VG Aachen

Merkliste
Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 18.09.2008 - 6 K 913/07.A - asyl.net: M14395
https://www.asyl.net/rsdb/M14395
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, medizinische Versorgung, psychische Erkrankung, paranoid-halluzinatorische Psychose, Finanzierbarkeit, Grüne Karte, yesil kart, Betreuung, Familienangehörige
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwVfG § 51 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 3
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Schon die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Erstverfahrens sind nicht erfüllt.

Davon ausgehend ist der Abschiebungsschutzantrag des Klägers bereits unzulässig, weil er jedenfalls nicht fristgerecht gestellt worden ist.

Liegen die Voraussetzungen von § 51 VwVfG - wie im Fall des Klägers wegen der dargelegten Versäumung der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - nicht vor, so hat das Bundesamt nach den §§ 48, 49 und 51 Abs. 5 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG (alt) zurückgenommen oder widerrufen wird. Hierbei besteht ein Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessenausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, Az. 9 C 41/99, BVerwGE 111, 77-83; Beschluss vom 15. Januar 2001, Az. 9 B 475/00, juris).

Das Bundesamt musste dem Begehren des Klägers nicht entsprechen, weil es dem Kläger nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) für seine Person ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Denn es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand nach einer Abschiebung in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern wird.

In der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der Privatgesundheitseinrichtungen grundsätzlich gewährleistet. Auch die für den Kläger notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln ist generell verfügbar. Garantiert wird die medizinische Grundversorgung durch das staatliche Gesundheitssystem und die mehr und mehr leistungsfähigen privaten Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Während die Versorgung in den modernen privaten Einrichtungen westlichen Standards entspricht, gilt dies - vor allem auf dem Land - nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Jedoch besteht in Fällen, in denen die erforderliche Behandlung auf dem Land nicht erfolgen kann, die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Auch eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich türkeiweit gegeben. Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, und auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Allerdings gibt es Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene - die von der türkischen Ärzteschaft oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien abgelehnt werden - nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, die chronisch erkrankte Patienten aufnehmen, die keine familiäre Unterstützung haben oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Die im September 2007 in der Türkei bestehenden Dauereinrichtungen verfügten über eine Gesamtkapazität von ca. 7.100 Betten. Außerdem gab es zu diesem Zeitpunkt 444 unter der Aufsicht des türkischen Staatsministeriums für Frauen, Familie und Soziales verwaltete private Pflege- und Rehabilitationszentren. Als Defizit ist schließlich festzustellen, dass die Situation psychisch Kranker in der Türkei durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.) gekennzeichnet ist. Die zahlenmäßig unzureichenden Beratungsstellen der sozialen Dienste (Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz und der Gesundheitsdienst) sind nicht in der Lage, Angehörige zu begleiten und sie auf Krankheitsverläufe eines psychisch kranken Menschen vorzubereiten; dabei liegt die rechtliche Verpflichtung für die Dienstleistungen bei Dauerpflege bei der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz. Möglich ist jedoch auch eine Beratung oder Behandlung als Privatpatient bei einem der vielen niedergelassenen Fachärzte oder der - zumeist im Ausland (USA) - umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiater, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen, deren Wirkungskreis sich aber fast ausschließlich auf die Großstädte bezieht (vgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, juris Rdnrn. 344-348, und vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A-, a.a.O., Rdnrn. 78-97; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. März 2002, S. 46 f., und vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f., vom 19. Mai 2004, S. 46 ff. und - zuletzt - vom 27. Oktober 2007, S. 36/37 und Anlage zum Lagebericht).

Trotz der aufgezeigten Defizite (schlechtere Versorgung in ländlichen Gegenden, Fehlen differenzierter ambulanter und komplementärer Versorgungsangebote) ist damit durch die dargestellte medizinische Grundversorgung in der Türkei die für den Kläger notwendige ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln und die nach dem konkreten Krankheitsbild über die medizinische Versorgung hinaus erforderliche Betreuung gewährleistet. Dabei sind die zahlreichen fachärztlich attestierten Erkrankungen des Klägers differenziert zu bewerten.

So ergibt sich aus keinem der vorgelegten Atteste, dass eine dieser Krankheiten derzeit oder in absehbarer Zukunft behandlungsbedürftig ist. Der Kläger wird auch nicht wegen einer dieser Erkrankungen behandelt.

Unabhängig davon begründen die in Rede stehenden Krankheiten kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger - sollte sich nach einer Rückkehr in die Türkei sein Gesundheitszustand trotz derzeit fehlender Anzeichen wegen einer oder mehrerer dieser Krankheiten wesentlich verschlechtern - die dann adäquate Behandlung nicht erlangen kann.

Eine erhebliche Gefahr für - zumindest - die Gesundheit und das Leben des Klägers droht im Falle seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht, weil er - wovon das Gericht aufgrund der vorliegenden Atteste und der daraus ersichtlichen Krankheitsverläufe im Wesentlichen in den Jahren 2001 bis 2005 überzeugt ist - an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose (ICD-10: F 20) und einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Residualsyndrom (ICD-10: D 93.8) leidet und jahrelang chronisch alkoholabhängig war.

Die für die paranoid-halluzinatorische Psychose - eine Dauererkrankung - im Falle aktueller Exazerbationen erforderliche stationäre und im Übrigen dauerhaft notwendige medikamentöse Behandlung des Klägers ist in der Türkei gesichert.

Wie bereits ausgeführt ist die für die Versorgung psychisch kranker Menschen erforderliche Infrastruktur mit den dort bestehenden psychiatrischen Stationen in den staatlichen Krankenhäusern - die auch ambulant tätig werden -, mit mehr als 60 Dauereinrichtungen und mit mehr als 400 privaten Pflege- und Rehabilitationszentren so weit entwickelt, dass eine sich in Krisensituationen als erforderlich erweisende stationäre Behandlung wie auch die regelmäßige ambulante Weiterbehandlung des Klägers als gewährleistet angesehen werden kann. Die erforderlichen Medikamente sind ohne Schwierigkeiten erhältlich. Schließlich ist es auch möglich, im Fall einer Abschiebung des Klägers in die Türkei eine gegebenenfalls notwendige sofortige Übernahme der Behandlung z.B. durch Absprachen mit der Flughafenpolizei und dem medizinischen Dienst am Flughafen Istanbul sicherzustellen (vgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A-, a.a.O., Rdnrn. 111-112 m.w.N.).

Die Durchführung der notwendigen Behandlung insbesondere mit Medikamenten würde auch nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Klägers scheitern.

Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile können Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Die stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu). In Bezug auf Mittellose psychisch Kranke ist zusätzlich zu beachten, dass sie auf die Zentraleinrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens oder der Sozialversicherungssysteme angewiesen sind. Dort haben Inhaber der "Grünen Karte" grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung psychisch Kranker. Im akuten Krankheitsfall - wozu psychische Erkrankungen nur dann gehören, wenn unerwartet ärztliche Behandlung erforderlich wird - sind die Behandlungskosten von der "Grünen Karte" gedeckt, ohne dass diese vorliegen muss. Im nicht akuten Fall kann die Behandlung erst nach Erhalt der "Grünen Karte" fortgeführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Kostenübernahmeerklärung durch deutsche Stellen bis zur Kostenabdeckung durch die "Grüne Karte". Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung von einem Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität, von der Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität, von religiösen Stiftungen, von Verwandten und - für eine Übergangszeit - auch von der Ausländerbehörde zu erbitten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O., Rdnrn. 130-139 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Oktober 2007, S. 36/37 und Anlage zum Lagebericht).

Dies zugrundegelegt ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger die erforderliche medizinische Behandlung einschließlich der laufenden Arzneimittelversorgung in der Türkei aus finanziellen Gründen versagt bleiben wird. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Annahme macht der Kläger nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist zu erwarten, dass vor dem Hintergrund der auf die islamische Tradition zurückzuführenden starken familiären Bande in der türkischen Bevölkerung die fünf Geschwister des Klägers - von denen 3 in Deutschland leben - helfen werden, wenn der Kläger kleinere Zuzahlungen etwa für Medikamente - die in der Türkei weit billiger als in Deutschland sind - sich nicht leisten kann und hierfür keine Unterstützung aus den genannten Hilfsfonds erhält.

Die notwendige Behandlung und Medikation des Klägers wird in der Türkei auch nicht daran scheitern, dass er die gebotene Beaufsichtigung und Betreuung mit dem Ziel, die in Deutschland erfolgreich durchgeführte nervenärztliche Behandlung einschließlich der medikamentöser Therapie im Heimatland kontinuierlich fortzuführen, nicht erlangen könnte. Ob bei Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose der Betroffene die gebotene Beaufsichtigung und Betreuung nach der Rückkehr in sein Heimatland erhalten wird, ist in Bezug auf die Türkei wegen der dargelegten Defizite in der ambulanten Betreuung psychisch Kranker in der Türkei nicht generell, sondern individuell in jedem Einzelfall nach Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Ist zu erwarten, dass die Defizite des Gesundheitswesens in der Türkei nicht durch Dritte - bei denen es sich in der Regel um Verwandte des Betroffenen handeln wird - ausgeglichen werden, ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren; ist jedoch davon auszugehen, dass der Betroffene die notwendige Beaufsichtigung und Betreuung mit Hilfe Dritter erhalten wird, steht ihm kein Abschiebungsschutz zu (im Einzelfall Abschiebungsschutz bejahend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2003, Az. 4 LB 183/02, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004, Az. 15 A 671/04, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2004, Az. 4 K 9251/03.A, juris. Im Einzelfall Abschiebungsschutz verneinend: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 9. April 2003, Az. 6 K 1923/00.A, juris).

Der Kläger wird im Fall der Rückkehr in die Türkei die erforderliche Unterstützung von seiner Familie erhalten.