LSG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2014 - L 8 AY 15/13 B ER - asyl.net: M22087
https://www.asyl.net/rsdb/M22087
Leitsatz:

Bei der Regelung in § 1a AsylbLG stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen. Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall.

Schlagwörter: migrationspolitische Erwägungen, Sanktionen, Leistungskürzung, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungseinschränkung, Leistungsbeschränkung, gekürzte Leistungen, Duldung, soziokulturelles Existenzminimum, Verfassungsmäßigkeit, Täuschung über Identität, falsche Angaben, Falschangaben, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Mitwirkungspflicht, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, eingeschränkte Leistungen, Passbeschaffung,
Normen: AsylbLG § 1a, AufenthG § 60a, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4,
Auszüge:

[...]

Bei der Regelung in § 1a AsylbLG stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen (wie hier z.B. Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103 (110) und im Ergebnis Hohm, Kommentar zum AsylbLG, § 1a RdNr. 15). Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall (wie hier im Ergebnis auch LSG Thüringen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - L 8 AY 1801/12 B ER - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER - und vom 18. Februar 2014 - L 8 AY 70/13 B ER -, jeweils juris; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom 2. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, jeweils juris m.w.N.).

Der Senat hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Ast. keine begründeten Zweifel, dass in Bezug auf die Ast. zu 1. bis 5. die Voraussetzungen - der unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossenen - Bewilligung von eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG vorliegen. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist, dass aus von ihnen zu vertretenden Gründen für einen geduldeten oder vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer oder dessen Angehörige aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Möglichkeit, solche Maßnahmen zu vollziehen, muss daher zumindest vorübergehend vollständig ausgeschlossen sein und aufenthaltsbeendende Maßnahmen müssen aus Gründen unmöglich sein, die allein der Leistungsberechtigte zu vertreten hat. Demzufolge darf es keine anderen Gründe geben, die die Ausreise auch dann unmöglich machen, wenn der von dem Leistungsberechtigten zu vertretende Grund hinweggedacht würde.

Die Ast. sind aufgrund der ihnen nach § 60a AufenthG erteilten Duldung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und seit dem Zeitpunkt der Anhörung zur Anspruchseinschränkung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen allein aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht vollzogen werden. Unter aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um eine Ausreise herbeizuführen. Nicht vollzogen werden können diese Maßnahmen, wenn die von der zuständigen Ausländerbehörde beabsichtigten oder schon eingeleiteten Maßnahmen nicht vollstreckt werden können (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe - AsylbLG, § 1a Rz. 11). Hier konnte aufgrund der unterlassenen Mitwirkung der Ast., zur Klärung ihrer Identität als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzdokumenten beizutragen, keine Rückführung in den Heimatstaat der Ast. erfolgen. Diese unterlassene Mitwirkung an der Feststellung ihrer Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren haben die Ast. zur Überzeugung des Senats auch zu vertreten. Der Senat nimmt insoweit nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung. In Bezug auf die bei der Ausländerbehörde vorgelegte Versicherung an Eides statt vom 5. Juni 2013 kann bislang nicht von einem wesentlichen Beitrag zur Klärung der Identität der Ast. ausgegangen werden. Diese Erklärung hat derzeit keinen beweiskräftigen Inhalt, da nicht erkennbar ist, welche Stellung der zur Übersetzung herangezogene Erklärende in dieser Konstellation hat. Ob die Stafbewehrung, auf die sich der Beweiswert von Versicherungen an Eides statt im Wesentlichen stützt, hier greift, ist sehr fraglich. Zudem enthält die Erklärung keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem dort genannten M. S. O. um den Ast. zu 1. handelt.

Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Ast., ihr Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten, und den ordnungsrechtlichen Interessen, die Voraussetzungen ihrer Ausreise zu schaffen. Die Ast. haben sich pauschal auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen. Neben den vollständig von dem Ag. getragenen Kosten für Unterkunft ist für die Ast. ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) sein. Unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung sind die mit dieser Entscheidung konformen Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Runderlasses vom 18. Januar 2013 (34.11-12235/8-1.8.1.2.3) als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anwendung des Gesetzes zur Ermittlung des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII heranzuziehen. Die Summe der Bedarfe zur Deckung des physischen Existenzminimums - Bedarfe der Abteilung 1 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke), der Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) und der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) - werden durch die von dem Ag. bewilligten Leistungen jedenfalls vollumfänglich abgedeckt.

Die Frage einer aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden notwendigen zeitlichen Einschränkung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (offen gelassen: Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103 (109) a.a.O., S. 109) führt in Bezug auf den hier im Streit stehenden Zeitraum nicht zu einem anderen Ergebnis. [...]