OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 - asyl.net: M22772
https://www.asyl.net/rsdb/M22772
Leitsatz:

Auch bei einer Einreise ohne vorherige deutsche Sprachkenntnisse ist in der Regel ein Zeitraum von zwei Jahren für den Abschluss studienvorbereitender Maßnahmen angemessen und ausreichend.

Schlagwörter: studienvorbereitende Maßnahmen, Sprachkurs, Studienkolleg, Studiendauer, Prognose, Verlängerung,
Normen: AufenthG § 16 Abs. 1 S. 5, AufenthG § 16 Abs. 1 S. 5 2. Hs.,
Auszüge:

[...]

Ohnehin sind im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller den Zweck seines Aufenthaltes in einem angemessenen Zeitraum noch erreichen kann. Die im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG anzustellende Prognose hat sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten, das Ziel seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 10 CS 11.2487 -, juris Rn. 14). Liegen Umstände vor, die dafür sprechen, dass der Ausländer sein Ziel, sich auf die Aufnahme seines Studiums vorzubereiten, nicht konsequent verfolgt hat, rechtfertigt dies insbesondere in den Fällen, in denen die Regelzeit von zwei Jahren nicht nur unerheblich überschritten wird, grundsätzlich die Annahme, dass der Aufenthaltszweck auch nicht in einem noch angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Dabei ist die Ausländerbehörde nicht gehindert anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 18 B 1483/11 -, juris Rn. 9). Der Besuch eines Studienkollegs umfasst bis zum Ablegen der erforderlichen Feststellungsprüfung in aller Regel zwei Semester. Wie oben bereits dargelegt, ist zudem die Einschätzung, dass ein etwa erforderlicher Spracherwerb regelmäßig ebenfalls binnen zweier Semester absolviert werden kann, grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat der Antragsgegner hat in seinem Ablehnungsbescheid maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller bei einer Aufnahme ins Studienkolleg zum Sommersemester 2014 ein Fachstudium frühestens zum Sommersemester 2015 aufnehmen kann, so dass seine Studienvorbereitung einen die Regelzeit nicht nur unerheblich überschreitenden Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren umfassen würde. Dabei hat der Antragsteller, dem die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs erstmals am 26. März 2012 erteilt worden war, ab dem 6. Februar 2012 einen Intensiv-Sprachkurs absolviert und in dessen Rahmen bereits am 30. Oktober 2012 die Prüfung der für die Aufnahme in ein Studienkolleg ausreichenden Niveaustufe B2 erfolgreich bestanden. Insofern ist nicht nachvollziehbar und von dem Antragsteller auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb er sich erst etwa 11 Monate später am 6. September 2013 dem Test für die Aufnahme in den T-Kurs des Studienkollegs Sachsen unterzogen hat. Er hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, warum er nicht schon vor diesem Termin, etwa zum Sommersemester 2013, Aufnahme in ein Studienkolleg gefunden hat. Angaben dazu, ob und mit welchem Ergebnis er den ihm angebotenen Aufnahmetest für das Studienkolleg der Technischen Universität Berlin am 16. Januar 2013 wahrgenommen hat, fehlen ebenso wie Nachweise über anderweitige Bewerbungen. Es oblag jedoch dem Antragsteller, nach Erwerb der insoweit ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse seine Studienvorbereitung möglichst zeitnah weiter zu verfolgen. Dies ist hier nicht erkennbar, was den Schluss rechtfertigt, dass der von ihm bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studienkollegs beanspruchte Zeitraum nicht mehr angemessen ist. [...]