VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2011 - 12 K 5080/10 - asyl.net: M19077
https://www.asyl.net/rsdb/M19077
Leitsatz:

Zur Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung für einen anerkannten Flüchtling, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde, hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

Schlagwörter: Befristung, Sperrwirkung, Ausweisung, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, anerkannter Flüchtling, Ermessen, Verhältnismäßigkeit, Ausreisepflicht,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 1 S. 2, RL 2004/83/EG Art. 24 Abs. 1, AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 11 Abs. 1
Auszüge:

[...]

I. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig.

Sie konnte ohne Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) erhoben werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AG-VwGO) und es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Es entfällt zwar, wenn das erstrebte Urteil die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann (so etwa BVerwG, Urt. v. 8.7.2009, NVwZ-RR 2009, 980; Wysk in: Wysk, Komm. z. VwGO, §§ 40 bis 53 Vorb. Rn. 43), etwa, weil er das, was er anstrebt, bereits erlangt hat oder auch durch ein stattgebendes Urteil nicht erlangen kann. Das ist hier aber jeweils nicht der Fall.

1. Die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers ist nicht schon durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Juli 2011 (insgesamt) entfallen (so aber unzutreffend Oberhäuser in: HK-AuslR, § 11 AufenthG Rn. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst (im Urteil vom 4.9.2007, BVerwGE 129, 226) klargestellt, dass die Sperrwirkung einer Ausweisung durch die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nur partiell entfällt, dabei aber missverständlich ausgeführt, sie entfalle für (alle) Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (wozu auch § 25 Abs. 2 AufenthG gehört). Diese Formulierung hat es im nachfolgenden Urteil vom 13.4.2010 (BVerwGE 136, 284) korrigiert, indem es ausführt, trotz der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bleibe die Sperrwirkung "Versagungsgrund für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, von dem das Gesetz ausnahmsweise einzelne Abweichungsmöglichkeiten vorsieht" und erwähnt in diesem Zusammenhang auch § 25 Abs. 2 AufenthG. Somit besteht im Falle des Klägers die Sperrwirkung fort.

2. Sein hinter dieser Klage stehendes Ziel, nach rechtskräftigem positivem Abschluss des Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten zu können, ist auch erreichbar. Zwar könnte der Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist" dafür sprechen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis nach einer entsprechenden Ausweisung für alle Zeiten ausgeschlossen bleibt. Doch wäre dies kaum mit Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie vereinbar, der für die Versagung eines Aufenthaltstitels fordert, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit "entgegenstehen". Damit dürfte gemeint sein, dass solche Gründe aktuell noch entgegenstehen müssen. Auch wäre bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung fraglich, weswegen das Bundesverwaltungsgericht in der erwähnten Entscheidung vom 13.4.2010 überhaupt bei anerkannten Flüchtlingen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten konnten, von der verbleibenden Bedeutung für eine Befristungsentscheidung ausgeht.

3. Die nach einer Befristung der Sperrwirkung zu erlangende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verbessert auch in mehrfacher Hinsicht die Rechtsstellung des Klägers, obgleich er sich bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO befindet. Denn die angestrebte Aufenthaltserlaubnis hat eine längere Geltungsdauer (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG), ermöglicht einen rascheren Übergang zur Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 u. 4 AufenthG), eine stärkere Unabhängigkeit von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG), einen leichteren Arbeitsmarktzugang (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 AufenthG) und gewährt erweiterte Sozialleistungen (vgl. § 1 AsylbLG und § 7 SGB II).

II. Die zulässige Klage ist auch nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet.

Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, BVerwGE 134, 124; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2009, NVwZ 2009, 1380).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt hat der Kläger zwar gegenüber dem nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 AAZuVO zuständigen Regierungspräsidium XXX keinen Anspruch auf Befristung der Wirkung seiner Ausweisung auf den Tag der Zustellung der behördlichen Verfügung, den 13.12.2010, jedoch darauf, dass sie ohne seine vorherige Ausreise auf den 16.3.2011 befristet wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 13.12.2010 ist dementsprechend abzuändern (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat das Regierungspräsidium die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen der Ausweisung auf Antrag in der Regel zu befristen. Es ist zu Recht von einem Regelfall nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgegangen, da es an einem Ausschlussgrund nach § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG erkennbar fehlt und weder im Hinblick auf das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken noch im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nach der Ausweisung ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2000, BVerwGE 111, 369 und Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE 110, 140).

Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG beginnt die Frist allerdings mit der Ausreise. Eine andere Gestaltung des Fristablaufs sehen die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht vor (so Bay. VGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 19 ZB 09.73 - <juris>). Deswegen ist der Beginn der Frist - außer bei Unionsbürgern - regelmäßig an den Zeitpunkt der Ausreise anzuknüpfen (vgl. nochmals BayVGH, a.a.O.; VGH Bad.- Württ., Urt. v. 15.11. 2004, InfAuslR 2005, 52). Doch auch § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG darf höherrangigem Recht nicht widersprechen. Erweist sich seine Forderung nach einer vorherigen Ausreise im Einzelfall als grundrechtsbeeinträchtigend und unverhältnismäßig, muss dem aber nicht stets durch eine Erfüllung des Klagebegehrens entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG Rechnung getragen werden. Denn häufig kann dem zunächst durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG genügt werden (dazu 1.). Selbst dann - und so auch hier - kann es aber noch ein Bedürfnis für eine Befristungsentscheidung ohne Erfordernis der vorherigen Ausreise geben (dazu 2.).

1. Regelmäßig reicht es zunächst aus, einem anerkannten Flüchtling, der aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen ist, aber erhebliche familiäre Bindungen hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Mit der Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die eine Ausnahme von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Vermeidung grundrechtsbeeinträchtigender und unverhältnismäßiger Anforderungen an die Ausreise zulässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004, a.a.O.). In solchen Fällen ist also dem Ausgewiesenen regelmäßig anstelle der sonst einschlägigen Aufenthaltserlaubnis (hier einer nach § 25 Abs. 2 AufenthG) eine nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Dem stehen auch Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie nicht entgegen, obwohl sie unter anderem einen Anspruch auf einen dreijährigen Aufenthaltstitel gewähren (Art. 24 Abs. 1 1. HS QRL - vgl. im Gegensatz dazu § 26 Abs. 1 Satz 1 letzter HS AufenthG). Denn nach dem zweiten Halbsatz von Art. 24 Abs. 1 QRL scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem ersten Halbsatz aus, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

2. Auch nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann aber ein Befristungsanspruch ohne vorherige Ausreise bestehen.

Selbst bei Drittstaatsangehörigen wie dem Kläger kann es ausnahmsweise geboten sein, eine Befristung auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 InfAuslR 2009, 189). Das muss jedoch nicht stets eine Befristung ab sofort sein.

Durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt beim Kläger eine der Fallgruppen vor, in denen eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht verlangt werden kann. Denn realistischer Weise kann nur eine Ausreise in der Herkunftsstaat erfolgen, der aber beim Kläger zugleich Verfolgerstaat ist. Daher bedarf es hier der Befristung der Ausweisungswirkung ohne vorherige Ausreise, da ansonsten der Kläger "auf Dauer von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen wäre" (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.6.2011 - 11 S 1197/11 -).

Bezugspunkt für den Beginn einer zu bemessenden Frist kann in solchen Fällen nicht die Ausreise des Ausländers sein, sondern nur der Verlust des Aufenthaltstitels. Denn gerade durch diesen Verlust wird der ordnungsrechtliche Zweck der Ausweisung, die Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung, erzielt (vgl. zur Zulässigkeit der Verfolgung eines solchen Zwecks mit der Ausweisung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - <juris>). Das war hier ab Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung vom 14.3.2001 an den Kläger am 16.3.2001 der Fall (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).

Die Bestimmung der Fristlänge ist wie auch sonst eine Ermessensentscheidung; maßgeblich ist, ob und gegebenenfalls wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck erreicht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2011 - OVG 12 B 12.10 -; Bay. VGH, Beschl. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 - jeweils <juris>; so auch Ziffer 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG). Nach Ziffer 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG soll die Frist im Regelfall im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung - vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls - auf zehn Jahre nach Ist-Ausweisungen festgesetzt werden. Diese zehn Jahre waren bei dem im Wege einer Ist-Ausweisung ausgewiesenen Kläger am 16.3.2011 (10 Jahre nach Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung) erreicht. Eine in vielen sonstigen Fällen gebotene Herabsetzung dieser Frist auf Grund familiärer Belange war hier nicht geboten, da diesen - wie ausgeführt - durch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu einem früheren Zeitpunkt Rechnung getragen werden konnte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Ausgewiesene, die aus rechtlichen Gründen die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung im Inland abwarten dürfen, erheblich geringer in ihrer Rechten beeinträchtigt werden als Abgeschobene, so dass eine Herabsetzung der Frist hier nicht in Frage kommt. Umgekehrt gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr noch fortbesteht. Der Kläger war zwar wegen eines Schleusungsdelikts ausgewiesen worden und atte als Geduldeter in den letzten Jahren keine realistische Möglichkeit zu grenzüberschreitenden Reisen. Wäre seine Rolle die eines Kurierfahrers gewesen, hätte ohne Reisedokument keine realistische Möglichkeit einer erneuten Straffälligkeit in den letzten Jahren bestanden. Doch nach dem Urteil des Landgerichts XXX vom 30.8.2000 hatte er die Aufgabe der Anmietung von Fahrzeugen und der Zurverfügungstellung seiner Wohnung. Diese Tätigkeiten hätte er auch ohne Reisedokument ausführen können. Entsprechende Anzeigen sind aber nicht bekannt geworden. [...]