 12 A 11883/96 - <juris>; OVG Lüneburg NVwZ 1998, Beilage Nr. 7, 65; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juni 1999 - A 6 S 2766/98 -) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der unbedingt zu schützende menschenrechtliche Kern der Religionsfreiheit indessen nicht weiter reichen kann als das sogenannte religiöse Existenzminimum, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylrecht geschützt wird (vgl. BVerfGE 54, 341, 356 ff.; 76, 143, 158 ff.; InfAuslR 1992, 219; NVwZ 1995, Beilage 5, 33 = InfAuslR 1995, 210).

Die danach in besonderer Weise gewährleistete Religionsausübung im nichtöffentlichen, privaten Bereich (sog. Forum internum) ist jedoch nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) für den Kläger als Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan noch gewahrt. Er muss insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Pakistan dort wegen der Zugehörigkeit zu seiner Glaubensgemeinschaft und wegen der Ausübung seines Glaubens im privaten Bereich gestraft oder schutzlos Angriffen fundamentalistischer Muslimen ausgesetzt zu werden (vgl. im Einzelnen die Beweiswürdigung im Berufungsurteil, UA S. 35 ff.).