VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 07.12.2015 - 10 C 15.1129 - asyl.net: M23546
https://www.asyl.net/rsdb/M23546
Leitsatz:

Scheitert die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis daran, dass der Antragsteller sich weigert mitzuwirken, ist zu prüfen, ob in den mangelnden Mitwirkungshandlungen konkludent eine Rücknahme des Antrags liegt.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Niederlassungserlaubnis, Mitwirkungspflicht, konkludente Rücknahme, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Identitätsfeststellung,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Im vorliegenden Fall geht die Beklagte davon aus‚ dass der Kläger‚ der nach wie vor im Besitz einer Fiktionsbescheinigung ist‚ Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der ihm am 30. Juni 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG hat (vgl. z.B. Schreiben der Beklagten vom 20.11.2014‚ Bl. 74 d. Gerichtsakte des VG). Der vorliegende Fall zeichnet sich - soweit derzeit nach Aktenlage ersichtlich - nicht durch atypische Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus‚ insbesondere wurde kein Widerrufsverfahren eingeleitet‚ so dass eine gebundene Entscheidung nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfolgen müsste. Die Verlängerung ist offenbar deshalb nicht ausgesprochen worden‚ weil sich der Kläger weigert‚ hieran mitzuwirken‚ indem er seine Fingerabdrücke und ein biometrisches Passbild zur Verfügung stellt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 6.2.2014‚ Bl. 973 d. Ausländerakte, sowie Stellungnahme der Beklagten vom 1.4.2014‚ Bl. 917‚ wonach der Kläger "die Durchführung des elektronischen Antragsverfahrens" zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert). Auch wenn die ihm abverlangten Mitwirkungshandlungen in rechtmäßiger Weise gefordert werden konnten‚ dürfte allein eine Verweigerung der Mitwirkung wohl noch nicht zum Entfallen des Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis oder der Fiktionswirkung führen (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG: "…gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend").

Im Klageverfahren wird allerdings zu klären sein‚ ob die Weigerung des Klägers‚ an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mitzuwirken‚ möglicherweise als konkludente Rücknahme seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verstanden werden konnte; Folge einer Rücknahme wäre‚ dass zu einem ggf. noch festzulegenden Zeitpunkt auch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG erloschen ist. Eine Rücknahme kann aber nicht schon allein wegen des am 18. Februar 2014 gestellten Antrags auf Niederlassungserlaubnis (Bl. 986 d. Ausländerakte) angenommen werden‚ denn es bestünde auch die Möglichkeit, dass der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag noch hilfsweise für den Fall einer Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aufrechterhalten werden sollte. Die Beklagte geht jedenfalls ausweislich ihrer im Verfahren gemachten Äußerungen bis zum heutigen Tag vom Vorliegen eines nach wie vor anhängigen Verlängerungsantrags aus und trägt diesem Umstand durch die fortlaufende Verlängerung der Fiktionsbescheinigung Rechnung. Ob dies der materiellrechtlichen Situation entspricht‚ wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben. Bejahendenfalls gilt vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2010 (a.a.O. juris Rn. 26, 27) für den streitgegenständlichen Anspruch auf Niederlassungserlaubnis‚ dass es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG ausreicht‚ wenn der Ausländer während des Verfahrens über einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügt und währenddessen (auch) einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis erwirbt. Denn im gerichtlichen Verfahren ist inzident zu prüfen‚ ob der Ausländer ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis während des Verfahrens erworben hat‚ der dann dem "Erfordernis des fortbestehenden Besitzes einer humanitären Aufenthaltserlaubnis bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gleichstehen würde" (BVerwG‚ a.a.O., juris Rn. 26). [...]