OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2010 - 3 B 2.08 - asyl.net: M17806
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Leitsatz:

Für geduldete Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ist der Erhalt eines Laissez-Passer zur Einreise in den Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos. Ihnen ist daher zuzumuten, sich beharrlich um die Ausstellung eines solchen Heimreisedokuments zu bemühen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Palästinenser, staatenlos, Libanon, Laissez-Passer, Zumutbarkeit, freiwillige Ausreise, Unmöglichkeit der Ausreise, Mitwirkungspflicht, Ausweisungsgrund,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 3 Abs. 1, AufenthG § 48 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 53,
Auszüge:

[...]

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG. [...]

a) Der Kläger ist zwar, wie von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt, aufgrund seiner unanfechtbaren Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Seine Abschiebung ist seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt, der Beklagte erteilt ihm seit dem 30. Juni 2005 fortlaufend Duldungen.

b) Der Ausreise des Klägers - worunter sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., Rn. 15) - steht auch der tatsächliche Umstand entgegen, dass er derzeit nach eigener Angabe - gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor - nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses, Passersatzpapiers oder Heimreisedokuments ist.

c) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist indes aufgrund § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.

aa) Zugunsten des Klägers mag unterstellt werden, dass er staatenloser Palästinenser aus dem Libanon ist. [...]

bb) Es ist weder von dem Beklagten dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass der Libanon staatenlose Palästinenser ohne Heimreisedokument einreisen lässt (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 13 S 2483.07 -, InfAuslR 2009, 109, 110; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, Stand Februar 2010, S. 25).

cc) Der Kläger ist jedoch nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Ein Verschulden des Ausländers liegt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG unter anderem vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. Dies ist bei dem Kläger der Fall.

(1) Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer insoweit obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Besteht - wie hier - das Ausreisehindernis im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, kann von dem Betreffenden in aller Regel gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. [...] Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Daraus ergibt sich zugleich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen. Ferner ist er gehalten, soweit er nicht anerkennenswerte entgegenstehende Gründe für sich in Anspruch nehmen kann, die Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise zu bekunden, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird oder dies geeignet ist, eine sonst nicht absehbare Bearbeitungsdauer deutlich zu verkürzen. Zwar schreibt das Aufenthaltsgesetz eine dahingehende Mitwirkungspflicht des Ausländers nicht ausdrücklich vor, doch folgt eine solche Obliegenheit unmittelbar aus der Ausreisepflicht, in der er sich befindet. Auf einen entgegenstehenden inneren Willen des Ausländers kommt es dabei nicht an. Anderenfalls hätte es ein ausreisepflichtiger Ausländer in der Hand, allein durch die Behauptung eines - der Nachprüfung naturgemäß nicht zugänglichen - bestimmten Willens und durch sein Handeln die Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltsrechts selbst zu schaffen. Dies entspricht nicht Zweck und Ziel des § 25 Abs. 5 AufenthG. Mithin ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung einem ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -, AuAS 2010, 74; zu allem Urteil des Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O., Rn. 53 ff.). Der Begriff der Zumutbarkeit in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 29, zu § 30 Abs. 4 AuslG; Urteil des Senats vom 15. Juni 2007, a.a.O., Rn. 47; VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., S. 111). Dabei trifft den Ausländer die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat. Dies ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O., Rn. 58, m.w.N.).

(2) Nach dem Ergebnis der gemäß § 87 Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter durchgeführten Zeugenvernehmung ist es für einen ausreisepflichtigen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon und im Einzelfall auch für den Kläger nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der Libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten; dahingehende Bemühungen sind ihm daher zumutbar.

Wie der Zeuge S. und die Zeugin B. nachvollziehbar bekundet haben, können Palästinenser ein Heimreisedokument (Laissez-Passer) bei der Libanesischen Botschaft in Berlin erhalten. Hierfür müssen sie einen - möglichst mehrere - Identitätsnachweis(e) vorlegen. Dazu ist der Kläger mithilfe der von ihm im hiesigen Verfahren präsentierten Dokumente (abgelaufenes DDV, Geburtsurkunde, UNRWARegistrierungskarte) imstande. Ferner müssen Bewerber für die Ausstellung eines Heimreisedokuments ein Flugticket präsentieren, um ihren Ausreisewillen zu dokumentieren. Die Kosten hierfür - sowie für die Ausstellung des Laissez-Passer - trägt nach Angabe der Zeugin B. der Beklagte. Sie hat bekundet, die Bearbeitung von Anträgen durch die Libanesische Botschaft erfolge deutlich schneller, wenn die Betreffenden sich selbst um die Beschaffung des Heimreisedokuments bemühten und bei wiederholten Vorsprachen auf die Ausstellung eines Laissez-Passers drängten, während die Beantragung eines Personaldokuments durch den Beklagten nicht in gleicher Weise erfolgreich sei. Die Erfolgsaussichten eines von einem Palästinenser selbst gestellten Antrags seien offen, wobei sie hinzugesetzt hat, sie bearbeite nur wenige Fälle und besitze daher keinen größeren Überblick. [...] Der Zeuge S. hat bekundet, es gebe kein klar vorhersehbares Schema, nach dem die libanesischen Behörden entschieden, ob sie ein Laissez-Passer ausstellen. In denjenigen Fällen, in denen er ein Laissez-Passer für Palästinenser beantrage, erteile die Libanesische Botschaft das Dokument eher, wenn es sich - wie bei dem Kläger - um einen Straftäter handele.

Aus der im Nachgang zu der Beweisaufnahme von ihm eingereichten Dokumentation des Ausländerinformationsportals ZAIPort hat der Beklagte mehrere Fälle aus der jüngeren Vergangenheit benannt, in denen es staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon gelungen ist, ein Heimreisedokument zu beschaffen (ZAIPort Dokumentation Pass). Teilweise hat auch die Berliner Ausländerbehörde ein Laissez-Passer für den Betreffenden erlangt (ZAIPort Dokumentation PEP), und zwar gerade nach Begehung erheblicher Straftaten (Reg.OM 003060200501; Reg.OM 099011403511; Reg.OM 001121100741) und obwohl die Zeugin B. angegeben hat, die behördliche Beschaffung eines Heimreisedokuments sei deutlich schwieriger, als wenn sich die palästinensischen Volkszugehörigen selbst um die Beschaffung eines solchen Dokuments kümmerten.

Auf die von dem Beklagten zunächst eingereichten Unterlagen über die erfolgreiche Beschaffung von Personaldokumenten in früheren Jahren kommt es demgegenüber nicht an, da sie wenig über die maßgebliche gegenwärtige Praxis der libanesischen Behörden besagen.

Der pauschale Hinweis in den - für den Senat ohnehin nicht verbindlichen - Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (Stand 15. Juni 2010), Abschnitt E.Lib.3., derzeit sei grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und Abschiebung für palästinensische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon auszugehen und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses sei regelmäßig auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, führt schon deswegen nicht zu dem Schluss, die Ausstellung eines Heimreisedokuments durch die Libanesische Botschaft sei von vornherein erkennbar aussichtslos, weil gemäß Ziffer II.1. der Weisung E.Lib.3. für Personen, die Ausweisungsgründe nach § 53 AufenthG gesetzt haben, die Beschaffung einer Rückkehrberechtigung vorgesehen ist; zu diesem Zweck sei ein etwa vorhandenes Personaldokument einzuziehen und möglichst mit einem ausgefüllten Passantrag und vier Lichtbildern der Clearingstelle der Berliner Ausländerbehörde zuzuleiten. Demnach geht (auch) die Weisung bei Straftätern davon aus, dass die Rückführung nicht ausgeschlossen ist. Zudem hat der Beklagte im hiesigen Verfahren nachvollziehbar erläutert, die Weisung sei entstanden, als im Jahre 2005 für eine Vielzahl sich als palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon bezeichnender Personen äußerst geringe Abschiebungsmöglichkeiten bestanden hätten. Ihm sei bereits bei Erlass der Weisung bekannt gewesen, dass Betroffene in Einzelfällen Heimreisedokumente erhielten, der Verwaltungsaufwand habe jedoch durch die Weisung vermindert werden sollen.

Zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der Erhalt eines Heimreisedokuments von vornherein erkennbar aussichtslos sei, führen nicht die von ihm vorgelegten Formulare der Libanesischen Botschaft über seine dortigen Vorsprachen, in denen für die Beantragung eines DDV vom Erfordernis der Vorlage eines deutschen Aufenthaltstitels oder einer entsprechenden Bescheinigung die Rede ist. Zwar entspricht der wesentliche Inhalt der Formulare dem Formblatt, das die Libanesische Botschaft in ihrer Auskunft vom 18. März 2010 auf Anfrage des Senats zu den Gerichtsakten gereicht hat. Er bezieht sich jedoch nur auf die - hier nicht in Rede stehende - Ausstellung eines DDV. Insoweit hat der Zeuge S. schlüssig erläutert, das Formular werde in der Konsularabteilung im Erdgeschoss des Botschaftsgebäudes (nur) solchen Personen ausgehändigt, die in Deutschland einen legalen Aufenthalt hätten oder bei denen ein solcher zu erwarten sei. Dies bedeutet, dass sich der Kläger höchstens um die Ausstellung eines DDV für legal im Bundesgebiet befindliche Personen bemüht hat. Wie der Zeuge S. sowie die Zeugin B. übereinstimmend bekundet haben, gibt es jedoch im dritten Stock des Gebäudes der Libanesischen Botschaft - wo der Kläger nach eigener Angabe in dem Beweistermin am 11. Mai 2010 bis dahin nicht vorgesprochen hatte - eine gesonderte Stelle, die für die Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zuständig ist. Dort wird ein besonderes Antragsformular vorgehalten, das der Zeuge S. anlässlich seiner Vernehmung zu den Gerichtsakten gereicht hat. Nach einem deutschen Aufenthaltstitel wird in dem Formular mit der Bezeichnung "Beantragung eines Rückreisedokumentes für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person" nicht gefragt; er ist nach den Angaben des Zeugen S. nicht erforderlich. Auch die Zeugin B. hat einen deutschen Aufenthaltstitel nicht zu den für die Beantragung eines Heimreisedokuments erforderlichen Unterlagen gezählt (undifferenziert insoweit VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O.). Dass der Kläger keinen deutschen Aufenthaltstitel besitzt, steht mithin der Beschaffung eines Laissez-Passer nicht entgegen.

Schließlich hat der Kläger selbst angegeben, er habe zuletzt im Jahre 1998 ein fünf Jahre gültiges DDV erhalten, was erkennen lässt, dass die libanesischen Behörden bereit waren, ihm ein Personaldokument auszustellen.

(3) Die ihm hiernach zumutbaren Bemühungen zur Beschaffung eines Laissez-Passer hat der Kläger bis unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung des Senats nicht unternommen.

Ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigungen hat er sich innerhalb der letzten fünf Jahre nur dreimal, nämlich am 13. Juni 2005, 3. April 2008 und 29. Juni 2010, in die Libanesische Botschaft begeben; er selbst hat vage angegeben, er sei seit seinem Zuzug nach Berlin vier oder fünf Mal zur Beschaffung eines Personaldokuments in der Libanesischen Botschaft gewesen. Dies sind keine nachhaltigen Bemühungen um den Erhalt eines Heimreisedokuments. Zudem hat er sich ausweislich der vorgenannten Bescheinigungen höchstens nach den Voraussetzungen für die Ausstellung eines DDV erkundigt. Dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten vom 28. Juni 2010, nach Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Libanesischen Botschaft, Herrn A., habe er bis dahin weder einen Pass noch ein Rückkehrdokument beantragt, ist er nicht entgegengetreten. Er wäre auch nicht entlastet, wenn er von der für die Ausstellung eines Laissez-Passer zuständigen Stelle im dritten Stock des Botschaftsgebäudes nichts gewusst hätte. Der Beklagte hat ihn nämlich durch Schreiben vom 14. März 2008 darauf hingewiesen, er könne seine Bereitschaft zur Ausreise (auch) bei der Rückkehrberatung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales erklären. In dem Bescheid vom 14. April 2009 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Streichung der Auflage "Beschäftigung nicht gestattet" in der Duldung des Klägers hat der Beklagte erneut auf die Rückkehrhilfe des Landesamtes für Gesundheit und Soziales hingewiesen, ferner auf die Rückkehrberatungsstelle im Hause der Berliner Ausländerbehörde. Hierdurch wusste der Kläger seit langem, dass er von dem Beklagten Unterstützung bei der Beschaffung eines Personaldokuments erhalten wird, der im Übrigen durch seine Hinweise etwa bestehende Mitwirkungspflichten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., S. 112) erfüllt hat. Ihm wäre dann auch bekannt geworden, bei welcher Stelle der Libanesischen Botschaft er vorzusprechen hat. Der Kläger hat die ihm angebotene Hilfestellung bei der Dokumentenbeschaffung jedoch nach eigenem Eingeständnis nicht in Anspruch genommen. Sein Versäumnis muss er sich zurechnen lassen. Soweit er im Übrigen bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter am 11. Mai 2010 erklärt hat, er habe gegenüber der Libanesischen Botschaft bei dem Versuch der Beantragung eines DDV auch seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Libanon bekundet, überzeugt dies nicht. Der Zeuge S. hat schlüssig darauf hingewiesen, es sei damit zu rechnen, dass ein aus dem Libanon stammender Palästinenser, der seine Bereitschaft zu freiwilliger Ausreise bekunde, von der für die Ausstellung eines DDV zuständigen Konsularabteilung an die für illegal in Deutschland aufhältliche Personen zuständige Stelle im dritten Stock des Botschaftsgebäudes verwiesen werde. Diese Stelle hatte der Kläger indes nach eigener Angabe bis dahin nicht aufgesucht. Selbst mit Schriftsatz vom 3. August 2010 hat er erneut nur ein Formblatt mit Hinweisen zur Ausstellung eines DDV sowie ein entsprechendes Antragsformular vorgelegt und angegeben, die Unterlagen am 29. Juni 2010 von der Libanesischen Botschaft erhalten zu haben. Dabei war ihm spätestens seit dem Beweistermin am 11. Mai 2010 bekannt, dass und bei welcher Stelle der Botschaft er ein Formular zum Erhalt eines Laissez-Passer auszufüllen hat.

Allerdings hat der Kläger zuletzt vorgetragen, er habe am 6. September 2010 und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im dritten Stock der Libanesischen Botschaft vorgesprochen. Damit hat er erstmals eine grundsätzlich erfolgversprechende Verfahrensweise zur Erlangung eines Heimreisedokuments eingeschlagen. Er hat jedoch bekundet, er sei dort empfangen worden, habe ein auf die Ausstellung eines Laissez-Passer zielendes Formular ausgefüllt sowie vier Fotos und seine Fingerabdrücke abgegeben. Herr A. habe seiner Prozessbevollmächtigten auf telefonische Nachfrage erklärt, mit einer Antwort der libanesischen Behörden sei in etwa drei Monaten zu rechnen. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass die Beschaffung eines Laissez-Passer für den Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbar aussichtslos ist. [...]