OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 5118/05.A - asyl.net: M21796
https://www.asyl.net/rsdb/M21796
Leitsatz:

Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass einem politisch Verfolgten trotz seiner hervorgehobenen Position die von der PKK begangenen terroristischen Handlungen nicht zuzurechnen sind, ist er vom Flüchtlingsschutz gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG ausgeschlossen.

Schlagwörter: Türkei, PKK, Flüchtlingsanerkennung, Widerruf, Ausschlussgrund, schwere nichtpolitische Straftat, herausgehobene Funktion, herausgehobene Position, Vermutungswirkung,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2, 2004/83/EG Art. 12 Abs. 3, AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 1, AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Nach diesen Feststellungen hat die PKK im Zeitraum zwischen 1990 und 2000 allein durch Übergriffe auf die Zivilbevölkerung und eigene (frühere) Mitglieder eine Vielzahl schwerer nichtpolitischer Straftaten begangen. Es bedarf daher nicht der Klärung, ob unmittelbar durch die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türkischen Staat in den Jahren zwischen 1990 und 2000 schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG verwirklicht wurden oder ob diese Auseinandersetzungen die Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. d) und f) IStGH-Statut erfüllt haben und deshalb die Angriffe der PKK gegen türkische Sicherheitskräfte nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 43)).

bbb) Der Kläger hatte spätestens ab 1994 bis Mitte 1998 eine hervorgehobene Position innerhalb der PKK inne, sodass seine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation begangene Handlungen im relevanten Zeitraum vermutet werden kann (1). Eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände führt zu keinem anderen Ergebnis (2).

(1) Der Kläger hatte innerhalb der PKK eine Position inne, die der Senat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen spätestens ab dem Jahr 1994 als hervorgehoben im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe wertet.

Der Senat legt hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen maßgeblich die eigenen Angaben des Klägers zugrunde, wie er sie anlässlich der Begründung seines Asylantrags am 11. Mai 2001, bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12. Mai 2001, im Erörterungstermin vom 14. Dezember 2011 und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 gemacht hat.

Der Kläger schloss sich als Student an der Universität Istanbul im Jahr 1990 der PKK an und wurde zunächst als einfaches PKK-Mitglied zu Zwecken der Basisarbeit in Diyarbakir und Umgebung eingesetzt (1990 bis 1991). Seine Aufgabe bestand darin, die kurdische Zivilbevölkerung politisch aufzuklären. Gebildete Personen wie der Kläger waren für diese Aufgaben der PKK in besonderem Maße nützlich. So hat der Zeuge L. bestätigt, dass Studenten wegen ihrer Fähigkeiten bei der PKK schnell in "Führungspositionen" gelangt seien. Für die PKK war der Kläger deswegen und wegen seines familiären Hintergrunds (Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Stamm in Mui-Saripinar, politische Tätigkeit seines Vaters für die damalige Regierungspartei DYP) von besonderer Bedeutung.

Der Kläger hat sodann innerhalb der streng hierarchisch strukturierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 31); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20. Dezember 2010, S. 8), autoritären und zentralistischen Kaderorganisation PKK (- vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), März 2007, S. 10 -) zunehmend vertrauensvollere Aufgaben wahrgenommen und ist innerhalb der Hierarchie aufgestiegen.

Zu Beginn des Jahres 1992 lag der Schwerpunkt seiner Tätigkeit schon im Bereich Presse/Kommunikation. Er arbeitete in Diyarbakir in der Redaktion der von der Guerilla herausgegebenen Zeitschrift Denge Amed und verfasste anonym politische Artikel für die Zeitung Yeni Ülke.

Bereits in diesem Jahr sind die ersten Anzeichen dafür erkennbar, dass der Kläger nicht mehr einfaches Mitglied der PKK war, sondern für Aufgaben eingesetzt wurde, die ein besonderes Vertrauen seitens der Organisation erforderten. So nahm er, nachdem es im Jahr 1992 zu Unruhen in der kurdischen Bevölkerung gekommen war, konspirativ Kontakte zu Ärzten und Krankenschwestern auf. Im Sommer 1992 wurde er mit anderen PKK-Angehörigen beauftragt, die Logistik eines Massenrückzugs der kurdischen Bevölkerung im Grenzgebiet zum Irak und zu Syrien im Falle von Konflikten mit türkischen Sicherheitskräften zu koordinieren (Bereitstellen von medizinischer Versorgung, Organisieren kleinerer Gruppen zur Errichtung einer Machtstruktur parallel zum türkischen Staat).

Zudem war er, wie der Zeuge L. in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013 geschildert hat, Ausbilder für diejenigen, die neu zur PKK gekommen sind. Inhalt der Ausbildung seien die kurdische Geschichte und die Aufgaben gewesen, die die PKK wahrzunehmen habe.

Ausdruck des besonderen Vertrauens, das der Kläger schon in dieser Zeit (1992 und 1993) genossen hat, ist insbesondere auch der Umstand, dass er eine Schulung an neu beschafften semiprofessionellen Funkgeräten erhielt, die der Errichtung eines internen Kommunikationsnetzwerkes dienen sollten, um z. B. Gespräche mit Öcalan führen zu können. Der vom Senat beauftragte Gutachter hat bestätigt, dass der Kläger Aufgaben in der Basisarbeit und der Logistik übernommen und in den Aufbau des Kommunikationsnetzwerkes und dessen Nutzung involviert gewesen ist (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 57). Die Einführung in diese in hohem Maße sicherheitsrelevante Technik setzt seitens der PKK-Führung ebenfalls besonderes Vertrauen in den Kläger voraus.

Schließlich nahm der Kläger spätestens ab 1994 eine hervorgehobene Position innerhalb der PKK ein. Von 1994 bis 1995 gehörte er der sog. Nachrichten/Presse-Gruppe an, die für die Verteilung und Koordination der Funkgespräche Sorge zu tragen hatte und Gesprächsaufzeichnungen protokollieren musste. Es wurden - teilweise verschlüsselte - Nachrichten und Anordnungen von Öcalan weitergeleitet. Dass auch verschlüsselte Nachrichten, die naturgemäß eine besondere vertrauliche Behandlung erfordern, übertragen wurden, hat der Kläger selbst vorgetragen; dass der Zeuge L. dies in Abrede gestellt hat, steht dem nicht entgegen, da er nach eigenen Angaben in diesen Aufgabenbereich nicht persönlich eingebunden war.

Weil die PKK beabsichtigte, die bislang als Kommunikationsnetzwerk eingesetzten Funkgeräte zum Zweck der Errichtung eines mobilen Radios in der Region um Mus, Diyarbakir, Bingöl und Dersim auszubauen, reiste der Kläger schließlich im Auftrag der PKK im Herbst 1995 in das Grenzgebiet zum Irak, um Erfahrungen mit bereits betriebenen Funkgeräten zu sammeln und im Gebiet um Diyarbakir einzusetzen. 1996 kehrte er in das Gebiet um Diyarbakir zurück. Auch hierbei handelte es sich in Anbetracht der hiermit verbundenen Verantwortung um eine hervorgehobene Position.

Die Verantwortlichkeit des Klägers für die Sicherstellung der Kommunikation im Bereich Diyarbakir, die Herausgabe der Zeitschrift Denge Amed und den Aufbau eines Radiosenders ergibt sich - neben den Angaben des Klägers selbst - im Übrigen auch aus den Schilderungen des Zeugen L. in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013. Dieser hat ausgeführt, der Kläger sei für das Funksprechgerät im Bereich Diyarbakir sowie für die Presse verantwortlich gewesen und habe eine Zeitung herausgegeben. Später habe noch ein Radiosender errichtet werden sollen; auch dafür sei der Kläger verantwortlich gewesen.

Dass der Kläger die maßgebliche Verantwortung für das Radioprojekt trug, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass - wie er selbst ausgeführt hat - die PKK ihm für das Scheitern des Projekts, das aus technischen und logistischen Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die Schuld gab.

Aus den weiteren Ermittlungen des Senats ergibt sich nichts, was auf einen grundlegend anderen Aufgabenbereich des Klägers innerhalb der PKK schließen ließe; allenfalls gibt es Anhaltspunkte für eine noch weitergehende Einbindung des Klägers in Führungspositionen innerhalb der PKK. Irmak hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 57, ergänzend ausgeführt, der Kläger sei in seiner aktiven Zeit als Guerillakämpfer Semdin Sakik unterstellt und einer seiner Stellvertreter gewesen. Zum Teil werde er als Kommandant oder als Koordinator von Erzurum bezeichnet. Kommandanten gebe es unterschiedlichen Ranges (von einer kleineren Einheit von vielleicht 30 Personen bis zum Kommandanten einer ganzen Provinz bzw. Region). Seines Wissens sei der Kläger aber nicht Kommandant der Region Diyarbakir gewesen. In der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 8. März 2012, S. 2, wird ausgeführt, dass sich der Kläger zwischen 1990 und 2000 an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt und verschiedene Führungspositionen innegehabt habe. Unter dem Aliasnamen "Zeki" sei er für die Region Diyarbakir als Guerilla-Kommandant und zuletzt für die Region Erzurum als Koordinator zuständig gewesen. Allerdings wurde der Deckname "Zeki" mehreren Personen zugeordnet (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 56). Diese insgesamt eher vagen Angaben, die keine genauere Funktionsumschreibung beinhalten, sind aus Sicht des Senats nicht geeignet, den tatsächlichen Aufgabenbereich des Klägers in den Jahren zwischen 1990 und 2000 weiter zu präzisieren.

Aufgrund des Werdegangs des Klägers, wie er sich seinen eigenen Angaben, den Aussagen des Zeugen L. und den gutachterlichen Stellungnahmen entnehmen lässt, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger innerhalb der PKK eine hervorgehobene Position im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe innehatte. Der Kläger selbst hat sich als hochrangigen Funktionär der PKK bezeichnet und auch darauf verwiesen, dass Kommunikationsarbeit ein besonderes Vertrauen voraussetze. Auch die später (im Jahre 1998) erfolgte Abberufung von der Partei, das Einbestellen zur Selbstkritik, die Inhaftierung durch die PKK sowie der Vorschlag, für den Parteirat zu kandidieren, sprechen dafür, dass er zu den höheren Kadern der PKK gezählt hat (vgl. Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 57 f.).

Der Einordnung in eine hervorgehobene Position steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben, die der Senat ohne Weiteres für glaubhaft hält, der Opposition innerhalb der PKK angehört hat, Mitte 1998 vom Präsidialrat in den Nordirak berufen worden ist, von der PKK inhaftiert wurde und ein Selbstreinigungsverfahren durchlaufen musste.

Dass der Kläger in der Zeit zuvor (bis Mitte 1998) kein untergeordnetes, einfaches Parteimitglied gewesen sein kann, belegen gerade auch die Umstände nach seiner Inhaftierung durch die PKK. Er ist - als bekannter Oppositioneller innerhalb der PKK - Delegierter des 7. Parteikongresses gewesen und auf diesem von D. C. aus dem Präsidialrat für die Wahl des Parteirats vorgeschlagen und durch den Parteikongress in dieses Amt gewählt worden. Der Parteirat (oder auch: Parteiversammlung) wurde durch die Beschlüsse des 7. außerordentlichen Parteikongresses, der vom 2. bis 23. Januar 2000 stattfand und satzungsgemäß das höchste Organ der Partei darstellte, initiiert und durch diesen gewählt. Der Parteirat hatte ca. 40 Mitglieder. Diese wiederum wählten den 7-köpfigen Präsidialrat, das höchste exekutive Gremium der PKK. Zwischen zwei Parteikongressen war der Parteirat das höchste Parteiorgan. Er sollte den politischen Kurs der PKK bestimmen, den Präsidialrat beraten und zusammen mit diesem die Durchführung der Beschlüsse des Parteikongresses überwachen. Tatsächlich soll der Parteirat aber bereits kurze Zeit nach dem 7. Parteikongress keine aktive Rolle mehr gespielt haben (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 54 f.; Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 8. März 2012, S. 2).

Der Darstellung des Bundesnachrichtendienstes, wonach der Parteirat das höchste Exekutivorgan gewesen sein soll (BND, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 15), liegt offenbar eine Verwechslung des Parteirats mit dem Präsidialrat zugrunde; sie steht auch im Widerspruch zu der - zutreffenden und im Folgenden vom Bundesnachrichtendienst selbst bestätigten - Annahme, dass der Präsidialrat hierarchisch über dem Parteirat steht (BND, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 16).

Die Wahl des Klägers in den Parteirat lässt auf seine vorherige Stellung innerhalb der PKK schließen. Wäre der Kläger einfaches Mitglied gewesen, ergäbe seine Wahl, mit der die PKK-Führung offenbar das Ziel verfolgte, bekannte Oppositionelle einzubeziehen, keinen Sinn. Schon der Vorschlag durch ein höchstrangiges PKK-Mitglied, einem Angehörigen des nur 7-köpfigen Präsidialrats, ihn in den Parteirat zu wählen, zeugt von der hervorgehobenen Position des Klägers innerhalb der PKK und zeigt auch, dass die Führungsspitze der PKK ihm trotz der Kenntnis seiner - angeblich offen geäußerten - Vorbehalte gegenüber der Politik der PKK weiterhin eine Führungsrolle zutraute.

Diese hervorgehobene Position des Klägers erscheint auch nicht deswegen in einem durchgreifend anderen Licht, weil er - wie er in seiner Erklärung vom 9. Dezember 2011 vorträgt - nahezu von Beginn seiner Mitgliedschaft an sowohl von Seiten des türkischen Staates als auch von Seiten der PKK instrumentalisiert worden sei. Während der türkische Staat seine Funktion bei der PKK aufgebauscht haben soll, soll ihn die PKK dazu benutzt haben, zunächst den persönlichen Einfluss seines Vaters, der in Mus für die amtierende Regierungspartei DYP für den Bürgermeisterposten kandidiert habe, zu schwächen. Dies soll dazu geführt haben, dass der Kläger in der Heimatstadt und deren Umgebung stets in den Vordergrund gestellt worden sei, sodass der falsche Eindruck bei der Bevölkerung entstanden sei, dass er die PKK in dem Gebiet leite.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger auf den Veranstaltungen der PKK in dieser Zeit aktiv für die Organisation aufgetreten ist und deren Ziele zunächst durch Propaganda und später durch die Verantwortlichkeit für das Funknetz, die Presse und den Aufbau eines Radiobetriebs aktiv und in hervorgehobener Position unterstützt hat. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass der Kläger gleichsam als Marionette der PKK fungiert haben soll und ihm persönlich keine wichtigen Aufgaben verblieben seien. Der Kläger war - wie dargelegt - über mehrere Jahre in technischen und organisatorischen Angelegenheiten tätig, die besonderen Sachverstand und persönliches Vertrauen erforderten.

Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass er die Vermutungswirkung, die von der Annahme einer hervorgehobenen Position auf die Beteiligung an schweren nichtpolitischen Straftaten schließen lässt, nicht primär an die Mitgliedschaft des Klägers im Parteirat anknüpft und daher auch nicht auf die Zeit seiner dortigen Mitgliedschaft von (lediglich) vier Monaten Anfang des Jahres 2000 beschränkt, sondern er die dortige Mitgliedschaft als weiteren, ergänzenden Anhaltspunkt von schwerwiegendem Gewicht dafür wertet, dass der Kläger bereits in den Jahren zuvor - spätestens von 1994 bis Mitte 1998, dem Zeitpunkt seiner Abberufung durch die PKK - eine hervorgehobene Position innerhalb der PKK innehatte.

Es bedarf auch keiner weiteren Feststellung zu der Frage, ob der Kläger höchstrangiger oder lediglich - wie von ihm selbst ausgeführt - hochrangiger Funktionär der PKK gewesen ist. Für das Eintreten der Vermutungswirkung ist es ausreichend, dass der Betreffende - wie dargelegt - eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation innehatte; einer Zugehörigkeit zu einem der obersten Entscheidungsgremien bedarf es nicht.

(2) Der Senat hat im Rahmen der Gesamtwürdigung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger trotz seiner hervorgehobenen Position die von der PKK begangenen terroristischen Handlungen im Zeitraum zwischen 1994 und Mitte 1998 nicht zuzurechnen wären.

Zwar hat der Senat keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass der Kläger Täter von oder Teilnehmer an konkreten Gewaltakten gegenüber der Zivilbevölkerung gewesen ist; dies ist für die Zurechnung der betreffenden Taten - wie dargelegt - aufgrund der Vermutungswirkung jedoch auch nicht erforderlich. Der Senat sieht allerdings im konkreten Fall auch keine Umstände, die im Wege einer Gesamtwürdigung geeignet wären, von der Zurechnung kraft tatsächlicher Vermutung abzusehen.

Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger aufgrund seines Ausbildungsstandes (Besuch der Universität Istanbul bis 1990) und seiner persönlichen, vornehmlich intellektuellen Fähigkeiten jederzeit in der Lage gewesen ist, den (auch) terroristischen Charakter der Tätigkeiten der PKK zu erkennen und ihn zur Überzeugung des Senats auch erkannt hat. Dies ergibt sich bereits aus den Schilderungen des Klägers zu seiner Oppositionsrolle innerhalb der PKK. Sich gegen die Gewaltanwendung durch die PKK einschließlich der Übergriffe auf die Zivilbevölkerung auszusprechen, setzt die Kenntnis von entsprechenden Vorfällen voraus. Angesichts der konkreten Funktionen des Klägers innerhalb der PKK, insbesondere auf dem Gebiet der Kommunikation und Schulung, erschiene eine Unkenntnis auch lebensfremd. Trotz dieser Kenntnis war der Kläger über einen Zeitraum von rund zehn Jahren in der PKK aktiv.

Andere persönliche Umstände sprechen nicht gegen eine Zurechnung. Die Motivation des Klägers, sich der PKK im Jahr 1990 anzuschließen, ist angesichts seines persönlichen Werdegangs und seiner Erfahrungen mit den türkischen Sicherheitskräften zwar nachvollziehbar. Dieser Umstand lässt die Zurechnung der Verantwortung jedoch nicht in einem anderen Licht erscheinen, ohne dass es hierfür einer näheren Sachverhaltsaufklärung durch den Senat, wie vom Kläger angeregt, bedurft hätte. Der Kläger hatte sich, wenn auch aufgrund einschneidender persönlicher Erfahrungen mit dem Vorgehen des türkischen Staates gegenüber der kurdischen Bevölkerung, bewusst für eine Tätigkeit in einer Organisation entschieden, die nach seinem Kenntnisstand auch terroristische Aktionen unternahm, und im Laufe der Jahre zunehmend wichtigere Aufgaben innerhalb der Organisation wahrgenommen. Auch der von ihm geschilderte innere Vorbehalt gegenüber den gewalttätigen Maßnahmen der PKK gegenüber der Zivilbevölkerung hat ihn nicht davon abgehalten, die PKK durch vielfältige Tätigkeiten in hervorgehobener verantwortungsvoller Position zu unterstützen.

Die individuelle Verantwortung des Klägers entfällt auch nicht deswegen, weil dieser im Falle einer Abkehr von der PKK mit Pressionen zu rechnen gehabt hätte. Dieser Umstand hat es dem Kläger zwar erschwert, die PKK zu verlassen, ihn daran aber letztlich nicht gehindert. Die Gefahr von Sanktionen bei Verlassen der Organisation enthebt nicht umfassend einer individuellen Verantwortung aufgrund einer hervorgehobenen Position, wie sie der Kläger innehatte. Der Kläger ist auch nicht mit Pressionen dazu veranlasst worden, eine hervorgehobene Position innerhalb der PKK zu bekleiden. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass er in irgendeiner Weise dazu gezwungen worden wäre, in einem Zeitraum von rund acht Jahren (1990 bis Mitte 1998) fortlaufend verantwortungsvollere Aufgaben für die PKK wahrzunehmen; hierfür hat der Senat auch sonst keinerlei Anhaltspunkte.

(3) Der Senat kann offen lassen, ob auch schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger an den im Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 9. März 2000 aufgeführten Taten tatsächlich beteiligt war. Der Gutachter hat hieran dezidiert Bedenken geäußert (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 59). Sowohl das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 8. März 2012, S. 3, als auch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Stellungnahme vom 16. April 2012, S. 2, haben ausgeführt, dass konkrete Hinweise für die tatsächliche Teilnahme des Klägers nicht vorlägen.

Auch kann offen bleiben, ob der Kläger im Zeitraum zwischen 1990 und 2000 andere Straftaten begangen hat. Konkrete Hinweise auf begangene Straftaten hat der Senat jedenfalls nicht. Der Gutachter Irmak hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2013 ausgeführt, dass er hierzu in der Zeit von 1990 bis 2000 keine konkreten Hinweise gefunden habe (S. 60). Das Auswärtige Amt (Stellungnahme vom 8. März 2012, S. 3) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (Stellungnahme vom 16. April 2012, S. 2) kommen zu demselben Ergebnis.

bb) Es liegen auch schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch seine Handlungen im Zeitraum zwischen 1994 und Mitte 1998 den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG).

Der Senat hat Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht dafür, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die PKK zwischen 1994 und Mitte 1998 Handlungen im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls durch "Beteiligung in sonstiger Weise" verwirklicht hat. Seinen Unterstützungshandlungen für den bewaffneten Kampf der Organisation kommt bei wertender Gesamtbetrachtung ein der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechendes Gewicht zu.

Die PKK ist - wie oben dargelegt - aufgrund von Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung als terroristische Organisation zu bewerten. Ihre terroristischen Handlungen weisen im Zeitraum zwischen 1994 und Mitte 1998 eine internationale Dimension auf. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die PKK auch in diesem Zeitraum vom Nordirak aus operiert und Anschläge in der Türkei verübt hat.

Dessen ungeachtet ist bekannt, dass die PKK (auch) in diesem Zeitraum Westeuropa als (sicheres) Rückzugsgebiet genutzt hat, um von dort aus zahlreiche Aktivitäten zu entfalten. Das nach zahlreichen Anschlägen der PKK auf Ziele in Deutschland Ende 1993 verhängte Betätigungsverbot für die PKK und die ERNK führte nicht zu einer tatsächlichen Einstellung jeglicher Aktivitäten (vgl. etwa Verfassungsschutzbericht des Landes NRW über das Jahr 1997, S. 225 ff.; ferner beispielhaft Auskunft des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 10. September 1998 an das VG Düsseldorf; Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das VG Ansbach vom 10. Mai 1999; vgl. auch Antwort der Bundesregierung in BT-Drs. 14/750 vom 12. April 1999: Die zahlreichen gewalttätigen Ausschreitungen in Westeuropa nach der Verhaftung Öcalans im Februar 1999 seien maßgeblich von der PKK beeinflusst und ein Beleg dafür, dass die PKK nach wie vor ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Deutschland darstelle und zu grenzüberschreitend koordinierten Gewaltaktionen in der Lage sei).

Bekannt ist auch, dass die PKK in Deutschland fortwährend und in einem erheblichen Umfang Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung ihrer Tätigkeit gesammelt hat (vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes NRW über das Jahr 1997, S. 225 ff.; Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das VG Ansbach vom 10. Mai 1999; ferner zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 -, BGHSt 56, 28 (juris Rn. 33 ff.); S. a. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 609/00 -, NVwZ-RR 2001, 137 (juris Rn. 35 ff.); KG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2008 - (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07), juris Rn. 30 ff.; mit derselben Bewertung Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, juris Rn. 50 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 10 B 1.12 -); Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - 11 S 2328/11 -, DVBl. 2012, 1170 (juris Rn. 37 ff.); tendenziell in diese Richtung OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 C 10416/11 -, juris Rn. 66).

Der Kläger hat durch seine vielfältigen Aktivitäten zugunsten der PKK im Zeitraum zwischen 1994 und Mitte 1998 wesentliche Beiträge im Sinne von Unterstützungshandlungen im Vorfeld terroristischer Akte geleistet. Dies ergibt sich schon aus seiner - oben dargelegten - hervorgehobenen Position innerhalb der PKK und den mit dieser Position verbundenen Aufgaben. Durch seine Tätigkeit als Verantwortlicher für Presse, Kommunikation und den Aufbau eines Radiosenders hat er auch die gewaltsamen Aktionsmöglichkeiten der Organisation gegenüber der Zivilbevölkerung abgesichert und ermöglicht. Dabei ist sein individueller Beitrag bei wertender Betrachtung mit dem Gewicht der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG vergleichbar. [...]