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Zitieren als:
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 1 C 12.12 (= ASYLMAGAZIN 6/2013, S. 210 ff.) - asyl.net: M20796
https://www.asyl.net/rsdb/M20796
Leitsatz:

1. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen.

2. Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80, wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG).

3. Eine - über einen Inflationsausgleich hinausgehende - nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 €).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt, Daueraufenthalt-EG, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Aufenthaltstitel, Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel, elektronischer Aufenthaltstitel, Gebühr, Türkischer Arbeitnehmer, türkischer Staatsangehöriger, türkische Staatsangehörige, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Zugang zum Arbeitsmarkt, Stillhalteklausel, Stand-Still-Klausel, Diskriminierungsverbot, neue Beschränkung, Hindernis, Verhältnismäßigkeit, Rechtfertigung, Verschärfung, Inflationsbereinigte Anpassung, Unionsbürger, Gleichartigkeit, Daueraufenthaltskarte, Daueraufenthaltsberechtigte, Daueraufenthaltsrecht, Personalausweis, Aufenthaltskarte, Drittstaatsangehörige, Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, Rückzahlung,
Normen: AufenthG § 4, AufenthG § 7, AufenthG § 8, AufenthG § 9, AufenthG § 9a, AufenthG § 38a, AufenthG § 51, AufenthG § 69, FreizügG/EU § 2, FreizügG/EU § 5, FreizügG/EU § 11, VwGO § 113, AufenthV § 45 Nr. 3, AufenthV § 47 Abs. 3, AufenthV § 45 Nr. 2, AufenthV § 44a, PAuswGebV § 1, RL 2003/109/EG Art. 13, RL 2003/109/EG Art. 14 ff., RL 2004/28/EG Art. 25, ARB 1/80 Art. 6, ARB 1/80 Art. 10, ARB 1/80 Art. 11, ARB 1/80 Art. 14, ARB 1/80 Art. 16, ZP Art. 59,
Auszüge:

[...]

1. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte ohne Verstoß gegen Bundesrecht zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet.

1.1 Der Umstand, dass der Kläger bereits Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist, stellt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht in Frage. Denn der (zusätzliche) Besitz einer Niederlassungserlaubnis würde seine aufenthaltsrechtliche Rechtsposition verbessern. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für ihn völlig nutzlos wäre.

Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind beides unbefristete und weitgehend unbeschränkte Aufenthaltstitel, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen (§ 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG). Bei Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EU Nr. L 16 S. 44) - Daueraufenthaltsrichtlinie - hat der deutsche Gesetzgeber entschieden, die Vorgaben dieser Richtlinie durch Schaffung eines neuen Aufenthaltstitels umzusetzen, der nach unionsrechtlichen Grundsätzen erteilt wird. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung über eine Niederlassungserlaubnis. Soweit das Aufenthaltsgesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt (§ 9a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Über diese "Gleichstellung" hinaus, gewährt die Daueraufenthaltserlaubnis-EG weitergehende Rechte, die dem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nicht zustehen, etwa das Recht zum Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 14 ff. der Richtlinie 2003/109/EG. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass umgekehrt die Niederlassungserlaubnis dem Ausländer bei den Erlöschensgründen eine geringfügig bessere Rechtsstellung gewährt. Denn die Daueraufenthaltserlaubnis-EG erlischt - in Umsetzung der Vorgaben aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG - kraft Gesetzes, wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat erwirbt (§ 51 Abs. 9 Nr. 5 AufenthG), während eine Niederlassungserlaubnis in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG und unter Berücksichtigung der nach § 51 Abs. 2 bis 4 AufenthG geltenden Einschränkungen entfällt. Dieser Nachteil der Daueraufenthaltserlaubnis-EG wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass einem Ausländer mit dem Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen des § 38a AufenthG in Deutschland ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, wenn er sich länger als drei Monate hier aufhalten will. Denn dieser Anspruch bleibt hinter den Rechtswirkungen einer fortbestehenden Niederlassungserlaubnis zurück. Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass derzeit ungewiss ist, ob er jemals auf den weitergehenden Schutz der Niederlassungserlaubnis angewiesen sein wird, und ihm bei einem entsprechenden Bedürfnis zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte. Denn der Besitz einer Niederlassungserlaubnis bewirkt eine vom weiteren Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Aufenthaltsverfestigung. [...]

1.3 Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG. Auch materiell steht dem Anspruch nicht entgegen, dass er bereits im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist. Ein Verbot beider Aufenthaltstitel nebeneinander mit der Folge, dass dem Kläger nur einer dieser beiden Aufenthaltstitel erteilt werden könnte, ist dem Aufenthaltsgesetz nicht zu entnehmen. Es widerspräche auch der Systematik des Aufenthaltsgesetzes.

a) Das Aufenthaltsgesetz enthält keine allgemeine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn ein Ausländer die gesetzlichen Voraussetzungen für mehrere Aufenthaltstitel erfüllt. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet "eines" Aufenthaltstitels bedürfen, kann dem nur entnommen werden, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet unter einem Erlaubnisvorbehalt steht (BTDrucks 15/420 S. 68). Das Erfordernis einer Erlaubnis zum Aufenthalt im Bundesgebiet sagt aber nichts darüber aus, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mehrerer Aufenthaltstitel nur ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Soweit in der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz darauf hingewiesen wird, dass "die gesetzliche Grundlage" für die Erteilung "eines" Aufenthaltstitels auf dem Dokument vermerkt werde (BTDrucks 15/420 S. 69), schließt dies die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen nicht aus.

Die Vorschriften über die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine wechselbezügliche Sperrwirkung. Beide Aufenthaltstitel beruhen auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen mit eigenständigen Tatbestandsvoraussetzungen. Auch in den Rechtsfolgen stimmen sie zwar weitgehend, aber eben nicht vollständig überein. Vielmehr handelt es sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung um zwei gleichberechtigt nebeneinander gestellte Aufenthaltstitel, die beide dem Inhaber einen dauerhaften Aufenthalt ermöglichen.

b) Dass einem Ausländer - solange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt - mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, ergibt sich insbesondere aus dem dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen. In Umsetzung dieses Konzepts definiert das Aufenthaltsgesetz verschiedene Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und regelt deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Erfüllt ein Ausländer - wie hier - sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als auch einer Niederlassungserlaubnis, hat er nach dem Gesetz einen Anspruch auf beide Aufenthaltstitel. Folglich sind ihm auf einen entsprechenden Antrag hin beide Aufenthaltstitel zu erteilen. Denn nur so kann der Ausländer von den mit beiden Aufenthaltstiteln verbundenen Rechtsvorteilen effektiv Gebrauch machen. Müsste er sich für einen der beiden Aufenthaltstitel entscheiden, würden ihm hierdurch die nur mit dem anderen Titel verbundenen Rechtsvorteile verlorengehen, obwohl er nach dem Gesetz auch auf diesen Titel und die damit verbundenen Rechtsvorteile einen Anspruch hat.

Die gleichzeitige Erteilung einer Niederlassungserlaubnis neben einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG führt nicht zu einer vom Aufenthaltsrecht nicht gedeckten Rechtsstellung des Ausländers. Er erhält hierdurch insbesondere kein über die gesetzlich geregelten Aufenthaltstitel hinausgehendes "neues" Aufenthaltsrecht, sondern lediglich zwei Aufenthaltstitel, die in ihren Rechtsfolgen und in ihrem Fortbestand weiterhin jeweils ihren eigenen Regelungen unterliegen. Damit lässt sich auch beim Besitz mehrerer Aufenthaltstitel der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers jederzeit eindeutig bestimmen. Dass dem Aufenthaltsgesetz das gleichzeitige Bestehen verschiedener - in ihren Rechtsfolgen unterschiedlich ausgestalteter - Rechtsstellungen eines Ausländers nicht fremd ist, zeigt im Übrigen die Regelung in § 4 Abs. 5 AufenthG. Danach ist ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Dem ist zu entnehmen, dass das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das in seinen Rechtsfolgen und in seinem Fortbestand ebenfalls eigenen Regelungen unterliegt, der (konstitutiven) Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht (so im Ergebnis auch Nr. 4.5.1 der VVAufenthG).

Auch das in §§ 7 und 8 AufenthG verankerte Trennungsprinzip steht der gleichzeitigen Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und einer Niederlassungserlaubnis nicht entgegen. Dieses Prinzip besagt lediglich, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - anders als zuvor die Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG 1990 - nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird. An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts. Das hat zur Folge, dass ein Ausländer seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche nur aus den Rechtsgrundlagen ableiten kann, die der Gesetzgeber für die spezifischen, vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Damit handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände, die zueinander im Verhältnis der Anspruchskonkurrenz stehen (Urteile vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 26 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2 und vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 13 = Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 3). Das Trennungsprinzip verhält sich hingegen nicht zu der vorgelagerten Frage, ob ein Ausländer immer nur einen Aufenthaltstitel beanspruchen kann oder ob ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen und Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf einen entsprechenden Antrag hin auch mehrere Aufenthaltstitel - ggf. zu unterschiedlichen Zwecken - erteilt werden müssen. Es wirft in dem hier vorliegenden Fall auch deshalb keine Probleme auf, weil es sich bei der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG um unbefristete Aufenthaltstitel handelt, die keiner Zweckbindung unterliegen.

c) Ungeachtet dieses sich bereits aus dem nationalen Recht ergebenden Befunds finden sich auch in der Richtlinie 2003/109/EG keine Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer Sperrwirkung. Vorrangiges Ziel dieser Richtlinie ist die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger die in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen, hat er Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und der weiteren Rechte, die sich aus der Zuerkennung dieser Rechtsstellung ergeben (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-508/10, Kommission/Niederlande u.a. - ABl EU Nr. C 174 S. 7 = InfAuslR 2012, 253 Rn. 65 ff.). Die Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten zwar nicht, für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen der Richtlinie vorzusehen (Art. 13 der Richtlinie). Der nationale Gesetzgeber durfte daher die bestehenden Regelungen über die Niederlassungserlaubnis beibehalten. Dem Unionsrecht ist aber nicht zu entnehmen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger in diesem Fall für einen der beiden Aufenthaltstitel entscheiden muss, wenn sie - wie hier - in Teilbereichen unterschiedliche Vorteile gewähren (vgl. hierzu auch Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend der Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, KOM <2011> 585 endg. S. 8 ABl EU Nr. C 335 S. 20).

d) Der Einwand der Beklagten, die Erteilung eines zweiten elektronischen Aufenthaltstitels sei ihr technisch nicht möglich, übersieht, dass es für die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nicht der Ausstellung eines weiteren Dokuments bedarf. Die erforderlichen Eintragungen können als Zusatz zur Art des Titels oder im Anmerkungsfeld vorgenommen werden (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 30 unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 12 AufenthG, § 59 Abs. 2 i.V.m. Anl. D 14a AufenthVO, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang a) Verordnung <EG> Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, in der durch VO <EG> Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 geänderten Fassung ABl EG Nr. L 115 S. 1). Damit ergeben sich auch weder aus der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 noch aus dem Grundsatz "eine Person - ein Dokument" durchgreifende Bedenken gegen die gleichzeitige Erteilung einer Niederlassungserlaubnis neben einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. [...]

Art. 13 ARB 1/80 verbietet die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 63). Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80; Urteil vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 16.08 - BVerwGE 135, 334 Rn. 23 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 58; EuGH, Urteil vom Dezember 2010 - Rs. C-300/09 und C-301/09, Toprak und Oguz - Slg. 2010, I-12845 Rn. 62). Darüber hinaus erfasst die Stillhalteklausel auch die nachträgliche Verschärfung einer nach diesem Stichtag in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der damals geltenden Bestimmungen vorsah, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den bei Inkrafttreten geltenden Bedingungen verschlechtert (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 50 ff.). Nicht jede Änderung einer nationalen Bestimmung stellt aber eine Verschärfung dar. Die Stillhalteklausel ist darauf gerichtet, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheit einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht zu erschweren (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 53). Änderungen bestehender Vorschriften führen daher nur dann zu einer neuen Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80, wenn sie ein neues Hindernis für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit begründen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 54). Der Erlass neuer Vorschriften steht allerdings dann nicht im Widerspruch zur Stillhalteklausel, wenn die neuen Vorschriften in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Unionsbürger Anwendung finden. Andernfalls befänden sich türkische Staatsangehörige in einer günstigeren Position als Unionsbürger, was gegen Art. 59 des Zuatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 23. November 1970 (BGBl 1972 II S. 385) - Zusatzprotokoll (ZP) - verstieße, wonach der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 67).

Hieraus hat der EuGH gefolgert, dass die Stillhalteklausel die Einführung von Gebühren für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten nicht hindert, solange diese im Vergleich zu Gebühren, die Unionsbürger in vergleichbarer Lage zu zahlen haben, nicht unverhältnismäßig sind (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 69 ff.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht jede im Vergleich zur Lage der Unionsbürger höhere Gebühr notwendigerweise unverhältnismäßig (EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - Rs. C-92/07, Kommission/ Niederlande - Slg. 2010, I-03683 Rn. 71). Vielmehr geht der Gerichtshof davon aus, dass Gebühren, die etwas höher sind als die von Unionsbürgern für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangten, in bestimmten Sonderfällen als verhältnismäßig angesehen werden können. [...]

c) Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 135 € für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG ist hingegen mit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht zu vereinbaren.

aa) Auch hier fehlt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - zwar an einer neuen Beschränkung gegenüber der am 1. Dezember 1980 geltenden Rechtslage. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der - wie sich aus § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt - nicht mit Auflagen und Bedingungen versehen werden kann und im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis dem Inhaber ein Recht zum Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Art. 14 ff. der Richtlinie 2003/109/EG gewährt. Sowohl die Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AuslG 1965 als auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 AufenthG 1965 gewährten dem Ausländer kein über das Bundesgebiet hinausgehendes Aufenthaltsrecht. Schon wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen kann die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG daher nicht an den Gebühren für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nach altem Recht gemessen werden. Als Gebühr für einen mit weitergehenden Rechten verbundenen neuen Daueraufenthaltstitel stellt sie keine neue Beschränkung, sondern eine nachträgliche Verbesserung der Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.

Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wurde aber nachträglich erhöht. Bei Einführung dieses Aufenthaltstitels durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 betrug sie nach § 44a AufenthV i.d.F. vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - AufenthV 2007 - zunächst 85 €. Erst durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl I S. 1530) - AufenthV 2011 - wurde sie mit Wirkung ab dem 1. September 2011 auf 135 € angehoben. Diese - über einen Inflationsausgleich deutlich hinausgehende - Erhöhung begründet eine nachträgliche Verschärfung der Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger zum Nachweis und zur effektiven Inanspruchnahme der ihm mit dem Assoziationsrecht eingeräumten Rechte nicht auf den Besitz dieses Aufenthaltstitels angewiesen ist. Denn die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG berechtigt zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat und ist damit sowohl gegenüber dem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht als auch dem Besitz eines nationalen Aufenthaltstitels in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit von einer anderen rechtlichen Qualität.

bb) Die nachträgliche Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 € ist im Vergleich zu den von Unionsbürgern für die Ausstellung vergleichbarer Dokumente erhobenen Gebühren auch unverhältnismäßig. Bei diesem Vergleich ist auf die in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl EU Nr. L 158 S. 77) - Unionsbürgerrichtlinie - im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU -) geregelten Aufenthaltsdokumente abzustellen. Allein der Umstand, dass bei Unionsbürgern über § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz entsprechende Anwendung findet, wenn es im Einzelfall eine günstigere Rechtsstellung vermittelt, hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Folge, dass Unionsbürger schon deshalb hinsichtlich der im Aufenthaltsgesetz geregelten Aufenthaltstitel der gleichen Gebührenpflicht unterliegen wie Drittstaatsangehörige.

Die Unionsbürgern in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG im Januar 2012 auszustellenden Aufenthaltsdokumente ergeben sich aus § 5 FreizügG/EU in der seinerzeit gültigen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen am Arbeitsmarkt - EinglVerbG - vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854) - FreizügG/EU a.F. Die damit korrespondierenden Gebührentatbestände richten sich nach § 47 Abs. 3 AufenthV 2011/2012. Danach war von Unionsbürgern für die Bescheinigung ihres Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 6 Satz 1 FreizügG/EU a.F. eine Gebühr in Höhe von 8 € zu entrichten (§ 47 Abs. 3 Satz 4 AufenthV 2011/2012); die - inzwischen weggefallene - Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F. war nicht gebührenpflichtig (§ 2 Abs. 6 FreizügG/EU a.F.).

Als "vergleichbares" Dokument kommt hier die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts für Unionsbürger nach § 5 Abs. 6 Satz 1 FreizügG/EU a.F. in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG für Drittstaatsangehörige im Gegensatz zur Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts bei Unionsbürgern um einen konstitutiven Aufenthaltstitel handelt, der zudem nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl EU Nr. L 115 S. 1) - sog. eAT-Verordnung - als eigenständiges Dokument im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt werden muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen türkischen Staatsangehörigen, auf die Art. 13 ARB 1/80 Anwendung findet, keine neuen Pflichten auferlegt werden, die im Vergleich zu denen der Unionsbürger unverhältnismäßig sind. Als Anknüpfungspunkt hat er in der Rechtssache Sahin die von Unionsbürgern "unter gleichartigen Umständen" verlangten Gebühren herangezogen (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 74). In der Rechtssache Kommission/Niederlande hat er die Gleichartigkeit der von türkischen Staatsangehörigen und von Unionsbürgern gestellten Anträge hervorgehoben und auf die von Unionsbürgern "für entsprechende Dokumente" verlangten Gebühren abgestellt (EuGH, Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 54 und 74). Damit ist Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit die finanzielle Belastung eines Unionsbürgers, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet. Hinsichtlich der Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist daher auf die Kosten abzustellen, die einem Unionsbürger entstehen, der innerhalb der Union von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch macht und zu diesem Zwecke im Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung eines Dokuments über sein Recht zum Daueraufenthalt begehrt.

Sind diese Kosten - wie hier - niedriger als die Gebühren, die ein türkischer Arbeitnehmer für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu entrichten hat, können allerdings bei der Frage, ob diese unterschiedliche Belastung eine Unverhältnismäßigkeit begründet, die der Ungleichbehandlung zugrunde liegenden Gründe eine Rolle spielen. Dabei stellt aber allein der Umstand, dass es sich bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG für Drittstaatsangehörige im Gegensatz zur Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts für Unionsbürger um einen konstitutiven Aufenthaltstitel handelt, kein stichhaltiges Argument für eine unterschiedliche Gebührenerhebung dar. Auch die mit der Umstellung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auf ein elektronisches Aufenthaltsdokument verbundenen Nutzungsmöglichkeiten rechtfertigen nicht die bestehende Ungleichbehandlung. Denn der Verordnungsgeber ist bei der Festlegung der Gebührensätze davon ausgegangen, dass allein mit dieser Umstellung der Wert oder Nutzen der Amtshandlung für den Empfänger im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert bleibt (BRDrucks 264/11 S. 23). Für den Empfänger vorteilhaft ist allein die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises. Hinsichtlich dieser Amtshandlung ergeben sich aber keine Unterschiede zum elektronischen Personalausweis, weshalb diesbezüglich nach § 45a AufenthV die gleichen Gebühren erhoben werden wie beim Personalausweis (BRDrucks 264/11 S. 25 f.). [...]