OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2015 - 7 N 158.13 - asyl.net: M22847
https://www.asyl.net/rsdb/M22847
Leitsatz:

Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG und ihre Vorgängerregelung hatte und hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung. Fiktionszeiten können deshalb nicht mit Zeiten des Titelbesitzes gleichgestellt werden.

Schlagwörter: Fiktionswirkung, Vertrauensschutz, Fiktionszeiten, Aufenthaltsdauer, Verlängerungsantrag, Libanon, Palästinenser, UNRWA, United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East,
Normen: AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 3, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 4,
Auszüge:

[...]

Soweit der Kläger meint, die mit seinem Antrag auf Verlängerung der im November 2004 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis eingreifende Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG bzw. § 81 Abs. 4 AufenthG hätte ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bis zur Bescheidung des Antrages im November 2006 begründet, übersieht er den lediglich vorübergehenden Schutzzweck der Norm. Die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG sollte - insoweit ebenso wie diejenige des § 81 Abs. 4 AufenthG - den Ausländer lediglich davor schützen, dass sich die bloße Dauer des Verwaltungsverfahrens materiell zu seinen Lasten auswirkt. Er sollte durch eine verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde sofort entschieden hätte. Die Fiktionswirkung hatte und hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung. Fiktionszeiten können deshalb nicht mit Zeiten des Titelbesitzes gleichgestellt werden (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 - juris Rn. 16; vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 21; vom 22. Januar 2002 - 1 C 6.01 - juris Rn. 21).

Mit seinem Vorbringen zur allgemeinen Lage im Libanon zieht der Kläger auch nicht die auf einer sorgfältigen Würdigung der Umstände des Einzelfalles - einschließlich seines Status als staatenloser Palästinenser - beruhende Ansicht des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage, ihm sei im Hinblick auf seine Bindungen zu seinem Herkunftsland (s. zu diesem Kriterium: EGMR, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 66837.11, Nr. 29, 37- juris - unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung) eine Reintegration in die Lebensverhältnisse im Libanon möglich. Soweit es die von dem Kläger (wenn auch im Rahmen des Art. 8 EMRK) geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse betrifft (s. zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen als rechtliches Hindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17), kann offen bleiben, ob der Kläger diese angesichts seines im Jahre 1982 abgeschlossenen Asylverfahrens allein in einem Asylfolgeverfahren geltend machen kann, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemeint hat (s. zur Bindungswirkung von Entscheidungen über Asylanträge auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes 1982: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 4 AsylVfG Rn. 4). Denn das Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der in Bezug genommene "Lagebericht aus dem Jahre 2009" ist nicht beigefügt und bezieht sich nicht auf den von dem Kläger selbst als maßgeblich erachteten Zeitraum. Der übersandte "Hintergrundbericht" des Internetblogs "Alsharq", der auf "Informationen von Anfang Dezember 2012" beruht, lässt schon nicht die Zuverlässigkeit der zugrundegelegten Informationen erkennen. Unabhängig davon betrifft der Bericht die Lage palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien, die (u.a.) im Libanon Schutz suchen - und nicht im Libanon geborene staatenlose Palästinenser wie den Kläger. Die dort enthaltene Aussage, große palästinensische Communities in Jordanien und dem Libanon hätten immer wieder Konflikte für das innergesellschaftliche Gleichgewicht mit sich gebracht, ist viel zu ungenau, um die von dem Verwaltungsgericht aufgeführten Umstände zu erschüttern, die für die Zumutbarkeit einer Rückkehr des nach eigenen Angaben in dem Asylantrag in seiner Familie aufgewachsenen Klägers sprechen.

Auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es spreche viel dafür, dass wegen der anzunehmenden UNWRA-Registrierung des Klägers das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II Seite 473) i.V.m. dem Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I Seite 1101) gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe i) des Übereinkommens nicht anwendbar sei, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des Übereinkommens letztlich offen gelassen und selbständig tragend ausgeführt, dass das Staatenlosenabkommen kein Aufenthaltsrecht gewähre. Dies räumt auch der Kläger ein. Seinem darüber hinausgehenden Vorbringen, nach der Präambel des Übereinkommens vom 28. September 1954 sei einem Staatenlosen die Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in möglichst großem Umfang zu sichern, wird durch die die Staatenlosigkeit umfassende Prüfung eines Ausreisehindernisses nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 2 Abs. 1 GG (s. zu einem Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eines sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535.06 - juris Rn. 14 ff. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 14 ff.) Rechnung getragen.

Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts zuzulassen, der Kläger könne sich auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit seiner Ausreise berufen. Dem stünden § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Denn der Kläger habe das Fehlen der zur einer Rückkehr in den Libanon benötigten Heimreisedokumente verschuldet, weil er nicht die zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses erfüllt habe.

Sein Vorbringen, er habe sich hinreichend um die Ausstellung eines Heimreisedokumentes bemüht, indem er auf Anraten einer von ihm eingeschalteten libanesischen Rechtsanwältin mehrfach, zuletzt am 28. Februar 2013 die Ausstellung eines DDV beantragt habe, begegnet bereits in tatsächlicher Hinsicht Zweifeln. Dies gilt auch angesichts des in Kopie eingereichten Formblattes über die erforderlichen Dokumente zur Beantragung oder Verlängerung eines DDV für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon und der darauf aufgestempelten, allerdings auf den 4. März 2014 bezogenen Bescheinigung einer Vorsprache. Denn der Kläger hat mit dem Zulassungsvorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts bestätigt, er habe in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bekräftigt, die erforderlichen Rückreisedokumente nicht beantragen zu wollen, weil er eine Ausreise gerade nicht anstrebe. Dies ergibt sich aus dem - die Anspruchsvoraussetzungen der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise vermengenden und aus den dargelegten Gründen auch in der Sache nicht durchgreifenden - Hinweis des Klägers, die an ihn gestellten Anforderungen seien wegen der Gewährleistungen des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Es kann jedoch letztlich auf sich beruhen, ob der Kläger Bemühungen zur Erlangung eines DDV in einer für das Berufungszulassungsverfahren genügenden Weise dargetan hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgehoben, dass für Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel ein Laissez-Passer - und nicht ein DDV - zu beantragen ist (s. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 18. Februar 2015 - OVG 7 M 13.14 und OVG 7 M 31.14 - nicht veröffentlicht; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dass der über keinen Aufenthaltstitel verfügende Kläger sich um das für ihn in Betracht kommende Heimreisedokument bemüht hat, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Ebenso wenig hat der Kläger dargetan, dass ihm derartige Bemühungen nicht abverlangt werden könnten, weil sie von vornherein erkennbar aussichtslos seien (s. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 2006 - 1 B 132.05 - juris Rn. 6; vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 - juris Rn. 4; vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 - juris Rn. 6; Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 20). Die auf das Ur - teil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2011 - 35 K 202.11 - gestützte, ausweislich des angefochtenen Urteils erstmals im Berufungszulassungsverfahren erhobene Behauptung, seit 2010 sei bundesweit kein Fall einer gelungenen freiwilligen Rückkehr staatenloser Palästinenser in den Libanon bekannt geworden oder dokumentiert worden, hat der Kläger nicht auf das auch nach seiner Ansicht maßgebliche Jahr 2013 aktualisiert. Jedenfalls aus diesem Grunde geht auch sein sinngemäß nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachter Aufklärungsmangel ins Leere.

Nebenbei sei angemerkt, dass der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit bereits genannten Urteil vom 25. November 2014 die Feststellung der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin als unzutreffend angesehen hat. Er hat erkannt, dass auch für den Zeitraum seit dem Urteil des 3. Senats vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - (juris), auf welches sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren bezieht, zwar nur in wenigen, aber immerhin in einigen Fällen die Ausstellung von Rückreisedokumenten an palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon nachweisbar sei. Im Übrigen könne die geringe Zahl ausgestellter Rückreisedokumente auch darauf zurückzuführen sein, dass nur wenige staatenlose Palästinenser rückkehrbereit seien. Die Botschaft des Libanon in Berlin stelle staatenlosen Palästinensern jedenfalls bei persönlicher Vorsprache weiterhin Ausreisedokumente aus, sofern ein vollständig ausgefüllter Antrag und die erforderlichen Identitätsnachweise vorgelegt würden sowie ein ernsthaftes Interesse an der Rückreise gezeigt werde. [...]