1. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren führt nach § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG nur dann zum Ausschluß von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen.
2. Ist die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, begründet dies ein gewichtiges Indiz, aber keine Vermutung gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. (amtliche Leitsätze)
1. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren führt nach § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG nur dann zum Ausschluß von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen.
2. Ist die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, begründet dies ein gewichtiges Indiz, aber keine Vermutung gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. (amtliche Leitsätze)