Landesbehörden

Merkliste
Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 10.08.2016 - 14.11 - 12230/ 1-8 (§ 12a) - asyl.net: M24171
https://www.asyl.net/rsdb/M24171
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen zur Wohnsitzverpflichtung gem. § 12a AufenthG für anerkannte Schutzberechtigte:

1. Es ist noch nicht entschieden, ob für Niedersachsen von der Möglichkeiten, Wohnsitzverpflichtungen gem. § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG zu erlassen, Gebrauch gemacht wird.

2. Für den Erlass negativer Wohnsitzverpflichtungen nach § 12a Abs. 4 AufenthG besteht in Niedersachsen kein Bedarf.

3. Ob und ggf. wie die Wohnsitzverpflichtung für Personen umgesetzt werden soll, die zwischen dem 01.01.2016 und dem Inkrafttreten des § 12a AufenthG anerkannt und in ein anderes Bundesland verzogen sind, ist bisher noch nicht geklärt und bedarf weiterer Absprachen zwischen Bund und Ländern. 

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Wohnsitzregelung, Schutzberechtigte, Wohnsitzverpflichtung, Integration, Unterbringung, Aufnahmeeinrichtung, Erlass, Landeserlass, Niedersachsen, Weisung,
Normen: AufenthG § 12a Abs. 1, AufenthG § 12a, AufenthG § 12a Abs. 2, AufenthG § 12a Abs. 3, AufenthG § 12a Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Nach höchstrichterlicher und europäischer Rechtsprechung sind Wohnsitzzuweisungen gegenüber anerkannten Flüchtlingen allein zum Zweck angemessener Verteilung öffentlicher Soziallasten nicht zulässig, wohl aber dann, wenn die Wohnsitzzuweisung aus integrationspolitischen Zielen erforderlich ist. [...]

Ob Niedersachsen von den unter Nummern 2 und 3 eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen wird, ist noch nicht entschieden. Der Bedarf für eine negative Wohnsitzauflage nach Nummer 4 wird für Niedersachsen nicht gesehen. [...]

Da das Gesetz die rückwirkende Anwendung der Wohnsitzverpflichtung auf Ausländerinnen und Ausländer vorsieht, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 22, § 23 oder § 25 Abs. 3 AufenthG nach dem 31.12.2015 erfolgte, sind auch insoweit geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu ergreifen.

Ob und ggf. wie die Wohnsitzauflage verfahrensmäßig bei dem Personenkreis umgesetzt werden soll, der vor Inkrafttreten des § 12a AufenthG in gutem Glauben seinen Wohnsitz in einem anderen Land begründet hat, bedarf allerdings noch weiterer Absprachen zwischen Bund und Ländern. Ich bitte deshalb zunächst insoweit von weiteren Maßnahmen abzusehen. [...]