Der Ausschluss der Beschwerde gem. § 80 AsylVfG erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung der Entschädigung gem. § 16 in Verb. mit § 3 ZSEG für in Asylverfahren tätig gewordene Sachverständige. (amtlicher Leitsatz)
Der Ausschluss der Beschwerde gem. § 80 AsylVfG erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung der Entschädigung gem. § 16 in Verb. mit § 3 ZSEG für in Asylverfahren tätig gewordene Sachverständige. (amtlicher Leitsatz)