VG Freiburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - A 14 K 9391/17 - asyl.net: M30076
https://www.asyl.net/rsdb/default-dfd8957e51
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für "verwestlichten" Mann wegen Machtübernahme der Taliban:

Einer Person, die nach ihren Wertvorstellungen, ihren politischen Überzeugungen, ihrer Sozialisierung und ihrem Erscheinungsbild nicht in der Lage wäre, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn sie würde in den Verdacht geraten, "westliche" Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit im Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen zu setzen, die das von den Taliban ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan kennzeichnen. Diese Gefahr verstärkt sich, wenn die Person schiitischer Religions- und hazarischer Volkszugehörigkeit ist.

(Leitsätze der Redaktion; Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung setzt sich intensiv mit verschiedenen Erkenntnismitteln der letzten Jahre zu Gefahren in Afghanistan aufgrund einer "Verwestlichung" auseinander und nimmt Bezug zur aktuellen Studie der Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann vom Juni 2021, abrufbar bei der Diakonie)

Schlagwörter: Afghanistan, Taliban, Verwestlichung, westlicher Lebensstil, Hazara, Schiiten,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

33 b) Das Gericht erachtet es aber als beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt der sog. "Verwestlichung" wegen einer tatsächlichen und zudem ihm von den Taliban zugeschriebenen religiösen und weltanschaulichen Haltung Verfolgungshandlungen in Form von körperlicher Gewalt und Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist.

34 Nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hat sich die Überzeugung herausgebildet, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und politischen Überzeugungen, seiner Sozialisierung im Ganzen und seines Erscheinungsbildes nicht in der Lage wäre, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Lebensverhältnisse so anzupassen, dass er nicht in den Verdacht geraten würde, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit im Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen zu setzen, die das von den Taliban ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan kennzeichnen.

35 Dabei ist für den unter dem – ambivalenten und eher diffusen - Schlagwort "Verwestlichung" zusammengefassten Prozess nicht vorrangig auf äußere, ggf. veränderliche Merkmale wie Kleidung, Frisur etc. abzustellen, sondern auf die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland, zumal in der Phase des Erwachsenwerdens, eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat, als wenn er diese Jahre in seinem Heimatland verbracht hätte. Mit seinen so im westlichen Ausland geprägten persönlichen Vorstellungen und politischen Überzeugungen würde er sich gegen die in seinem Herkunftsland maßgeblichen religiösen und traditionellen Regeln stellen. Eine erzwungene Verleugnung dieses Teils seiner Persönlichkeit, um Verfolgungsakteure von einer gänzlich den dortigen Regeln entsprechenden islamischen Haltung in allen wesentlichen Lebensbereichen trotz seines langen Aufenthalts im Westen zu überzeugen, würde den Kern seiner Persönlichkeit betreffen und ihn damit in seiner Menschenwürde verletzen. [...]

37 bb) Diese Einschätzung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den vorliegenden Erkenntnismitteln über die Situation vor der Machtübernahme durch die Taliban, wonach Rückkehrer aus dem westlichen Europa sowohl in der Bevölkerung als auch bei (damals) anti-staatlichen Kräften und auch bei den (damals) staatlichen Stellen in den Verdacht geraten, "verwestlicht" zu sein (UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Afghans perceived as "Westernised", Juni 2021, EASO, Afghan nationals perceived as "Westernised", vom 02.09.2020; Stahlmann, Asylmagazin 8-9, 2019, S. 276 ff.; Studie von Friederike Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021 – Stahlmann, Studie Juni 2021 -, S. 16; Save the Children, 16.10.2018, deutsche Version S. 12, vollständige Version (englisch): From Europe to Afghanistan - Experiences of child returnees; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul, August 2017, S. 32 ff.). [...]

49 cc) Die Gefahr einer Verfolgung ergibt sich für den Kläger verschärft nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021. [...]

50 Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html, 19.08.2021), gab es bereits kurz nach der Machtübernahme Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei (so die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Statement vom 24.08.2021, S. 1). Außerdem sei laut UNHCR der Bewegungsspielraum von Frauen in manchen Regionen eingeschränkt worden, Mädchen dürften teilweise nicht mehr zur Schule gehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 30.08.2021). [...]

51 Wenige Tage nach Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan wurde berichtet, dass die Taliban in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus gehen und gezielt nach Personen suchen würden, die mit westlichen Staaten zusammengearbeitet oder zentrale Positionen im afghanischen Militär, der Polizei und den Ermittlungsbehörden innegehabt hätten. Auch Familienmitglieder dieser Personen sollen in Haft genommen worden sein (Briefing Notes des Bundesamts vom 23.08.2021 unter Berufung auf den Bericht des Norwegian Center for Global Analyses im Auftrag der UN vom 18.08.2021; Zeit online, Das Geld wird knapp, die Verstecke auch, 08.09.2021, www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistanevakuierung-abschluss-taliban-bevoelkerung-lage-protokolle; The Danish Immigration Service, Brief report, Afghanistan, REscent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals, September 2021, S. 17). Daraufhin habe man die Räumung der sog. Safe Houses ehemaliger Mitarbeiter veranlasst, ehe diese zur Falle für die betroffenen Personen wurden (Tagesschau 16.08.2021, 350 Ortskräfte verlassen "Safe Houses", www.tagesschau.de/ausland/asien/safehouses-afghanistan-101.html), bestätigt durch einen für die UN, demzufolge die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren" verstärken (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.08.2021, S. 2). Es kann bezweifelt werden, dass die Taliban ihre religiös begründeten Werte aufgeben werden (AAN, Thomas Ruttig, Have The Taliban Changed? 29.03.2021, www.afghanistananalysts.org/en/other-publications/external-publications/have-the-taliban-changed/). Insbesondere Frauen und Mädchen gehören zu den am meisten gefährdeten Gruppen, es wird vielfach von begründeten Befürchtungen von Gräueltaten gegen Frauen und Mädchen wie in der Zeit der ersten Taliban-Herrschaft berichtet, wenn diese extrem weitgehende Einschränkungen wie eine Vollverhüllung in der Öffentlichkeit und den Verzicht auf Bildung und Erwerbstätigkeit nicht akzeptieren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, 17.08.2021, S. 3). Frauen trauen sich daher selbst in Kabul nur noch in Ausnahmefällen auf die Straße (AAN, Martine van Bijlert, The Taleban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 17.08.2021), selbst Bilder unverschleierter Frauen auf Plakaten wurden umgehend nach dem Einrücken der Taliban in Kabul als Ausdruck des Gehorsams und großer Furcht vor den Taliban entfernt bzw. übermalt (BFA, Sonderkurzinformation, 17.08.2021, aaO, S. 3). Amnesty International trägt in einer aktuellen Studie Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach der Machtübernahme zusammen, wie gezielte Tötungen von Zivilisten und sich ergebenden Soldaten sowie die Blockade humanitärer Hilfslieferungen im Pandschir-Tal, die Einschränkung der Rechte von Frauen, der Meinungsfreiheit und der Zivilgesellschaft (Amnesty-Briefing "The fate of thousands hanging in the balance: Afghanistans's fall into the hands of the Taliban", 21.09.2021).

52 Ein vernünftig denkender besonnener Mensch wird in dieser Situation den offiziellen Verlautbarungen der Taliban nicht trauen, zumal die Präsentation der neuen Regierungsmannschaft am 07.09.2021 nicht Anlass zur Hoffnung gibt, sondern Befürchtungen zusätzlich nährt. Das Kabinett besteht ausschließlich aus Männern, einige davon auf der Fahndungsliste der US-Ermittlungsbehörde FBI als Terroristen geführt (Zeit online, USA beunruhigt über Kabinett der Taliban, Süddeutsche Zeitung, Männer, Mullahs, Extremisten, 08.09.2021, www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-usa-sorge-talibankabinett-al-kaida-blinken).

53 Vor diesem Hintergrund ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass rückkehrende Afghanen in Abhängigkeit von ihrer individuellen Situation und der sonstigen Umstände ihres Einzelfalles, insbesondere bei Fehlen einer hinreichenden Sozialisierung in ihrem Heimatland und eines familiären Rückhalts, der im speziell gelagerten Fällen einen ausreichenden Schutzraum gewähren könnte, wegen eines nicht an die Erwartungen der regierenden Taliban angepassten Verhaltens verfolgt werden können.

54 dd) Das Gericht hat aufgrund des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass der Kläger sich nach fast sechs Jahren in Deutschland vollständig an europäische Verhaltensweisen angepasst hat und in seinem äußeren Erscheinungsbild und Auftreten sich nicht von anderen jungen Männern seines Alters in Europa unterscheidet. Der Kläger hat zwar seine Kindheit und Jugend in seinem Heimatdorf bei seiner Familie verbracht, hat dann aber die für die Herausbildung der Persönlichkeit und Entwicklung der Wertvorstellungen besonders prägenden Zeit von seinem 16. bis zum 22. Lebensjahr in Deutschland verbracht.

55 Zudem ist damit zu rechnen, dass er als Schiit und Hasara in besonderem Maß die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich ziehen würde.

56 Die Volksgruppe der Hasara wurde während der früheren Taliban-Herrschaft besonders verfolgt und ihre Angehörigen werden auch heute noch verhältnismäßig häufiger als diejenigen anderer Ethnien Opfer von insbesondere religiös motivierten Anschlägen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, in der Fassung vom 14.01.2021, S. 8; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 25.06.2021, S. 306 f.). Außerdem sind sie in der öffentlichen Verwaltung – noch vor der nunmehrigen Machtergreifung durch die Taliban – unterrepräsentiert, werden auf dem Arbeitsmarkt und auch in anderen Bereichen diskriminiert und so auch leichter Opfer von Erpressungen, Zwangsarbeit, Misshandlungen und Inhaftierungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 25.06.2021, S. 306). Sie stellt etwa 10 % der Bevölkerung Afghanistans dar (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 25.06.2021, S. 306). Dabei sind Hasara nicht nur durch Taliban bedroht, denn auch der IS-Khorasan führt gezielte Angriffe gegen die Minderheit der Hasara aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile - Update der SFH-Länderanalyse, 30.09.2020, S. 13, unter Hinweis auf UNAMA, Annual Report 2019, 22.02.2020, S. 7 f., 44, 47 f.). Aktuelle Meldungen über ein brutales Massaker zwischen dem 04.07. und 06.07.2021 an Männern, die den Hasara angehören, zeigen das Ausmaß der Gefahr für diese Minderheit. Die tatsächliche Zahl der Vorfälle und der Opfer könnte noch weitaus höher anzusetzen sein, da die Taliban in den von ihnen eroberten Gebieten vielfach den Handyempfang unterbrochen haben und dadurch Fotos und Videos nicht unkontrolliert an den Taliban vorbei in der Öffentlichkeit verbreitet werden können (Amnesty International, Taliban verantwortlich für brutales Massaker an Hazara-Männern, 20.08.2021, www.amnesty.ch/de/laender/asienpazifik/afghanistan/dok/2021/taliban-verantwortlich-fuer-brutales-massaker-an-hazara-maennern). [...]

58 ee) Die drohenden Maßnahmen – insbesondere Festnahme durch Taliban und Folter bis hin zu einer Tötung – sind als Verfolgungshandlungen i.S. von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren.

59 ff) Diese Verfolgungshandlungen werden zudem auf eine dem Kläger durch die Taliban zumindest zugeschriebene politische und religiöse Anschauung im Sinne des § 3 Abs..1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt. Dies stimmt auch mit der in Erkenntnisquellen aufgrund einer Auswertung der vorhandenen Informationen geäußerten Einschätzung überein (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 59). Die Taliban sehen ihr Ziel in der Errichtung eines ihren religiösen Auffassungen entsprechend geleiteten staatlichen Gemeinwesens, dem sich Personen widersetzen, die sich von verhassten "westlichen" Vorstellungen und dem entsprechenden Lebensstil leiten lassen, weshalb ihnen eine demensprechende politische Überzeugung zugeschrieben wird.

60 gg) Die demnach drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind auch einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen.

61 Die – damals - regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban waren im Zeitpunkt der Bedrohung nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 oder Nr. 2 AsylG, mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, Flucht der Regierungsspitze und Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021 und Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung neuen Regierung am 07.09.2021 sind sie nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen. Infolge der sich im Zuge der Übergabe der Sicherheitsverantwortung der internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte verschlechternden Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans bei gleichzeitigem Erstarken der regierungsfeindlichen Kräfte hätte der Kläger schon damals keinen wirksamen Schutz von staatlichen Sicherheitskräften oder internationalen Organisationen erhalten können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, A 11 S 512/17, juris, Rn. 63ff.) und wird dies erst recht vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Falle einer Rückkehr nicht können. Es sind weder schutzbereite noch schutzwillige Akteure vorhanden.

62 3. Eine interne Fluchtalternative besteht für den Kläger vor diesem Hintergrund nicht. Vom Kläger kann vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich in einer der afghanischen Großstädte oder einem anderen Ort außerhalb seiner Ursprungsregion niederzulassen. Hinzu kommt nämlich, dass der Kläger tatsächlich – wovon das Gericht überzeugt ist – den Taliban auch in Kabul oder einem sonstigen Ort als Heimkehrer aus dem Westen auffallen würde. Eine anonyme Rückkehr nach Afghanistan ist angesichts des hohen Maßes an sozialer Kontrolle selbst in Großstädten wie Kabul nicht möglich, auch in Großstädten erfolgt die Ansiedlung in der Regel in entsprechend ethnisch geprägten Wohnbezirken. Ein neuer Bewohner wird auf seine Herkunft und Vorgeschichte hin überprüft (siehe etwa Staatssekretariat für Migration (SEM), Schweiz, Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig (AAN) am 12. April 2017, S. 16; sogar das Auswärtige Amt stellt dies in seinem letzten Lagebericht vom 15.07.2021 fest, aaO, S. 16). [...]