VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 14.10.2010 - AN 18 K 10.30254 [ASYLMAGAZIN 2010, S. 412 ff.] - asyl.net: M17782
https://www.asyl.net/rsdb/M17782
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Genitalverstümmelung und Zwangsheirat in Äthiopien.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Äthiopien, Genitalverstümmelung, geschlechtsspezifische Verfolgung, Zwangsehe, nichtstaatliche Verfolgung, unbegleitete Minderjährige
Normen: AsylVfG § 3 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 3
Auszüge:

[...]

Streitgegenstand vorliegender Klage ist im Hauptantrag das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG unter Aufhebung der in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie (hilfsweise) auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. [...]

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Der Klägerin drohte bei ihrer Ausreise aus Äthiopien unmittelbar eine Verfolgung in Form einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG. Ihr drohte unmittelbar landesweit die Gefahr zwangsbeschnitten zu werden und diese Gefahr besteht für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien noch fort.

Die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte belegen, dass in Äthiopien die Praxis der Beschneidung von jungen Mädchen und Frauen auch gegenwärtig noch weit verbreitet ist.

So führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seiner Information vom April 2010 hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Verfolgung in Äthiopien aus, dass Äthiopien zwar mehrere internationale Abkommen im Bereich Frauenrechte und Chancengleichheit der Geschlechter ratifiziert und sich in seiner nationalen Verfassung dem Gleichheitsgrundsatz verpflichtet. Allerdings ist die Realität in der weitgehend traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens und besonders in der Landbevölkerung trotz Anstrengungen der Regierung noch weit von diesen Zielen entfernt. Für alle äthiopischen Frauen - unabhängig davon, ob sie zu städtischen, ländlichen oder nomadischen Gruppen gehören, ob sie Angehörige der orthodox-christlichen Kirche, des muslimischen Glaubens oder traditioneller Religionen sind - wird ihre Existenzberechtigung vor allem darin gesehen, dem Mann zu dienen und das Überleben der Kinder und der Familie sicher zu stellen. Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Äthiopien insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Kinderehe, Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Brautraub, Vergewaltigung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung und Sklaverei und Menschenhandel. Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen ist in Äthiopien noch weit verbreitet. Laut einer Studie aus dem Jahre 2005 sind 74 % der weiblichen Bevölkerung in Äthiopien von FGM betroffen. In den Regionen Somali, Afar und Diredawa sind nahezu alle Frauen beschnitten, in Oromia und Harari noch mehr als 80 %. Die geringsten Raten gibt es danach in den Regionen Tigray und Gambela mit 29 % bzw. 27 %. Im Süden des Landes wird FGM bei manchen ethnischen Gruppen gar nicht praktiziert. FGM wird meist von traditionellen Hebammen durchgeführt, die oft zu Hause und unter sehr unhygienischen Bedingungen arbeiten. Bei der Hälfte aller von FGM betroffenen Frauen in Äthiopien wird die Klitorisvorhaut entfernt. In den übrigen Fällen werden die Klitoris oder auch die kleinen Schamlippen entfernt. Infibulation wird nur von fünf Ethnien praktiziert und ist dort zu Gunsten weniger drastischer Formen rückläufig. Landesweit sind 6 % der betroffenen Frauen infibuliert, besonders stark bei den Somali mit mehr als 80 % und bei den Afar mit über 60 %. Das Alter, in dem der Eingriff vorgenommen wird, ist regional unterschiedlich. In Amhara und Tigray werden Mädchen im ersten Lebensjahr verstümmelt, während sie bei den Somali, Afar und Oromo zwischen sieben und neun Jahre alt sind. Bei einigen Ethnien findet der Eingriff kurz vor der Eheschließung im Alter von 15 bis 17 Jahren statt.

2004 erließ die äthiopische Regierung ein Gesetz gegen FGM. Die Strafdrohung liegt zwischen drei Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Außerdem versucht die Regierung durch Presseartikel in Regierungszeitungen dieser Praxis entgegen zu wirken. Darüber hinaus fördert und unterstützt NGOs, die Frauen, Lehrer und Dorfvorsteher über die Gefahren der Genitalverstümmelung aufzuklären. Erste positive Ergebnisse zeigen eine UNICEF-Studie von 2005, in der festgestellt wurde, dass die Unterstützung von FGM bezogen auf ganz Äthiopien abgenommen hat. 2005 ließen 38 % der Mütter mindestens eine Tochter genitalverstümmeln, gegenüber 52 % im Jahre 2000. Frauen mit höherem Bildungsgrad und aus einer städtischen Umgebung sind dabei eher bereit, FGM aufzugeben. Ein effektiver Schutz gegen die zwangsweise Durchsetzung bei Genitalverstümmelung durch staatliche Stellen oder NGOs ist allerdings noch nicht zu erwarten. Durch das Fehlen entsprechender Organe kann die Einhaltung gesetzlicher Regelungen nicht kontrolliert werden.

Nicht selten kommt es bei der Entführung von äthiopischen Mädchen auch zur Vergewaltigung. In diesen Fällen stimmen die Eltern der Heirat schon deshalb zu, da eine "Gusumeti" d.h. eine Frau, die ihre Jungfräulichkeit verloren hat, nach den herrschenden Sitten sozial geächtet wird und für eine Eheschließung mit einem anderen Mann nicht mehr in Betracht kommt. Entsprechend schwierig ist es in einem solchen kulturellen und sozialen Umfeld für die betroffene Frau, sich einer Eheschließung mit ihrem Entführer zu widersetzen, geschweige denn, diesen bei den Strafbehörden anzuzeigen. Es gibt zudem keine Polizeibeamtinnen, an die sich die Opfer wenden könnten. Die männlichen Polizisten sind auf Grund unzureichender Ausbildung zu wenig für frauenspezifische Fragen sensibilisiert. Im Übrigen ist es in den meisten Gegenden Äthiopiens auf Grund der Entfernungen zur nächsten Polizeistation schwer, überhaupt zur Polizei zu gelangen. Der äthiopische Staat hat in jüngerer Zeit seine Anstrengungen verstärkt, das Phänomen der Entführung zwecks Heirat effektiver als in der Vergangenheit zu bekämpfen, allerdings ist das Justizsystem vollkommen überfordert und viele Richter fühlen sich den traditionellen Regeln verpflichtet. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Staat in näherer Zukunft in der Lage ist, die Täter konsequent zu verfolgen und zu bestrafen.

Die schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrem Bericht über Äthiopien vom 11. Juni 2009 hinsichtlich der Situation von Frauen und Kindern in Äthiopien aus, laut äthiopischer Verfassung genießen Frauen die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie Männer. In der Realität ist dieses hehre Ziel aber noch weit entfernt. Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe ist ein sehr verbreitetes soziales Problem. Kinderehe und Zwangsheirat ist eine auf dem Land noch weitverbreitete Realität, obwohl sich der Staat bemüht, diese Praxis zurückzudrängen. Sexuelle Belästigung ist ebenso weitverbreitet und auch wenn theoretisch strafbar, werden die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen nicht umgesetzt. Eine Mehrheit von Mädchen und Frauen haben in Äthiopien [die] eine oder andere Form der Genitalverstümmelung über sich ergehen lassen müssen. Laut dem neuen Strafgesetzbuch von 2005 ist die weibliche Genitalverstümmelung zwar strafbar, aber es sind bis jetzt keine Fälle bekannt, in denen dieses Gesetz auch umgesetzt worden wäre. Der Staat beschränkt die Bekämpfung dieser Praxis bisher auf Informations- und Sensibilisierungskampagnen.

Auch nach dem Bericht von Forward Germany e.V. vom 10. Oktober 2010 ist die Tradition der Beschneidung leider verbreiteter als man glauben will. So werden in vielen Ländern - nicht nur in 28 afrikanischen, die Mädchen im Babyalter und Pubertät, bzw. spätestens vor der Heirat, an den Genitalien beschnitten und verstümmelt. Hierbei spielt es keine Rolle aus welchem sozialen und religiösen Umfeld die Menschen kommen, die diese schädliche traditionelle Praktik an ihren Mädchen vollziehen, ob die Familien gebildet sind oder keine Bildung haben. Insbesondere bei den Amharern wird die schlimmste Form der Beschneidung und Genitalverstümmelung praktiziert, nämlich die pharaonische Beschneidung. Zumeist wird diese Beschneidung mit einer Rasierklinge vorgenommen. Dann wird die Wunde mit Dornen soweit verschlossen, dass nur noch eine kleine Öffnung zum Abfluss des Urins und des Menstruationsblutes verbleibt. Dabei werden den Mädchen und Frauen schwerste Verletzungen zugefügt. Viele sterben an Blutverlust, an Wundstarrkrampf, an Schock oder später an den Folgen der Beschneidung. Allen Mädchen ist eines gemeinsam, sie erleiden ein schweres seelisches wie auch körperliches Trauma. In Ländern wie Äthiopien kommt es für die Frauen und Mädchen erschwerend hinzu, dass die Mädchen in jungen Jahren in verschiedenen Völkern/Ethnien zwangverheiratet werden. Die Mädchen haben gesellschaftlich kein Mitbestimmungsrecht. Sie werden u.a. zur Unterwürfigkeit und Duldsamkeit erzogen und ihnen wird anerzogen, dass sie, um später als vollwertige und ehrenwerte Frau zu gelten, den Akt der Genitalverstümmelung über sich ergehen lassen müssen. Sowohl die Preise für das zu erzielende Brautgeld, als auch die Auswahl des Ehemannes, werden von Eltern und Verwandten getroffen. Die Mütter sind für die Jungfräulichkeit des Mädchens verantwortlich, da sich darüber die Höhe des Brautpreises generiert. Mit allen Mitteln wachen sie darüber und haben somit die absolute Kontrolle über die Mädchen und deren Sexualität. Die Prüfung der Jungfräulichkeit und der Beschneidungsgrad kann auch von der zukünftigen Schwiegermutter vorgenommen werden. Tragisch wird es, wenn die Mutter des Mädchens zum Zeitpunkt der bevorstehenden Heirat bereits verstorben ist. Hier ist auf jeden Fall die Schwiegermutter diejenige, die sämtliche Entscheidungen trifft. Sie kann auch bestimmen, falls sie es für notwendig hält, dass ihre neue Schwiegertochter erneut beschnitten und weiter verstümmelt werden soll, wenn ihr der Grad und die Form der Verstümmelung nicht ausreichend erscheint. Die Mädchen können keine Anzeige gegen ihre Familien erstatten, da sie mit Sicherheit schlimmste Folgen von Bestrafung erleben werden, wie die Tötung durch die eigenen Familien wegen Ungehorsamkeit, egal ob die Familie dabei auf dem Land oder in der Großstadt lebt. Sogar im Ausland sind sie dann nicht unbedingt sicher vor dem langen Arm der Familien. Somit ist das Verlassen der Region, in der sich ein Mädchen oder eine junge Frau befindet, für eine Familie kein Hindernis, um das ungehorsame Mädchen seiner Strafe zuzuführen. Wenn ein Mädchen oder eine junge Frau den direkten Einzugsbereich der Familie verlässt, ist sie so noch lange nicht in Sicherheit und kann auch nicht unbehelligt ihr Leben führen. Das Mädchen verkörpert direkt die Ehre der Familie, die sie verletzt, wenn sie sich nicht dem Willen der Familie unterordnet und sogar noch flieht.

Auch das Auswärtige Amt bestätigt in seinem Lagebericht vom 17. April 2010, dass Genitalverstümmelung, wenn auch mit regionalen Unterschieden, durch die ländliche Bevölkerung weiterhin praktiziert wird.

Dass die Klägerin vor einer ihr drohenden Zwangsbeschneidung geflohen und ausgereist ist, hat sie glaubhaft dargelegt. Das Gericht schenkt dem Vortrag der Klägerin Glauben, weil es nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon überzeugt ist, dass deren Angaben insgesamt der Wahrheit entsprechen. Die Schilderungen der Klägerin stimmen im Wesentlichen mit der Auskunftslage überein. So hat sie glaubhaft dargelegt, dass ihre Stiefmutter und ihr Vater eine Zwangsheirat geplant haben und dafür von dem zukünftigen Ehemann auch Geld bekommen haben, das sie dann zur Renovierung ihres Hauses verbraucht haben. Nachvollziehbar sind auch die weiteren Angaben der Klägerin, dass dann der Vater versucht hat, die Klägerin durch Mittelsmänner zurückzuholen, da ja das Brautgeld bereits verbraucht worden war und die Klägerin durch ihre Flucht nach Addis Abeba zu ihrer Tante die Familienehre verletzt hatte. Das Gericht glaubte der Klägerin auf Grund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung auch, dass sie von den beiden Männern, die sie zurückholen sollten, vergewaltigt worden ist, da ja auch nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften die Vergewaltigung von Frauen in Äthiopien wohl für die Vergewaltiger relativ gefahrlos möglich ist, da diese eine Bestrafung nicht ernsthaft zu befürchten haben. Der Klägerin war es auch in der mündlichen Verhandlung nur schwer möglich, über die erlittene Vergewaltigung und die daraus entstandenen Folgen zu berichten. Aus dem gesamten Verhalten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ergibt sich daher für das Gericht, dass dies der Wahrheit entspricht und der Klägerin trotz des Verlustes ihrer Jungfräulichkeit auch weiterhin die Zwangsbeschneidung gedroht hätte, wäre die Familie ihrer habhaft geworden, da die Klägerin im Familienverband ja keinen Schutz gefunden hätte, da ihre leibliche Mutter bereits verstorben ist und die Stiefmutter und der Vater für die arrangierte Ehe bereits Geld erhalten hatten.

Gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht auch nicht, dass die Angaben der Klägerin hinsichtlich ihres Schulbesuchs und ihres Aufenthalts vor ihrer Flucht nach Addis Abeba nach Auffassung des Bundesamtes nicht der Wahrheit entsprechen und, daraus folgend, der Wahrheitsgehalt auch der übrigen Schilderung ihres Schicksals in Äthiopien in Zweifel zu ziehen sei. Zum einen hat der Vormund der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 zu der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2010 die Angaben der Klägerin im Rahmen der Vorprüfung präzisiert, zum anderen hat der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 12. August 2010 ausgeführt, dass insbesondere die Angaben der Klägerin zu ihrem Aufenthalt in Addis Abeba bei ihrer Tante der Wahrheit entsprechen. Insgesamt glaubt daher das Gericht den Schilderungen der Klägerin, dass ihr in Äthiopien eine Genitalverstümmelung oder Zwangsbeschneidung gedroht haben. Eine solche sogenannte geschlechtsspezifische Verfolgung kann nach der Systematik des § 60 Abs. 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, denn nach der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine beachtliche Verfolgung auch von sogenannten nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wie dies im Falle der Klägerin durch Familienangehörige oder deren Beauftragte erfolgt ist.

Nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften ist der äthiopische Staat zwar Willens, die Genitalverstümmelung bzw. die Zwangsbeschneidung einzudämmen und hat eine solche auch unter Strafe gestellt, jedoch ist der Staat in näherer Zukunft nicht in der Lage, Täter konsequent zu bestrafen bzw. durch das Fehlen entsprechender Organe kann die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nicht kontrolliert werden. Des Weiteren lässt sich diesen Auskünften auch entnehmen, dass eine Anzeige wegen Vergewaltigung schwierig ist, da nach den herrschenden Sitten eine Frau, die ihre Jungfräulichkeit verloren hat, sozial geächtet wird und Polizisten auf Grund unzureichender Ausbildung zu wenig für frauenspezifische Fragen zu wenig sensibilisiert sind, das Justizsystem vollkommen überfordert und viele Richter sich den traditionellen Regeln verpflichtet sind. So ist es auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass weder die Klägerin noch ihre Tante die Vergewaltiger mit Nachdruck angezeigt haben, da dies möglicherweise für die Klägerin weitere und nicht abzuschätzende Schwierigkeiten ergeben hätte.

Der Klägerin ist somit eine Rückkehr nach Äthiopien nicht zumutbar, da ihr auch heute noch eine politische Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen droht. Dies vor allem auch deshalb, wie bereits ausgeführt, da die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien sich nicht auf die Hilfe des Familienverbands berufen kann, da ja ihre leibliche Mutter bereits verstorben ist und die Stiefmutter eine Zwangsheirat arrangiert hat. Zudem gibt es nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Juni 2009 in Äthiopien keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und auch nicht für unbegleitet zurückkehrende Minderjährige. Dies bestätigt auch das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht. Darüber hinaus führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Stellungnahme zur Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau nach Äthiopien vom 13. Oktober 2009 aus, dass verschiedene Organisationen in Addis Abeba im Jahre 2005 berichtet hätten, dass die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten landen, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt seien. Es sei schwierig für eine alleinstehende Frau, sowohl Unterkunft wie auch einen Arbeitsplatz zu finden. Für den Zugang zu einer Arbeitsstelle benötige man Geld, familiäre Kontakte oder Personen, die über Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. offene Arbeitsstellen informiert seien. Auch die Wohnungssuche sei ohne die Unterstützung von Bekannten schwierig. Diese Einschätzungen gelten gemäß einem Äthiopien-Experten auch heute noch. Das bedeutet, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien völlig auf sich allein gestellt wäre mit der Folge, dass sie wohl keine Wohnung oder keinen Arbeitsplatz finden würde und sie auch insoweit wiederum den verschiedenen Formen von Gewalt, auch sexueller Gewalt, ausgesetzt wäre. [...]