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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2011 - 13 A 1188/11.A - asyl.net: M18664
https://www.asyl.net/rsdb/M18664
Leitsatz:

Keine allgemeine Rückkehrgefährdung im Iran aufgrund Asylantragstellung in Deutschland oder illegaler Ausreise aus dem Iran.

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Abschiebungsverbot, Iran, Rückkehrgefährdung, Asylantrag
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 28. März 2011 - 11 K 1578/10 -) aufgeworfene Frage einer extremen Gefährdungslage bei illegal ausgereisten iranischen Staatsangehörigen bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.

Nach der aktuellen Auskunftslage gemäß dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 27. Februar 2011 löst allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus. Zwar kann es bei der Rückkehr in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen; die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Zudem wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Auch gibt es derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis. Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser "gesetzlichen Wiedereinreise" werde die frühere illegale Ausreise legalisiert.

Soweit sich die Kläger auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. März 2010 ( 41827/07 R.C. v. Sweden) berufen, das das Verwaltungsgericht Stuttgart seinerseits in seinem Urteil zitiert hat, ist der hier vorliegende Fall nicht mit dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschiedenen Fall vergleichbar, in dem der Asylsuchende eine Demonstrationsteilnahme mit anschließender Verhaftung und Folter geltend gemacht hat. So liegt es hier unstreitig nicht.

Die von den Klägern geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Der Sache nach machen sie geltend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit Gründen versehen sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO): Die Begründung des Verwaltungsgerichts zum geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG sei inhaltlich unvollständig, weil nicht zu erkennen sei, "aus was für Gründen speziell zu § 60 Abs. 2 AufenthG eine Ablehnung des Antrags erfolgt sei". Auf der Grundlage dieses Vorbringens kann die Rüge keinen Erfolg haben.

Der Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO ist gegeben, wenn "die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Die Vorschrift bezieht sich damit auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, NJW 1998, 3290, m.w.N. und vom 5. März 2003 4 B 70.02 -, NuR 2004, 520; Suerbaum, in: Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand: 1. April 2011, § 138 Rn. 82 ff., m.w.N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Die Urteilsgründe lassen ohne Weiteres erkennen, warum ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt, dass ein solches Abschiebungsverbot ausscheidet, weil aus den zu § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen nicht festgestellt werden könne, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland staatlichen Zwangsmaßmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts sich auch auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 bis 5 AufenthG erstrecken, begründet keinen Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO. Da das angegriffene Urteil auf jeden einzelnen Anspruch eingeht, ist es nicht lückenhaft. [...]