VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2013 - 18 K 5851/12.A - asyl.net: M21027
https://www.asyl.net/rsdb/M21027
Leitsatz:

Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist weiter instabil. Von staatlich repressiven Maßnahmen sind überwiegend Tamilen betroffen. Auch tamilische Personen mit niedrigem Profil sind verdächtig und werden überwacht und auf mögliche Kontakte mit der LTTE-Diaspora überprüft.

Schlagwörter: Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft, Sri Lanka, Änderung der Sachlage, Wegfall der Umstände, Tamilen, Menschenrechtslage, LTTE, Meldepflicht, landesweite polizeiliche Meldepflicht,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG setzt demzufolge voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Situation im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, auf Grund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Darüber hinaus setzt der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2012 - 10 C 4.11 -, juris (Rn. 20 ff.), vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris (Rn. 9 ff.), vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, juris (Rn. 15 ff.), vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris (Rn. 17 ff.) und vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris (Rn. 12 ff.)).

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sicherheitslage für tamilische Volkszugehörige in Sri Lanka in einem solchen Ausmaß stabilisiert hat, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, es handele sich um eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände.

Zwar hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka verbessert. Dennoch ist die Menschenrechtslage weiter instabil. Nach wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weit gehende Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie weit verbreitete Korruption. In jüngerer Vergangenheit hat es zudem erneut ernst zu nehmende Berichte über extralegale Tötungen gegeben, die von Menschenrechtsorganisationen auch staatlichen Sicherheitskräften zugeschrieben werden (vgl. Auswärtiges Amt. Lagebericht Sri Lanka vom 1. Juni 2012 (Stand: März 2012), S. 9; UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the International protection needs of asylum-seekers from Sri Lanka, 21. December 2012, S. 16 f.).

Der Ausnahmezustand besteht seit September 2011 nicht mehr. Allerdings sind zahlreiche Bestimmungen der Notstandsgesetzgebung in anderen Gesetzen enthalten, z.B. im Antiterrorgesetz (Prevention of Terrorism Act). Die Sicherheitskräfte haben damit weitgehende Ausnahmerechte. Übergriffe von Polizei und Militär haben zwar nachgelassen. In den Einzelfällen, in denen auf die Notstands- bzw. Antiterrorgesetze zurückgegriffen wurde und die bekannt werden, gingen die Sicherheitskräfte jedoch in einer vergleichbaren Weise vor wie früher. Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit sind weiter eingeschränkt. Oppositionspolitiker, Menschenrechtsverteidiger und kritische Journalisten müssen mit erheblichen Repressionen rechnen. Menschenrechtsverletzungen werden kaum untersucht oder strafrechtlich verfolgt; auch die jüngsten Verschwundenenfälle sind noch ungeklärt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5 u. 9; Amnesty International Report 2012, Sri Lanka).

Von staatlich repressiven Maßnahmen sind überwiegend Tamilen betroffen. Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft bzw. Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet - auch wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte -, muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5, 11 u. 12).

Auch tamilische Personen mit niedrigem Profil sind verdächtig und werden überwacht und auf mögliche Kontakte mit der LTTE-Diaspora überprüft. Dazu zählen Personen, die freiwillig oder zwangsweise von der LTTE rekrutiert wurden. Verdächtig sind auch Personen mit zivilen Funktionen in der LTTE, wie etwa Buchhalter, Köche, Fahrer oder Hilfsarbeiter bei Bauarbeiten. Auch Bekanntschaft oder gar Verwandtschaft mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern ist den Behörden verdächtigt. Eine Verhaftungswelle gegen geschätzt 150 bis 200 ehemalige LTTE-Mitglieder fand im Mai 2012 im Osten des Landes statt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, 15. November 2012, S. 12).

In den ehemaligen Kerngebieten der LTTE im Norden (Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaittivu) ist nach wie vor eine hohe Präsenz des Militärs zu verzeichnen. Hier hat das Militär auch Einfluss auf Angelegenheiten der Zivilverwaltung, die Wiederaufbaumaßnahmen und Polizeiangelegenheiten. Die Gouverneure in den Provinzen Norden und Osten sind ehemalige Militärs. Das Militär und die Task Force des Präsidenten (PTF) hat im Norden die Kontrolle darüber, welche Entwicklungsprojekte und humanitären Aktivitäten ausgeführt werden. Insgesamt sind Administration, Entwicklung und humanitäre Aktivitäten im Norden in hohem Maße militarisiert (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 3).

Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter den Notstandsbestimmungen, heutzutage dem Antiterrorgesetz, nicht ausreichend gewährleistet. Während Obergerichte immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive. Präventive Verhaftungen, die nach diesen Bestimmungen zulässig sind, sind vor Gericht zwar anfechtbar, es gab in den letzten Jahren aber keinen Fall, der zum Erfolg führte. Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Die zulässige Haftdauer bis Anklageerhebung beträgt 18 Monate. Auch bei Inhaftierungen unter den damaligen Notstandsbestimmungen und dem noch gültigen Antiterrorgesetz kam es oft zu längeren Gefängnisaufenthalten ohne Gerichtsurteil. Nach Ermittlungen von Menschenrechtsorganisationen sind von landesweit derzeit rund 30.000 Gefängnisinsassen mehr als die Hälfte ohne Urteil inhaftiert (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13).

Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen. In der Haft kommt es sehr oft zu Misshandlungen und Folter. Zahlreiche Berichte belegen, dass die verschiedenen Sicherheitskräfte Sri Lankas Folter häufig oder gar systematisch anwenden, um Geständnisse zu erpressen. Folter ist ein gesellschaftlich anerkanntes Mittel während polizeilicher Untersuchungen und gängige Praxis insbesondere im Rahmen der Terrorismusbekämpfung (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13, 20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 10).

In den vergangenen zwei Jahren gab es glaubhaften Medienberichten zufolge ein gutes Dutzend Fälle, in denen Beschuldigte, denen spektakuläre Gewaltverbrechen (z.B. gegen Kinder) oder Vergehen mit LTTE-Bezug, aber auch geringere Vergehen zur Last gelegt wurden, im Polizeigewahrsam - angeblich bei Handgemengen bei der Polizei oder Fluchtversuchen ums Leben gekommen sind (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8).

Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht ersetzt. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienfotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12).

Insgesamt lässt sich hiernach feststellen, dass die Gefahr für tamilische Volkszugehörige, in Sri Lanka wegen eines Verdachts der LTTE-Unterstützung asylrechtlich relevanten Repressalien ausgesetzt zu werden, zwar geringer geworden ist, aber nicht in einem solchen Ausmaß abgenommen hat, dass von einem dauerhaften und stabilen Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände die Rede sein kann. Dies sieht das Bundesamt im Ergebnis offenbar nicht anders, da es auch noch in jüngster Zeit tamilische Asylbewerber aus Sri Lanka wegen an den Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit anknüpfender Verfolgungsmaßnahmen als politische Flüchtlinge anerkannt hat (vgl. etwa den Anerkennungsbescheid vom 3. April 2013 (Gz. 5474067 - 431)). [...]