Haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers:
Die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers auf der ersten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 führt zum Verlust der erworbenen assoziationsrechtlichen Position. Sie stellt weder eine kurzfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 noch eine unschädliche längerfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 dar.
(Amtliche Leitsätze)
[…]
24 (b) Die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers von März 2015 bis August 2019 steht dem Fortbestand seiner Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 entgegen. Sie stellt weder eine kurzfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 noch eine unschädliche längerfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 dar.
25 Zeiten einer unschädlichen Beschäftigungsunterbrechung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 sind nur solche Zeiten, in denen der türkische Arbeitnehmer über die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 verfügt, von dieser rechtlichen Möglichkeit jedoch aus "unverschuldeten" (oder "unfreiwilligen") tatsächlichen Gründen keinen Gebrauch machen kann. Nicht gemeint sind Unterbrechungen, die darauf beruhen, dass der Betreffende in dieser Zeit nicht arbeiten darf […].
26 Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Diese Regelung betrifft Abwesenheiten wegen Ereignissen, die generell als Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses anzusehen sind, und damit Zeiten, die regelmäßig nur zu einer kurzen Unterbrechung der Beschäftigung führen […]. Dem stehen haftbedingte Unterbrechungen der Beschäftigung bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht gleich. Ihr Sinn und Zweck, die uneingeschränkte Gleichbehandlung von Unterbrechungen wegen Ereignissen, die einen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses bilden, mit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, widerstreitet einer Anwendung auf Zeiten der Haft ebenfalls.
27 Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 werden die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Unverschuldet ist die Arbeitslosigkeit, wenn sie nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers beruht […] und ihm nicht angelastet werden kann […], oder durch einen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art gerechtfertigt ist […].
28 Danach ist die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers weder unverschuldet noch durch einen legitimen Grund gerechtfertigt. Mit der rechtskräftig abgeurteilten Anlasstat hat der Kläger schuldhaft die Ursache für die Verhängung einer Freiheitsstrafe gesetzt, derentwegen er dem regulären Arbeitsmarkt für diese Zeit nicht zur Verfügung stand. Arbeitsleistungen in einer Vollzugsanstalt stellen keine ordnungsgemäße Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dar […].
30 Die nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch während des Widerspruchs- und Klageverfahrens bestehende Wirksamkeit der Ausweisung verhinderte jedenfalls die weitere Begründung von Rechten nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, da der Kläger seit der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung kein unbestrittenes Aufenthaltsrecht mehr hat. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Außerdem muss die Beschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates stehen. Eine nur vorläufige Position kann sich unter anderem aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand […]. Erforderlich ist, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, auf einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Rechtsposition beruhen […]. Eine solche gesicherte Rechtsposition hat der Kläger seit dem Wirksamwerden der – rechtmäßigen (dazu sogleich unter b.) – Ausweisungsverfügung am 4. Mai 2018 nicht mehr inne. […]