VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - asyl.net: M24586
https://www.asyl.net/rsdb/M24586
Leitsatz:

Die Bestrafung wegen der Entziehung vom Reservistendienst in der syrischen Armee stellt bei unmittelbar bevorstehender Mobilisierung eine Verfolgungshandlung sowohl im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 als auch Nr. 5 AsylG dar.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Syrien, Wehrdienstentziehung, Militärdienst, Reservisten, Verfolgungshandlung, politische Verfolgung, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

a) Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist, denn er hat sich seiner unmittelbar bevorstehenden Einziehung zum Dienst als Reservist durch das syrische Militär entzogen. Das Gericht muss für die Annahme der die Verfolgung begründenden Tatsachen die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, juris). Dies ist hier der Fall. Dem Kläger drohte die Mobilisierung zum Dienst als Reservist, welcher er sich durch seine Flucht entzogen hat. Dass diese unmittelbar bevorstand, hat der Kläger sowohl in seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten als auch im Klageverfahren substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Insoweit geht das Gericht von folgenden Erkenntnissen zur Mobilisierung von Reservisten in Syrien aus:

Den syrischen Männern im wehrfähigen Alter der Jahrgänge 1985 - 1991 ist seit dem 20.10.2014 durch ein Verbot der General Mobilisation Administration des Verteidigungsministeriums die Ausreise verboten, so dass diese seither nicht mehr die Möglichkeit der legalen Ausreise haben (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 4). Das Danish Refugee Council schildert in seinem Bericht "Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG" (Stand: September 2015), dass es in Syrien zwar Gerüchte über eine generelle Mobilmachung gäbe, die so bisher jedoch noch nicht erfolgt sei; die Männer würden lediglich bei entsprechendem Bedarf der syrischen Armee und je nach Gebiet zum Reservistendienst herangezogen (vgl. S. 9, 14). Der Finnish Immigration Service bestätigt hierzu in seinem Bericht (vgl. Fact-Findung-Mission-Report: SYRIA: MILITARY SERVICE, NATIONAL DEFENSE FORCES, ARMED GROUPS SUPPORTING SYRIAN REGIME AND ARMED OPPOSITION, Stand: August 2016), dass das syrische Militär gegenwärtig aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit und Desertion einen enormen Bedarf an Personal hat (vgl. S. 5). Danach werden alle Männer bis zu einem Alter von 42 Jahren nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes aufgrund eines Gesetzes von 2007 als Reservisten geführt; teilweise wird auch berichtet, dass das Alter für den Dienst als Reservist mittlerweile wegen der angespannten Personalsituation auf 45 Jahre oder älter angehoben wurde. Laut einer Quelle des DRC erfolge meist eine Bedarfsanzeige der Armee gegenüber dem Wehrmeldeamt. Dieses schicke dann an die lokalen Rekrutierungsbüros eine Liste mit den Namen der Reservisten in dem Gebiet, welche dann die örtliche Polizei damit beauftrage, die Betreffenden zu Hause zu kontaktieren. Die Aufforderung, sich zum Dienst zu melden, erfolge mündlich, die schriftliche Benachrichtigung werde nicht ausgehändigt. Die Einberufung zum Grundwehrdienst ist dem Verfahren zur Einberufung zum Wehrdienst vergleichbar. Die Betreffenden können aber auch an Kontrollpunkten eingezogen werden (vgl. DRC, a.a.O., S. 15; FIS, a.a.O., S. 11).

Der 1985 geborene Kläger gab in seiner Anhörung an, bereits den verpflichtenden Grundwehrdienst in den Jahren 2004 – 2006 abgeleistet zu haben, er sei jedoch drei Monate vor seiner Ausreise aus Syrien als Reservist mobilisiert worden. Ein Nachbar, welcher diese Informationen wahrscheinlich käuflich erworben habe, habe ihn darüber informiert, dass eine Namensliste über die Personen, die 2006 ihren Wehrdienst geleistet hatten und nun mobilisiert werden sollten, bei dem Militärgericht seiner Heimatstadt vorliege und dass sein Name auf dieser Liste stehe.

Dem Kläger stand somit nach eigenem Vortrag die Mobilisierung als Reservist zur syrischen Armee bei seiner Ausreise konkret bevor. Das Gericht hat keinen Anhalt, an den Angaben des Klägers zu zweifeln. Denn der Vortrag wird durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, dass die syrische Armee jahrgangsweise (vgl. DRC, a.a.O., S. 16) rekrutiert bzw. mobilisiert, gedeckt. Dass der Kläger noch keine persönliche Mitteilung durch die örtliche Polizei erhalten hatte, steht der Annahme nicht entgegen. Dies zu verlangen wäre bloße Förmelei, denn der Kläger hat hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, welche die Annahme seiner (drohenden) Mobilisierung rechtfertigen.

b) Dem Kläger droht bereits bei seiner Ausreise aus Syrien wegen seiner Entziehung von dieser Pflicht ein erheblicher Eingriff von beträchtlicher Intensität durch den syrischen Staat als Verfolger (§ 3c Nr. 1 AsylG), weil die ihm hierfür drohende Bestrafung sich als Bestrafung wegen einer vermeintlichen oder - nach dem Klägervortrag wohl anzunehmenden - tatsächlichen politischen Gesinnung (sog. polit-malus) darstellt (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) und er sich an Verbrechen und Handlungen beteiligen müsste, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Danach kommen als Verfolgungshandlungen u.a. die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung in Betracht (aa) wie auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die gegen den Frieden gerichtet sind, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, beinhalten (bb).

aa) Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmaße vor, welche von kürzeren Freiheitsstrafen von 2 Monaten bis zu einem Jahr bei Nichterscheinen zum militärischen Aufgebot in Friedenszeiten bis zu langer Haft von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland und der Todesstrafe bei Überlaufen zum Feind reichen (vgl. hierzu die Aufzählung in BVerwG der Schweiz, Urt. v. 18.02.2015 – D-5553/2013 m.w.N.).

Soweit allein die Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehr- bzw. Reservistendienst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts keine Asylerheblichkeit begründet (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 -; BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - C 6/80 -, beide juris), steht dies der Annahme der Verfolgung im Fall des Klägers nicht entgegen. Denn dieser, grundsätzlich keine einen Asylanspruch auslösende Maßnahme, wohnt eine politische Verfolgungstendenz inne. Auch einer generellen Maßnahme oder Regelung wie gerade der Verpflichtung zum Waffendienst kann eine - nicht offen zutage liegende - politische Verfolgungstendenz innewohnen, etwa dann, wenn zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wird. Anhaltspunkte für derartige Intentionen könnten sich aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Der totalitäre Charakter einer Organisation oder einer Staatsform, die Radikalität ihrer Ziele, der Rang, den sie dem Einzelnen und seinen Belangen einräume, sowie das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung seien wichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen in Regelungen, denen eine gezielte Diskriminierung nicht ohne weiteres anzusehen sei. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet würden. Ein Flüchtling, den ein solches Schicksal erwarte, ist politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, § 3 AsylG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.03.1981, a.a.O., Rn. 14).

Dabei geht das Gericht von folgenden Erkenntnissen zur Strafverfolgung bei Wehrdienstentzug in Syrien aus:

Denjenigen, die sich der Einberufung bzw. Mobilisierung entziehen, droht bei einer Ergreifung Haft und/oder Verurteilung, die über den normalen Strafrahmen hinausgehen. Verschiedenen, der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Berichten ist hierzu zu entnehmen, dass den Betreffenden in Syrien nach ihrer Ergreifung und Inhaftierung Einzelhaft, Militärverfahren, Folter, lebenslange Haft, Hinrichtung und die Todesstrafe drohen (vgl. DRC, a.a.O., S. 19; FIS, a.a.O., S. 12 f.; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: 28. März 2015, S. 3 f.).

Recherchen von Amnesty International haben zudem ergeben, dass das syrische Regime sowohl Fahnenflüchtlinge als auch diejenigen als Gegner des Regimes betrachtet, bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird. Diese sehen sich - ebenso wie andere tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner - gewaltsamem Verschwinden, Haft sowie Folter und unmenschlicher Haftbedingungen bis hin zum Tod ausgesetzt, ohne dass sie die Chance auf eine anwaltliche Beratung oder ein faires gerichtliches Verfahren haben (vgl. Amnesty International: 'Between Prison and Grave' - Enforced Displacement in Syria, Stand: November 2015, S. 8, 44).

Nach den Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, erfüllen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, ein Risikoprofil; zu dieser Gruppe zählen auch Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte (vgl. S. 26).

Das Regime betrachtet nach diesen Erkenntnissen bereits Regierungssoldaten, denen es lediglich die Absicht des Überlaufens oder der oder Fahnenflucht unterstellt, als Verräter; diese werden verhaftet oder verschwinden auf gewaltsame Weise (vgl. Amnesty International: 'Between Prison and Grave'- Enforced Displacement in Syria, Nov. 2015, S. 7, 44). Die Betreffenden werden in eines der Haftzentren des Landes verbracht, die von den militärischen und politischen Geheimdiensten betrieben werden, und leben dort unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne ausreichende Versorgung mit Nahrung, Wasser und Medizin (Amnesty International, a.a.O., S. 8; Human Rights Watch: If the Dead could speak, 2015, S. 8).

Die Gefangenen werden dort regelmäßig diversen Foltermethoden ausgesetzt (wie vor; DRC, a.a.O., S. 19), ohne dass sie Zugang zu einem Anwalt oder einem fairen gerichtlichen Verfahren erhalten (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 8). Seitens der unter dem UN-Mandat stehenden Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zu Syrischen Arabischen Republik stellt der staatliche Feldzug des gewaltsamen Verschwindens ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 15 m.w.N.).

Die den Fahnenflüchtigen drohenden Strafen dienen damit nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts; vielmehr sind sie als Maßnahmen zu qualifizieren, die darüber hinaus eine vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren sollen. Die so festgestellten unverhältnismäßig hohen Strafen stellen einen Malus dar, bei deren Vorliegen eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit flüchtlingsrechtlich relevante Motivation zu vermuten ist (vgl. ARK, Urt. v. 20.12.2005 i.S. L.H., Eritrea, publiziert in EMARK 2006 Nr. 3, abrufbar unter: www.ark-cra.ch/emark/2006/03.htm. Angesichts der anhaltenden Bestrebungen des syrischen Regimes, die oppositionellen Kräfte im Land zu bekämpfen, und der aktuellen Angaben des FIS aus April diesen Jahres (fact-finding mission April 25-29, 2016, FIS, a.a.O., S. 4), vermag das Gericht nicht auszuschließen, dass das syrische Regime die Verfolgung und Bestrafung des Klägers wegen seiner Entziehung vom Militärdienst bei einer (fiktiven) Abschiebung unterlassen würde.

bb) Die Bestrafung des Klägers wegen der Entziehung vom Militärdienst stellt sich zudem als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar, wonach eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, darstellen würden. Mit dieser Vorschrift wird die generelle asylrechtliche Unbeachtlichkeit einer staatlichen Sanktionierung von Fahnenflucht und Desertion aufgehoben, weil mit ihr unabhängig vom Inhalt und der Anwendung eines nationalen Wehrstrafrechts die Bestrafung dann Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist, wenn sich der Militärdienst, welchem sich der Ausländer entzogen hat, als Teilnahme an Kriegsverbrechen und anderen völkerrechtswidrigen Handlungen darstellt. Unter diesen Umständen entfällt die Legitimität einer strafrechtlichen Sanktionierung des Wehrdienstentzuges, weil dem Wehrdienstentzug kein kriminelles Unrecht zugrunde liegt.

Der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger mobilisiert werden sollte, beinhaltet gerichtsbekanntermaßen Handlungen, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten. Die unabhängige UN-Untersuchungskommission klassifiziert das Verhalten der Kriegsparteien in Syrien als "aktuellen Beweis für die Rohheit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die nach Gerechtigkeit, Verantwortung und Frieden verlangen" (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. akt. Fassung Nov. 2015, S. 9 f.). Sofern der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.02.2015 (Shepherd, Rs C-472/13) in Auslegung des Art. 9 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie die weitere Voraussetzung aufgestellt hat, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordere, dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragstellers erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, schließt dies vorliegend den Anspruch des Klägers nicht aus. Denn aus den der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass die Regelungen zur Befreiung vom Militärdienst in Syrien sich auf medizinische/gesundheitliche Gründe, den Status als einziger Sohn der Familie, Studenten und Männer, deren Brüder bereits aktiven Dienst leisten, beschränken (vgl. DRC, a.a.O., S. 11 f.; SFH, a.a.O., S. 5). Regelungen zur Dienstverweigerung aus anderen – insb. Gewissensgründen – vermag das Gericht den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Für das Fehlen eines solchen Verfahrens spricht zudem, dass es so gut wie keine Entlassungen mehr aus dem Militärdienst – auch nach Ableistung des Wehrdienstes – gibt und die Dienstzeit sich seit 2011 verlängert hat bzw. auf unbestimmte Zeit festgesetzt wurde (vgl. FSI, a.a.O., S. 12). Soweit in den gerichtsbekannten Berichten die Möglichkeit angeführt wird, sich dem Dienst durch Bestechung zu entziehen (DCR, a.a.O., S. 12; FIS, a.a.O., S. 6 f.; SFH, a.a.O., S. 4), vermag dies den klägerischen Anspruch ebenfalls nicht zu hindern; denn der Kläger kann nur auf legale Verfahrensmöglichkeiten verwiesen werden.

Die Verfolgung ging und geht vom syrischen Staat aus, § 3 c Nr. 1 AsylG. Denn die Bestrafung erfolgt durch diesen. Das Gericht hat keinen Anhalt für die Annahme, dass der Staat aktuell hierzu nicht mehr Willens oder in der Lage wäre. Denn trotz der anhaltenden Kämpfe zwischen den verschiedenen Konfliktparteien in und um Aleppo, dem Herkunftsort des Klägers, werden große Teile des Stadtgebietes und des Umlands von der Regierung weiterhin kontrolliert (vgl. Spiegel online: Assad-Regime kesselt Rebellen in Aleppo ein, Bericht vom 04.09.2016, abgerufen am 10.10.2016 unter: www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-regime-kesseltrebellen-in-aleppo-ein-a-1110854.html; Deutsche Wirtschaftsnachrichten: Russland und Syrien drängen Söldner in Aleppo in die Defensive, Bericht vom 09.10.2016, abgerufen am 10.10.2016 unter: deutschewirtschafts-nachrichten.de/2016/10/09/russland-und-syrien-draengen-soeldner-in-aleppo-in-die-defensive/).

2. Dem Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3 e AsylG offen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ein Ausländer darf dabei nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird zum einen die auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit unter Berücksichtigung bestehender Abschiebungsmöglichkeiten und Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland. Der aufgezeigte Weg muss dem Betroffenen angesichts der humanitären Intention des Flüchtlingsrechts auch zumutbar sein, d.h. insb. ohne erhebliche Gefährdungen zum (verfolgungsfreien) Ziel führen, wobei auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Bergmann in: Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AsylG § 3e Rn. 3).

Es kann dahin stehen, welche Gebiete innerhalb von Syrien überhaupt geeignet sind, für den Kläger die oben unter 1. festgestellte Verfolgung auszuschließen. Das Gericht vermag zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht festzustellen, dass der Kläger ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Denn selbst eine Einreisemöglichkeit nach Syrien unterstellt (dies dürfte wegen der Schließung des Flughafen Damaskus für den zivilen Flugverkehr im Jahr 2012 nur über den Flughafen Beirut möglich sein, vgl. de.wikipedia.org/wiki/Flughafen_Damaskus, abgerufen am 10.10.2016), ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben sämtlicher dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, dass das Regierungsregime ein System von Kontrollpunkten etabliert hat, welches von bloßen Straßenkontrollen bis hin zu mobilen Kontrollstellen, teils durch das Regime, teils durch vom Militär eingesetzte Sicherheitsdienste betrieben, reicht. Diesen Stellen liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor, die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben (vgl. DRC, a.a.O., S. 16 f. FSI, a.a.O., S. 6 f.) und sie sind derart verbreitet, dass mehr dafür spricht, dass der Kläger an einem solchen Checkpoint aufgegriffen wird, als dagegen. [...]

Dem Umstand, dass der syrische Präsident seit Ausbruch des Bürgerkrieges mindestens sechs Amnestien auch für Deserteure erlassen hat, zuletzt mit dem Dekret Nr. 32/2015 im Juli 2015 (vgl. SFH, Syrien: Umsetzung der Amnestien, Stand: 14.04.2015, S. 1; DRC, a.a.O., S. 19), steht der oben dargelegten Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht entgegen. Denn die Amnestien wurden jeweils bezogen auf einen Stichtag gewährt (vgl. wie vor), von welchem der Kläger nicht erfasst ist. Dem Kläger ist es mit der bloßen theoretischen Möglichkeit des künftigen Erlasses weiterer, ihn ggf. erfassender Amnestien nicht zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

4. Mit der Anerkennung der oben dargestellten individuellen Verfolgung kann das Gericht es dahinstehen lassen, ob dem Kläger auch wegen seiner illegalen Ausreise, der Beantragung von Asyl und dem damit verbundenen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland Verfolgung durch den syrischen Staat droht bzw. ob der Kläger wegen der behaupteten Bedrohung durch den IS und der angeblichen Aufforderung, sich dessen Kämpfern anzuschließen, in asylerheblicher Weise betroffen war bzw. – eine Rückkehr unterstellt – wäre. [...]