Keine Leistungskürzung in Dublinverfahren:
1. Die Tatsache, dass eine Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens nicht erfolgt ist, spricht dafür, dass sie tatsächlich nicht möglich war. Eine Überstellung nach Spanien gelingt nur für ca. ein Drittel aller Fälle und dauert dann durchschnittlich 5,1 Monate; eine freiwillige Ausreise nach Spanien ist nicht möglich. Schon deshalb ist es nicht gerechtfertigt, Überbrückungsleistungen für einen Zeitraum von nur zwei Wochen zu gewähren.
2. Die Sicherstellung des Existenzminimums ist ein Menschenrecht und kann nicht migrationspolitisch relativiert werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gegen die Feststellung des BAMF, dass eine Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte offenstehen würde. Dagegen spricht bereits, dass diese Feststellung allein noch keine Beschwer auslöst, die Voraussetzung einer gerichtlichen Überprüfung ist. Diese ist erst aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juni 2025 erfolgt.
Insoweit ist fraglich, ob das BAMF - wie hier scheinbar geschehen - Tatbestandsvoraussetzungen für das AsylbLG bindend feststellen kann, zumal die Feststellung der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise (wie sie auch das BAMF in dem genannten Bescheid näher beschreibt) von zukünftigen Umständen abhängt, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung oft nicht absehen lassen. Dazu zählen beispielsweise die finanziellen Mittel sowie die Ausstellung der "Laissez-Passer"-Bescheinigung, was in der Regel einen Zeitraum von bis zu 12 Werktagen in Anspruch nimmt […].
Vom Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG kann daher noch keine bindende Statusfeststellung gemeint sein.
Der Senat hält es jedoch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG für ausgeschlossen, dass eine Behörde grundrechtsrelevante Feststellungen trifft, die der Überprüfung durch ein Gericht entzogen sind. Welche Bedeutung diese Feststellung des BAMF im Übrigen hat, kann zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenbleiben. […]
Dem Antragsteller war es durchgehend nicht möglich bzw. nicht gestattet, freiwillig nach Spanien auszureisen.
Dem Überstellungsverfahren ist das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt und die Überstellung erfolgt stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person […]. Das BAMF befürwortet freiwillige Ausreisen im Rahmen des Dublin-III-Verfahren dem folgend nur in Ausnahmefällen […]. Ausdrücklich heißt es in der Dienstanweisung Dublin des BAMF: "Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Ausreise." Dies schließt zwar eine freiwillige Ausreise nicht zwingend aus; allerdings bestehen hier für den Antragsteller schwer überwindbare Hürden. Die Bundesregierung führt hierzu aus, dass der Abzuschiebende auf die Möglichkeit der selbstinitiierten Überstellung in Abstimmung mit den zuständigen Stellen hinzuweisen sei. Sie betont, dass eine eigenständige Organisation der Überstellung durch die antragstellende Person nicht stattfindet […]. Dann kann man dies vom Antragsteller nicht ohne weiteres erwarten.
Grundsätzlich steht die konkrete Ausreisemöglichkeit erst nach der Organisation des Überstellungsprozesses in Zusammenarbeit des BAMF, der Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei und des zuständigen Mitgliedstaates fest, u.a. nach Abstimmung der Möglichkeit einer freiwilligen Überstellung, der Prüfung eines Terminvorschlages der Ausländerbehörde, der Benachrichtigung des Mitgliedsstaates, der Übermittlung eines Laissez-Passer an die Ausländerbehörde zur Aushändigung an die antragstellende Person und der Organisation der Ausreise […].
Eine solche freiwillige Überstellung ist, soweit ersichtlich, von dem Antragsgegner nie vorbereitet worden. Zutreffend hat der Antragsteller im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass er nicht die für eine Ausreise die notwendigen Papiere habe. Es fehlte die Ausstellung der "Laissez-Passer"-Bescheinigung.
Der Senat lässt offen, ob diese Regelung der Leistungskürzung nur als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich innerhalb von zwei Wochen abgeschoben wird oder zumindest innerhalb dieser zwei Wochen selbst ausreisen kann.
Gegen die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung spricht auch der tatsächliche Ablauf. Ob eine Abschiebung innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juni 2025 möglich war, hat der Senat nicht zu prüfen, da eine Reduzierung der Leistungen bis einschließlich August 2025 nicht erfolgt ist. Nach Ablauf von deutlich mehr als einem Monat nach Bestandskraft drängt sich die Frage auf, ob eine Abschiebung tatsächlich möglich war und warum sie dann nicht erfolgte. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Antragsgegners. Sofern eine Abschiebung beispielsweise daran scheiterte, dass kein Flug zu buchen war und kein anderen Transportmittel real zur Verfügung stand […], war sie nach vorläufiger summarischer Prüfung in dem betreffenden Zeitraum nicht tatsächlich möglich im Sinne der § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG. Der Senat weist darauf hin, dass die Überstellung nach Spanien nur in rund ein Drittel der Fälle gelingt, in denen sogar eine Zustimmung zur Übernahme von Spanien vorlag […]. Durchschnittlich dauerte ein solches Verfahren der Überstellung von Flüchtlingen nach Spanien im Jahre 2023 rund 5,1 Monate […].
Zudem würde eine erst in fünf Wochen (oder gar mehreren Monaten) mögliche Rückführung es wohl nicht rechtfertigen, lediglich noch Überbrückungsleistungen für einen Zeitraum von nur zwei Wochen zu gewähren.
Der Senat weist weiter darauf hin, dass der Antragsgegner in dem Bescheid vom 15. August 2025 alle Leistungen "eingestellt" hat. Er verweigert - umgangssprachlich ausgedrückt - Bett, Brot und Seife. Dies verstößt gegen Art. 1 GG. Die in dieser Fundamentalnorm garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren […]. Die Sicherstellung des Existenzminimums ist ein Menschenrecht, welches dort verwirklicht werden muss, wo sich der Mensch tatsächlich aufhält. Eine politisch möglicherweise gewünschte, aber rechtlich erst durch weitere Schritte einer anderen Behörde zu verwirklichende Ausreise eine Person kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht dadurch "erzwungen" werden, dass dem Menschen das Existenzminimum verweigert wird, sondern muss gesetzeskonform durch die Ausländerbehörde, z. B. durch Abschiebungsverfahren erfolgen […].
Ob § 1 Abs. 4 AsylbLG entsprechend verfassungs- und europarechtskonform ausgelegt werden kann, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Der Gesetzgeber verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist und die Ausgestaltung der Leistungen auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. […]