VG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 03.06.2010 - 10 A 165/09 - asyl.net: M17338
https://www.asyl.net/rsdb/M17338
Leitsatz:

Im Iran hat keine Veränderung der Verhältnisse stattgefunden, die einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung erlaubt, die 1994 wegen exilpolitischen Aktivitäten erfolgt war - insofern ist lediglich eine abweichende Bewertung eingetreten, dass nur herausgehobene Aktivitäten eine Gefährdungslage begründen; damit ist § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht erfüllt.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Iran, Flüchtlingsanerkennung, Exilpolitik, Monarchisten, Änderung der Sachlage, Wegfall der Umstände
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 73 Abs. 7, AufenthG § 60 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Der Widerruf ist rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hierfür nicht vorliegen.

a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat der Widerruf zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die frühere Feststellung nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur früheren Feststellung geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind nur dann erfüllt, wenn sich die zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse im Heimatstaat des Betroffenen nachträglich entscheidungserheblich geändert haben; ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht.

Dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG den Widerruf nur bei einer Änderung der Sachlage, nicht aber bei der bloßen Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichender Würdigung vorschreibt, legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe, ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung: Der Gesetzgeber hatte bei Normierung des Widerrufs vor allen den Fall vor Augen, dass "in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist" (vgl. BT-Drucks. 9/875, S. 18 zur Vorgängervorschrift). Auch gesetzessystematische Erwägungen führen zu diesem Verständnis (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, 9 C 12/00, in juris).

Voraussetzung des Widerrufs ist demnach, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheides erheblich geändert haben und die früher getroffene, dem Ausländer günstige Feststellung deswegen ausgeschlossen ist. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem im Anerkennungsbescheid vom Bundesamt zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen, wobei nicht maßgebend ist, ob die seinerzeit getroffene Feststellung zunächst rechtmäßig oder von Anfang an rechtswidrig war. [...]

b) Nach diesem Maßstab ist der angefochtene Widerrufsbescheid nicht zu rechtfertigen. Die hier maßgeblichen Verhältnisse im Iran haben sich im Verhältnis zu denjenigen im Zeitpunkt des Erlasses des widerrufenen Bescheides nicht im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geändert.

Die frühere Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990 beruhte im Falle der Klägerin darauf, dass ihr wegen ihrer politischen Aktivitäten im Iran für die Monarchisten vor ihrer Ausreise, ihrer exilpolitischen Aktivitäten für die Monarchisten in Deutschland und ihrer vorübergehenden Rückkehr in den Iran als Botin der Monarchisten (1991) bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung gedroht hätte.

aa) Es ist allgemein bekannt, dass in der Islamischen Republik Iran seit der Feststellung im widerrufenen Bescheid vom 09.12.1994 kein Systemwechsel stattgefunden hat. Seit der Etablierung des derzeitigen Systems wird eine aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, strikt verfolgt; öffentliche Kritik darf eine – nach jüngsten Erkenntnissen – wieder zunehmend enger gezogene Grenze nicht überschreiten (vgl. Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 19.11.2009).

bb) Allerdings könnte die Klägerin nach heutiger Erkenntnislage – jedenfalls soweit es ihre Gefährdung wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland angeht – schwerlich die Feststellung eines Abschiebungsverbotes bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erreichen. Die Kammer geht seit geraumer Zeit in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass exilpolitische Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen – auch für Monarchisten – nur dann mit einer Gefahr der Verfolgung bei Rückkehr in den Iran verbunden sind, wenn es sich im Einzelfall um herausgehobene Erscheinungsformen des Widerstandes gegen das iranische Regime handelt (zuletzt Urteil vom 26.05.2010, 10 A 101/09; vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Urt. v. 13.01.2010, 5 Bf 393/05.A m.w.N. in juris).

cc) Indes beruht diese Einschätzung nicht auf einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse im Iran gegenüber früheren Verhältnissen im Zeitpunkt des widerrufenen Bescheides, wie es Voraussetzung für einen Widerruf ist, sondern auf einer verbesserten Erkenntnislage und einer darauf begründeten heutigen anderen rechtlichen Einschätzung der Gefährdungslage für exiloppositionelle iranische Staatsangehörige, die von der dem widerrufenen Bescheid zugrunde liegenden Einschätzung abweicht.

So heißt es nämlich schon im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.10.1994, der bei Erlass der widerrufenen Entscheidung bereits vorlag, dass bei politischen Gruppen, die unterhalb der Schwelle des bewaffneten Kampfes das Regime in Frage stellen, allgemeine Aussagen, dass politische Aktivitäten zu bestimmten Strafen führen, nur sehr schwer möglich seien. Während in den Jahren nach der Revolution hier außerordentlich strenger vorgegangen worden sei, habe sich die Situation in den letzten Jahren eher entspannt (S. 4 des Lageberichtes). Ferner heißt es dort bezüglich politischer Aktivitäten im Ausland, dass jedenfalls im Ausland lebende prominente Vertreter im Iran verbotener Oppositionsgruppen bei Rückkehr in den Iran mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten (S. 28 des Lageberichts). Bereits diese Einschätzung hätte die Zuerkennung von § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bei nur niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten ausgeschlossen, wäre sie schon damals hinreichend gewiss gewesen. [...]

Das Fehlen einer Veränderung der Verhältnisse bestätigt sich darin, dass weder im Zeitpunkt des Ergehens des widerrufenen Bescheides noch danach bis heute Referenzfälle bekannt waren oder geworden sind, in denen iranische Staatsangehörige mit exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils nach freiwilliger oder erzwungener Rückkehr in den Iran mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen überzogen worden wären.

Damit lässt sich nicht feststellen, dass seit Ergehen des widerrufenen Bescheides im Iran eine Veränderung der Verhältnisse stattgefunden hat, was die Gefährdung exiloppositioneller Iraner im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat angeht. Bereits im Zeitpunkt des Erlasses des widerrufenen Bescheides bestand die Einschätzung, dass eine Gefahr nur für prominente Exiloppositionelle realistisch ist – daran hat sich nichts geändert; die frühere Einschätzung hat – auch gegenüber seinerzeit noch anderen abweichenden Auskünften – lediglich weitere Absicherung gefunden und dementsprechend mag in der Folge eine Veränderung der rechtlichen Einschätzung eingetreten sein. Das bedeutet aber nicht die Veränderung der Verhältnisse, wie sie § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG voraussetzt.

dd) Dass in der Zeit nach Erlass des widerrufenen Bescheides ansonsten eine nachhaltige grundsätzliche Veränderung der Verhältnisse im Iran für Regimekritiker eingetreten wäre – also auch hinsichtlich der Gefährdung der Klägerin wegen ihrer früheren politischen Aktivitäten im Iran – , lässt sich anhand der Auskunftslage nicht verifizieren. [...]