1. Für die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) muss die drohende Behandlung ein Mindestmaß an Intensität aufweisen. Sämtliche Umstände des Einzelfalls sind dabei zu berücksichtigen.
2. Als eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe benötigen Asylsuchende besonderen Schutz.
3. Kinder genießen darüber hinaus besonderen Schutz, da sie spezifische Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie allein oder in Begleitung ihrer Eltern sind.
4. Die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder müssen ihrem Alter und ihren Bedürfnissen angepasst sein.
5. Die Prüfung, ob durch eine »Dublin-Überstellung« eine tatsächliche Gefahr der Verletzung von Art. 3 entsteht, muss vom Staat, der die Abschiebung der betroffenen Person vorbereitet, gründlich und individuell durchgeführt werden. Dabei ist es unerheblich, was die Ursache der tatsächlichen Gefahr ist.
6. Auch wenn die derzeitige Aufnahmesituation in Italien nicht vergleichbar mit der Situation in Griechenland ist (vgl. M.S.S gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21.1.2011, asyl.net, M18077), ist die Möglichkeit, dass abgeschobene Asylsuchende in Italien ohne Obdach oder in überbelegten Unterkünften ohne Privatsphäre leben müssen, nicht als abwegig anzusehen. Die schweizerische Regierung ist daher verpflichtet, vor einer Rückführung Garantien von den italienischen Behörden dafür einzuholen, dass eine kindgerechte Unterbringung erfolgt und dass die Familieneinheit gewahrt wird.
"[…] B. Bewertung durch den Gerichtshof
[…] 3. Sachverhalt
(a) Rekapitulation grundlegender Prinzipien
93. Der Gerichtshof wiederholt, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Abschiebung eines Asylsuchenden durch einen Konventionsstaat eine für Artikel 3 relevante Frage darstellen kann und damit die Verantwortung dieses Staates begründen kann, wenn schwerwiegende Gründe dargelegt wurden, die die Annahme begründen, dass die betroffene Person im Zielstaat einer tatsächlichen Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Unter solchen Umständen schließt Artikel 3 eine Verpflichtung mit ein, die Person nicht in dieses Land abzuschieben
(siehe Saadi gg. Italien (Große Kammer), Nr. 37201/06, Rn. 152, ECHR 2008; M.S.S., a.a.O., Rn. 365; Soering gg. das Vereinigte Königreich, 7. Juli 1989, Rn. 90–91, Serie A Nr. 161; Vilvarajah u. a. gg. das Vereinigte Königreich, 30. Oktober 1991, Rn. 103, Serie A, Nr. 124; H. L. R. gg. Frankreich, 29. April 1997, Rn. 34, Reports 1997-III; Jabari gg. die Türkei, Nr. 40035/98, Rn. 38, ECHR 2000-VIII; und Salah Sheekh gg. die Niederlande, Nr. 1948/04, Rn. 135, ECHR 2007-I).
94. Der Gerichtshof hat bei zahlreichen Gelegenheiten festgestellt, dass eine Misshandlung ein notwendiges Minimum an Intensität erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Festlegung dieses Minimums ist relativ; sie ist abhängig von allen Umständen des Falls, wie zum Beispiel der Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in einigen Fällen, das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers
(siehe u. a. Kud?a gg. Polen (Große Kammer), Nr. 30210/96, Rn. 91, ECHR 2000-XI, und M. S. S., a. a. O., Rn. 249).
95. Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass Artikel 3 nicht in einer Weise interpretiert werden kann, dass er die Hohen Vertragsparteien dazu verpflichte, jedem in ihrem Hoheitsgebiet ein Zuhause zur Verfügung zu stellen
(siehe Chapman gg. das Vereinigte Königreich (Große Kammer), Nr. 27238/95, Rn. 99, ECHR 2001-1).
Artikel 3 schließt auch keine allgemeine Verpflichtung ein, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten
(siehe Müslim gg. die Türkei, Nr. 53566/99, Rn. 85, 26. April 2005, und M.S.S., a.a.O., Rn. 249).
96. Dessen ungeachtet hat der Gerichtshof im Urteil M.S.S. (Rn. 250) den Standpunkt eingenommen, dass die strittige Frage in diesem Fall nicht unter den genannten Voraussetzungen betrachtet werden konnte. Im Unterschied zum Fall Müslim (a. a. O:, Rn. 83 und 84) war die Verpflichtung, Asylsuchenden Unterkunft und anständige materielle Bedingungen zu gewähren, Bestandteil des positiven Rechts geworden und die griechischen Behörden waren gehalten, ihre eigene Gesetzgebung zu befolgen, die Recht der Europäischen Union, nämlich die Aufnahmerichtlinie, umsetzte. Der Beschwerdeführer in diesem Fall hatte den griechischen Behörden vorgehalten, dass es aufgrund ihrer vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen für ihn in der Praxis unmöglich war, diese Rechte in Anspruch zu nehmen und für seine grundlegenden Bedürfnisse zu sorgen.
97. Im selben Urteil (Rn. 251) hat der Gerichtshof besonderes Gewicht auf den Status des Beschwerdeführers als Asylsuchender gelegt und darauf, dass er als solcher Angehöriger einer besonders unterprvilegierten und verletztlichen Bevölkerungsgruppe ist, die besonderen Schutzes bedarf. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass hinsichtliches dieses besonderen Schutzbedarfs ein breiter Konsens auf internationaler und europäischer Ebene existiert, der verdeutlicht wird durch die Genfer Konvention, durch das Mandat und die Aktivitäten von UNHCR sowie durch die Standards, die in der Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union dargelegt werden.
98. Als zu entscheiden war, ob eine Situation extremer materieller Armut eine für Artikel 3 relevante Frage darstellen könne, hat der Gerichtshof ebenfalls in der Entscheidung M.S.S. (Rn. 252 und 253) wiederholt, dass er [die Möglichkeit] nicht ausgeschlossen hat
»[…], dass die Verantwortung eines Staates [gemäß Artikel 3] begründet werden [kann] im Zusammenhang mit einer Behandlung, in deren Rahmen eine Beschwerdeführerin, die vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig ist, in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen oder Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert wird.« (siehe Budina gg. Russland (Entscheidung) Nr. 45603/05, 18. Juni 2009).
99. Mit besonderer Bezugnahme auf Minderjährige hat der Gerichtshof festgestellt, dass es wichtig ist, sich in Erinnerung zu rufen, dass die extreme Verletzlichkeit von Kindern den entscheidenden Faktor darstellt und Vorrang genießt gegenüber Erwägungen, die sich auf den Status als illegale Einwanderer beziehen
(siehe Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga gg. Belgien, Nr. 13178/03, Rn. 55, ECHR 2006-XI, und Popov gg. Frankreich, Nr. 39472/07 und 39474/07, Rn. 91, 19. Januar 2012).
Kinder haben besondere Bedürfnisse, die insbesondere mit ihrem Alter und fehlender Selbstständigkeit in Verbindung stehen, aber auch mit ihrem Status als Asylsuchende. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass die Kinderrechtskonvention die Staaten darin bestärkt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das den Flüchtlingsstatus anstrebt, Schutz und humanitäre Unterstützung genießt, unabhängig davon, ob das Kind allein oder in Begleitung seiner Eltern ist
(siehe in diesem Sinne Popov, a.a.O., Rn. 91.).
(b) Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall
[…] 101. Zur Prüfung dieser Klage betrachtet es der Gerichtshof als notwendig, einem ähnlichen Ansatz zu folgen wie er ihn im Urteil M.S.S. (a.a.O.) gewählt hatte, wobei er die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Lichte der Gesamtsituation untersucht hat, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Griechenland herrschte. […]
103. Aus dem Urteil M. S. S. ergibt sich eindeutig, dass die Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat des »Dublin-« Systems die grundlegenden Rechte der Konvention respektiert, nicht unwiderlegbar ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seinerseits entschieden, dass die Vermutung, derzufolge ein Dublin-Staat seinen Verpflichtungen aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nachkommt, widerlegt wird im Fall
»dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren« (siehe oben, Rn. 33).
104. Im Fall von »Dublin-« Überstellungen kann die Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat, der zugleich der »Aufnahme-« staat ist, Artikel 3 der Konvention nachkommt, wirksam widerlegt werden, wenn »schwerwiegende Gründe für die Annahme vorgebracht wurden«, dass die Person, deren Rückführung angeordnet wurde, einer »tatsächlichen Gefahr« entgegensehen würde, im Zielstaat einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die dieser Vorschrift widerspricht.
Die Ursache der Gefahr hat keinerlei Auswirkungen auf das Schutzniveau, welches durch die Konvention garantiert wird oder durch die sich aus der Konvention ergebenden Pflichten des Staates, der die Abschiebung der Person anordnet. Er befreit diesen Staat nicht davon, eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und die Durchsetzung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, falls die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung festgestellt werden sollte.
Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass dieser Ansatz auch vom Supreme Court des Vereinigten Königreichs in dessen Urteil vom 19. Februar 2014 verfolgt wurde ([(2014) UKSC 12], siehe oben, Rn. 52).
105. Im vorliegenden Fall muss der Gerichtshof daher – vor dem Hintergrund der Gesamtsituation bezüglich der Ausgestaltung der Unterbringung von Asylsuchenden in Italien und der besonderen Situation der Beschwerdeführer – ermitteln, ob schwerwiegende Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Italien der Gefahr einer Behandlung ausgesetzt wären, die Artikel 3 zuwiderläuft.
(i) Gesamtsituation bezüglich der Ausgestaltung der Aufnahme von Asylsuchenden in Italien
106. Die Gesamtsituation betreffend hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung Mohammed Hussein (a. a. O., Rn. 78) festgestellt, dass die Empfehlungen von UNHCR und der Bericht des Menschenrechtskommissars, beide veröffentlicht im Jahr 2012, auf eine Reihe von Mängeln hingewiesen haben. Laut den Beschwerdeführern sind diese »systemisch« und ergeben sich aus dem schleppenden Verlauf des Identifizierungsverfahrens, aus den unzureichenden Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen und aus den Lebensumständen in den zur Verfügung stehenden Einrichtungen (siehe oben, Rn. 56 bis 67). […]
(?) Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen
[…] 110. Der Gerichtshof merkt an, dass die Methoden, mit denen die Zahl der Asylsuchenden ohne Unterkunft in Italien berechnet wurden, umstritten sind. Ohne in die Diskussion um die Genauigkeit der verfügbaren Zahlen einzusteigen, reicht es für den Gerichtshof aus, die eklatante Diskrepanz zur Kenntnis zu nehmen, die zwischen der Zahl der im Jahr 2013 gestellten Asylanträge – diese belief sich laut italienischer Regierung zum 15. Juni 2013 auf 14 184 (siehe oben, Rn. 78) – und der in den Einrichtungen, die zum SPRAR gehören, verfügbaren Plätze besteht (9 630 Plätze), in denen – wiederum nach Angaben der italienischen Regierung – die Beschwerdeführer untergebracht werden würden (siehe oben, Rn. 76). Da sich die Summe der Antragszahlen nur auf die ersten sechs Monate des Jahres 2013 bezieht, wird darüber hinaus die Summe für das ganze Jahr wahrscheinlich deutlich höher ausfallen, wodurch die Kapazitäten der Aufnahme des SPRAR-Systems weiter geschwächt werden.
Der Gerichtshof nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass weder die schweizerische noch die italienische Regierung geltend gemacht haben, dass die Kapazitäten des SPRAR?Systems und der CARAs zusammengenommen in der Lage wären, den Großteil, geschweige denn die komplette Nachfrage nach Unterbringung zu absorbieren. […]
114. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist die aktuelle Situation in Italien in keiner Weise vergleichbar mit der Situation in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils in der Sache M.S.S. (a.a.O.), in dem der Gerichtshof insbesondere darauf hingewiesen hat, dass es weniger als 1000 Plätze in Aufnahmeeinrichtungen gab, um zehntausende Asylsuchende unterzubringen, und dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Bedingungen extremster Verarmung in großem Maßstab vorhanden waren. Daher kann die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht derselbe sein wie im Fall M.S.S.
115. Daher kann zwar die Struktur und die Gesamtsituation der Ausgestaltung der Aufnahmebedingungen in Italien für sich genommen kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylsuchenden in dieses Land darstellen. Nichtsdestotrotz erwecken die oben dargestellten Zahlen und Fakten erhebliche Zweifel an den aktuellen Kapazitäten des Systems. Entsprechend kann nach Auffassung des Gerichtshofs die Möglichkeit nicht als abwegig verworfen werden, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte.
(ii.) Die inviduelle Situation der Beschwerdeführer
[…] 120. Mit Blick auf die aktuelle Lage des Aufnahmesystems in Italien und obwohl diese Situation nicht mit der Situation in Griechenland vergleichbar ist, die der Gerichtshof in M.S.S. untersucht hat, ist – wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (siehe oben, Rn. 115) – im vorliegenden Fall die Möglichkeit nicht abwegig, dass eine erhebliche Zahl von Asylsuchenden, die in dieses Land abgeschoben werden, ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte. Daher obliegt es den schweizerischen Behörden, Zusicherungen von ihren italienischen Amtskollegen einzuholen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angemessen sind, und dass sie als Familie zusammenbleiben können.
121. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass Familien mit Kindern nach Angaben der italienischen Regierung zu einer besonders schutzbedürftigen Kategorie zählen und normalerweise in das SPRAR-Netzwerk übernommen werden. Dieses System garantiert ihnen anscheinend Unterkunft, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Italienischkurse, die Vermittlung an soziale Dienste, Rechtsberatung, Berufsbildung, Lehrstellen und Unterstützung, um eine eigene Unterkunft zu finden (siehe oben, Rn. 86). Die italienische Regierung hat allerdings in ihren schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen keine näheren Details zu den spezifischen Bedingungen, unter denen die Behörden die Beschwerdeführer übernehmen würden, vorgelegt.
Zwar hat die Schweizerische Regierung bei der Verhandlung am 12. Februar 2014 angegeben, dass das BFM von den italienischen Behörden darüber informiert worden sei, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Abschiebung nach Italien in Bologna in einer der Einrichtungen untergebracht werden würden, die aus dem EFF finanziert werden (siehe oben, Rn. 75). Angesichts des Mangels an detaillierten und verlässlichen Informationen betreffend die konkrete Einrichtung, die materiellen Aufnahmebedingungen und die Wahrung der Familieneinheit, geht der Gerichtshof gleichwohl davon aus, dass die schweizerischen Behörden keine ausreichenden Zusicherungen dafür haben, dass die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Italien in einer Weise übernommen werden würden, die dem Alter der Kinder angemessen ist.
122. Daraus folgt, dass es eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention darstellen würde, wenn die Beschwerdeführer nach Italien zurückgeführt würden, ohne dass die schweizerischen Behörden zuvor individuelle Garantien von den italienischen Behörden dafür erlangen, dass die Beschwerdeführer in einer Weise übernommen werden würden, die dem Alter der Kinder angemessen ist, und dafür, dass die Familie zusammenbleiben würde.