VG Stuttgart

Merkliste
Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 - 11 K 4764/13 - asyl.net: M22385
https://www.asyl.net/rsdb/M22385
Leitsatz:

Auf das Einbürgerungserfordernis eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des GG kann nicht in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 6 StAG verzichtet werden.

Bei diesem Bekenntnis handelt es sich nicht lediglich um eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung.

Der Betreffende muss den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen.

Zum Gegenstand des Bekenntnisses und damit zum notwendigen Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers über die freiheitlich demokratische Grundordnung kann auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, <juris> "SRP-Verbot") zurückgegriffen werden (vgl. heute auch die gesetzliche Definition in § 4 Abs. 2 BVerfSchG).

Dabei muss allerdings auf den Bildungshorizont, die Lebensumstände und die konkreten Verständnismöglichkeiten des Einbürgerungsbewerbers Rücksicht genommen werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: freiheitliche demokratische Grundordnung, Bekenntnis, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Einbürgerung, Bildung, Bildungshorizont, Bildungsniveau, Lebensumstände,
Normen: StAG § 10 Abs. 6,
Auszüge:

[...]

Die Klägerin besitzt danach keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat - was hier unstreitig gegeben ist -, einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert. Der Einbürgerungsanspruch besteht auch dann, wenn eine der Voraussetzungen zwar nicht erfüllt wird, insoweit aber eine gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung eingreift.

Im vorliegenden Fall fehlt es der Klägerin an der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. StAG, einem - wirksamen - Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes.

a) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auf dieses Einbürgerungserfordernis nicht in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 6 StAG verzichtet werden kann. Die Frage, ob die Klägerin etwa krankheitsbedingt an einem entsprechenden Bekenntnis gehindert ist, stellt sich daher nicht. Denn nach der klaren Regelung in § 10 Abs. 6 StAG kann lediglich von der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG abgesehen werden, wenn diese Erfordernisse u.a. krankheitsbedingt nicht erfüllt werden können. Die Nr. 1 der Norm ist ausdrücklich nicht genannt. Damit scheidet eine entsprechende Anwendung insoweit aus.

b) Bei diesem Bekenntnis handelt es sich nicht lediglich um eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung; vielmehr wird dem Einbürgerungsbewerber ein aktives persönliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abverlangt, woraus zwingend folgt, dass der Betreffende den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss (BayVGH, Urt. v. 19.01.2012 – 5 B 11.732 –, <juris>). Nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenig-stens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt (so zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG: BVerwG, Beschl. vom 8.12.2008 - 5 B 58/08 - <juris> RdNr. 7). Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen. Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 -, <juris> RdNrn. 27 ff.) Die Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland hätte keinen Sinn, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht wenigstens einfache Grundkenntnisse dieser Grundordnung besäße und daher den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung auch nicht wenigstens rudimentär verstehen könnte. Ein "Bekenntnis" erfordert bereits vom Wortlaut her ein solches Verständnis über den Gegenstand der Erklärung (BayVGH, Urt. v. 19.01.2012 a.a.O.).

In diesem Sinne genügt ein "negatives" Bekenntnis, also die Erklärung, in einem anderen Staat mit anderer Prägung nicht leben zu wollen, entgegen der Rechtsansicht des Klägervertreters gerade nicht. Ebenso wenig genügt für sich genommen die Erklärung des Einbürgerungsbewerbers, sich insgesamt hier "wohl zu fühlen" und - wie es die Klägerin ausdrückte - "in der deutschen Ordnung leben zu wollen".

c) Zum Gegenstand des Bekenntnisses und damit zum notwendigen Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers über die freiheitlich demokratische Grundordnung kann auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, <juris> "SRP-Verbot") zurückgegriffen werden (vgl. heute auch die gesetzliche Definition in § 4 Abs. 2 BVerfSchG). Danach ist die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

d) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der rechtlichen Beurteilung eines entsprechenden Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auf den Bildungshorizont, die Lebensumstände und die konkreten Verständnismöglichkeiten des Einbürgerungsbewerbers Rücksicht genommen werden muss und die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen (BayVGH, Urt. v. 19.01.2012, a.a.O.). Entscheidend ist daher nicht die Kenntnis formaler Begriffe oder abstrakter Wendungen. Vielmehr ist in der Sprache des Einbürgerungsbewerbers zu ermitteln, ob der Sinngehalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung erfasst wurde und das entsprechende Bekenntnis hiervon getragen ist.

e) Diese Prüfung ergab vorliegend, dass die Klägerin diese Einbürgerungsvoraussetzung derzeit nicht erfüllt.

Die Klägerin ist eine gänzlich unpolitische Frau. Regierungs- bzw. Herrschaftsformen sind ihr vergleichsweise unbekannt. Die Frage, ob es in Deutschland einen König gebe, vermochte sie nicht zu beantworten. Selbst die allgemeine Frage des Gerichts, wie es in Deutschland in der Politik zugehe, vermochte die Klägerin nur mit einem Schulterzucken zu beantworten. Vom Demokratieprinzip, der Verantwortlichkeit der Regierung und ihrer Abhängigkeit vom Parlament, das Mehrparteienprinzip mit der grundsätzlichen Chance der Opposition, auch einmal die Regierung zu stellen, all das wusste die Klägerin, auch nicht in einfachsten Worten, nicht zu erklären. Zwar war ihr als Grundrecht zumindest die Meinungsfreiheit bekannt. Aber schon von der Gewaltenteilung, insbesondere auch der Unabhängigkeit der Gerichte, hatte die Klägerin keine Vorstellung. Ihre Aussage, der Richter müsse nachgehen, was Frau Merkel sage, beleuchtete dies. Auch die grundlegenden Prinzipien einer rechtsstaatlichen Herrschaftsordnung, insbesondere die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, vermochte die Klägerin nicht zu erfassen. Ihre Antwort auf die Frage, ob es ihr möglich erscheine, dass Frau Merkel anordne, jedem 1.000,00 EUR über die Job-Center auszuzahlen, zeigte, dass ihr demokratische Herrschaftsformen, Verantwortlichkeit der Regierung und Gesetzmäßigkeit nicht vertraut sein können. Die Klägerin hat ganz augenfällig ein eher "patriarchalisches" Verständnis von Regierung, wonach diese den Bürgern Wohltaten gewähren, aber auch den Gerichten Anweisungen geben kann. Dem entspricht, dass die Klägerin zwar den Namen der Bundeskanzlerin kannte (wie auch den Namen des insoweit vergleichbaren türkischen Ministerpräsidenten), die Namen der die Regierung tragenden Parteien, aber auch die Namen von Parteien der Opposition, waren ihr aber gänzlich unbekannt.

In der Summe lässt sich so ein Verständnis der freiheitlich demokratischen Grundordnung als Grundlage eines im Einbürgerungsverfahren abgegebenen Bekenntnisses nicht feststellen. [...]