VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2010 - 14 ZB 10.30114 - asyl.net: M17926
https://www.asyl.net/rsdb/M17926
Leitsatz:

1. Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit eines Gutachters sind substantiiert vorzutragen. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht erfolgte zu Recht, auch wenn es sich nicht den Ausführungen des OVG Niedersachsen vom 24.6.2009, 4 LA 313/08 [asyl.net, M15793] betreffend die Sachkunde und Qualifikation des Sachverständigen angeschlossen hat.

2. Das Verwaltungsgericht hat die im Asylfolgeverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ferner als untergeordnete Handlungen eingestuft, die den Kläger nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Verfahrensfehler, rechtliches Gehör, Beweisantrag, Deutsches Orient-Institut, eigene Sachkunde, Unparteilichkeit, Sachverständigengutachten, Iran, CPI, Exilpolitik, Asylverfahren, Asylfolgeantrag, Verfolgungsgefahr
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3, VwVfG § 51 Abs. 1
Auszüge:

[...]

1. Das Verwaltungsgericht verletzte nicht dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass es seine im Asylfolgeverfahren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ablehnte.

3 a) Einer der Beweisanträge bezog sich darauf, dass das im ersten Asylverfahren des Klägers eingeholte Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 6. November 2006, erstellt durch Herrn ..., ohne Beweiswert sei, da an der Sachkunde und Unparteilichkeit von Herrn ... erhebliche Zweifel bestünden. Das Verwaltungsgericht führte zur Ablehnung des Beweisantrags aus, es schließe sich nicht den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2009 (Az. 4 LA 313/08) betreffend die Sachkunde und Qualifikation des Herrn ..., an. Das Gericht halte die von Herrn ... erstellten Gutachten grundsätzlich für verwertbar und verweise insoweit auch auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16. September 2009 (Az. 3 B 12.07). Insbesondere bestünden im konkreten Fall an der Verwertbarkeit und inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens des Deutschen Orient-Instituts keine Bedenken. Zudem habe der Kläger keine und schon gar keine substantiierten Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der gutachtlichen Ausführungen, vor allem nicht zur gefälschten nationalen Identitätskarte, zur gefälschten Vorladung und zur Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsgeschichte, vorgetragen. Insoweit wäre es entsprechend den Vorgaben in § 51 Abs. 1 VwVfG die Aufgabe des Klägers gewesen, neue Beweismittel dafür vorzulegen, dass die Feststellungen über die nationale Identitätskarte, die Vorladung und die Substantiiertheit seiner Verfolgungsgeschichte entsprechend den Darlegungen im Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 6. November 2006 und im rechtskräftigen Urteil vom 27. November 2006 nicht richtig sind. Solche Beweismittel habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt (wird ausgeführt). Die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung des Beweisantrags entspricht dem Prozessrecht und steht vor allem nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1985 (BVerwGE 71, 38), wonach die gerichtliche Entscheidung dann nicht auf ein Gutachten gestützt werden kann, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestünden. Das Verwaltungsgericht begründete zutreffend, weshalb es das Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar und eine weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich hielt. Der Kläger legt auch im Zulassungsverfahren konkret nichts gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens dar. Sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde deshalb nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht insoweit keine Beweisaufnahme durchführte.

b) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht in der Ablehnung des weiteren Antrags des Klägers, zum Beweis dafür, dass ihm als einfachem Mitglied der CPl im Iran politische Verfolgung drohe, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch insoweit ist die Begründung des Gerichts für die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden. Es führte dazu aus, die beantragte Beweiserhebung könne unterbleiben, da sich das Gericht aufgrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht für hinreichend sachkundig halte, um die bezüglich des Beweisthemas zu treffende Prognoseentscheidung selbst fällen zu können. Die vom Kläger im Asylfolgeverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten waren vom Verwaltungsgericht zu Recht als untergeordnete Handlungen eingestuft worden, die den Kläger nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH vom 14.8.2003 Az. 14 ZB 01.31205; BayVGH vom 11.11.2009 Az. 14 B 08.30321). Der Kläger hat weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch mit dem Zulassungsantrag Erkenntnismittel aufgeführt, die etwa eine andere Einschätzung der Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran nahelegen würden.

2. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1985 ab (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Auf die Ausführungen zu Nr. 1 a wird verwiesen. [...]