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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 28.09.2016 - MIK 122-39.01.05, MAIS IV A3-9211 - asyl.net: M24284
https://www.asyl.net/rsdb/M24284
Leitsatz:

Integrationsministerium sowie Innenministerium Nordrhein-Westfalen zur Wohnsitzverpflichtung gem. § 12a AufenthG für anerkannte Schutzberechtigte:

1. Ein Härtefall nach § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c AufenthG ist für Personen, die vor dem 6.8.2016 mit Zustimmung des Jobcenters nach NRW umgezogen sind, in der Regel anzunehmen, wenn schulpflichtige oder kleinere Kinder betroffen sind oder bereits ein Integrationskurs begonnen wurde. Es erfolgt jedoch eine Einzelfallprüfung.

2. Die Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 3 AufenthG soll künftig der Regelfall der landesinternen Verteilung sein.

3. Von der Möglichkeit, gem. § 12a Abs. 4 AufenthG einen Wohnsitz auszuschließen, soll zur Zeit kein Gebrauch gemacht werden.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Zuweisung, Erlass, Härtefall, Rückwirkung, Zuzugssperre, Wohnsitzverpflichtung, Wohnsitzregelung, Integration, Landeserlass, negative Wohnsitzregelung, Integrationskurs, Schutzberechtigte, Weisung, Nordrhein-Westfalen,
Normen: AufenthG § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c, AufenthG § 12a, AufenthG § 12a Abs. 5, AufenthG § 12a Abs. 3, AufenthG § 12a Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Ein Härtefall nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 c AufenthG, der zu einer Aufhebung der Verpflichtung nach § 12a Absatz 1 AufenthG führt, den Wohnsitz in einem anderen Bundesland zu nehmen, ist für Personen, die vor dem 06.08.2016 mit Zustimmung des Jobcenters ihren Wohnsitz in NRW genommen haben in der Regel anzunehmen,

• wenn es sich um in einem gemeinsamen Haushalt lebende Familien mit schulpflichtigen oder kleineren Kinder handelt oder

• wenn ein Integrationskurs bereits begonnen wurde.

Die Ausländerbehörden sind gehalten, bei Vorliegen eines Antrags unverzüglich die Härtefallprüfung durchzuführen. Die Verfahren sollten in diesen Fällen bis zum Übergang der Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Arnsberg abgeschlossen sein. [...]