LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.07.2014 - L 8 AY 36/14 B ER - asyl.net: M22171
https://www.asyl.net/rsdb/M22171
Leitsatz:

Erwachsenen Personen, die einen Haushalt gemeinsam führen, ohne Partner (Ehegatte, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer entsprechenden eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) zu sein, steht seit dem 1.1.2011 jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 zu.

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Alleinerziehendenmehrbedarf, Bundessozialgericht, Regelbedarf, Haushaltsgemeinschaft, Regelbedarfsstufe,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1, SGB XII § 30 Abs. 3, SGB XII § 27a Abs. 3, SGB XII § 28,
Auszüge:

[...]

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach diesen Maßgaben war der Antragstellerin zu 1, die mit ihrer Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 6. März 2014 höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII gemäß der Regelbedarfsstufe 1 (an Stelle der Regelbedarfsstufe 3) und die Gewährung eines Alleinerziehendenmehrbedarfs nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V,m. § 30 Abs. 3 SGB XII begehrt, PKH zu gewähren, weil ein höherer Anspruch - und damit die hinreichenden Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren - seit den jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2014 (-B 8 SO14/13 R -, - B 8 SO 31/12 R -, - B 8 SO 12/13 R -) zu dem Anwendungsbereich der Regelbedarfsstufe 3 nach § 27a Abs. 3 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII, wie er sich nach den Terminberichten darstellt, überwiegend wahrscheinlich ist. Danach ist im Grundsatz davon auszugehen, dass erwachsenen Personen, die - wie hier - einen Haushalt gemeinsam führen, ohne Partner (Ehegatte, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer entsprechenden eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) zu sein, seit dem 1. Januar 2011 jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 zusteht.

Der zur Bestreitung des Lebensunterhalts von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG abhängigen Antragstellerin zu 1 ist die Aufbringung der Mittel zur Prozessführung nach Maßgabe des § 114 ZPO nicht - auch nicht ratenweise - zuzumuten. [...]