VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 18.11.2010 - 2 K 307/10.TR - asyl.net: M17975
https://www.asyl.net/rsdb/M17975
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung eines armenischen Christen, da er im Zusammenhang mit zum Christentum konvertierten Iranern in den Fokus der iranischen Behörden gelangte und bei Verhören bereits körperlichen Misshandlungen und Inhaftierung ausgesetzt war.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Iran, armenische Christen, missionieren
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. [...]

Nach den glaubhaften Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ist der Kläger armenischer Christ, der aktiv am kirchlichen Leben teilnimmt. Obwohl die Christen im Iran einigen Repressalien ausgesetzt sind, reicht allein die Zugehörigkeit zur christlichen - hier der protestantischen - Kirche nicht aus, um von einer politische Verfolgung im Iran auszugehen. Die armenischen Christen sind im Iran zwar weitgehend in die Gesellschaft integriert, sie sind jedoch ebenso wie konvertierte Christen von Repressionen betroffen, wenn sie missionieren (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelvante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Juli 2010). Als Grundlage für derartige Verfolgung dienen die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuches über die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" und "Korruption auf Erden" (vgl. Lagebericht Iran des AA a.a.O.). Im Gegensatz zu den traditionellen christlichen Gruppierungen stehen die protestantisch-evangelischen Glaubensgemeinschaften auch eher für muslimische Iraner offen und betreiben aktiv Missionsarbeit. Anhänger dieser "neuen christlichen Strömungen" stoßen weit öfter auf Schwierigkeiten mit iranischen Behörden, da sie als missionierende Gruppen gelten, ihre Gottesdienste teilweise auf Farsi abhalten und Übertritte von Muslimen zum christlichen Glauben akzeptieren (vgl. Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005 Seite 11). Insofern erscheinen auch die Ausführungen des Klägers glaubhaft, dass ihm von den iranischen Behörden vorgeworfen worden sei, moslemischen Iran, die an dem christlichen Glauben interessiert gewesen seien, den Weg zur Kirche am ...-Platz gewiesen zu haben und damit an ihrer Christianisierung mitgewirkt zu haben. Des Weiteren hat auch das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme die Existenz der von dem Kläger und seiner Familie benannten Kirchen bestätigt. Dieser Vorwurf der missionierenden Tätigkeit ist nach Auffassung der erkennenden Kammer im Zusammenhang mit den Aktivitäten des ältesten Sohnes des Klägers F dem die Bekehrung eines Moslems zum Christentum vorgeworfen wird, und den hieraus entstandenen Repressalien des Klägers durch die iranischen Behörden jedoch durchaus als politische Verfolgung zu werten. Hierbei geht das Gericht aufgrund der glaubhaften Darstellungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er ebenso wie sein jüngerer Sohn von den iranischen Behörden mehrfach zur Polizeiwache gebracht oder bestellt worden ist und auch einmal kurzfristig verhaftet wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid hält die Kammer das Vorbringen des Klägers für glaubhaft. [...]

Da der Kläger jedoch zur Überzeugung des Gerichts im Zusammenhang mit dem Übertritt von moslemischen Iranern als Christ in den Fokus der iranischen Behörden gelangte und bei Verhören bereits durch körperliche Misshandlungen und Inhaftierung Verfolgungen ausgesetzt war, ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Kläger eine Rückkehr in den Iran nicht möglich ist, da die Gefahr weiterer Verhaftungen und Misshandlungen anhält. [...]