VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Urteil vom 02.11.2016 - 6 K 3364/14 - asyl.net: M24693
https://www.asyl.net/rsdb/M24693
Leitsatz:

Zur Personenkontrolle am Bahnhof:

1. Grundsätzlich muss die Bundespolizei nicht beweisen, dass eine Personenkontrolle nach § 22 Abs. 1 BPolG und Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 BPolG nicht in diskriminierender Weise aufgrund eines Merkmals nach Art. 3 Abs. 3 GG erfolgte. Nur wenn sie zielgerichtet eine Auswahl trifft und diese nicht schlüssig ist, trägt sie die Beweislast dafür, dass diese nicht diskriminierend ist. (Bezug nehmend auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2016 - 7 A 11108/14 - asyl.net: M23933, Asylmagazin 8/2016.)

2. Vorliegend besteht die Besorgnis, dass die beteiligten Polizeibeamten sich vor ihrer Zeugenvernehmung abgesprochen haben, daher bestehen Zweifel des Gerichts, ob ihre Darstellungen zutreffen. Der Sachverhalt ist für das Gericht nicht weiter aufklärbar, so dass die Bundespolizei die Beweislast trägt.

3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen der Bundespolizei aufgrund von Tatsachen erfolgt sind, die nicht zu beanstanden sind, daher war die Personalienfeststellung rechtswidrig.

Schlagwörter: Racial Profiling, Hautfarbe, Beweislast, Diskriminierung, Kontrolle, Diskriminierungsverbot, Bundespolizei, allgemeiner Gleichheitssatz, Gleichheitsgrundsatz, Ausweiskontrolle, Bahn, Identitätsfeststellung, Ungleichbehandlung, Befragung, Beweislast, Personenkontrolle
Normen: BPolG § 22 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Nach Auffassung der Kammer ist insbesondere das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben, denn der Kläger kann sich jedenfalls auf eine Wiederholungsgefahr stützen. [...]

Rechtsgrundlage für die Personenkontrolle bildet § 22 Abs. 1 BPoIG. [...] Dabei ist die Eingriffsschwelle in § 22 BPoIG bewusst niedrig angesetzt worden, um es der Polizei zu ermöglichen, im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung mit dem Bürger in Kontakt zu kommen und ihm ggf. Fragen stellen zu können. Als Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung hat die Beklagte § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPoIG angegeben. [...]

Die Beklagte konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die sowohl in § 22 Abs. 1 BPoIG als auch in § 23 Abs. 1 BPoIG vorausgesetzten hinreichenden Tatsachen vorgelegen haben, die zumindest einen Gefahrverdacht begründet haben. Nach Auffassung der Kammer trägt die Beklagte die Darlegungs- und daraus folgend die Beweislast dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Eingriffsermächtigungen tatsächlich vorlagen. Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG keine prozessuale Beweislastumkehr dahingehend, dass die Beklagte darlegen und beweisen muss, dass ein Merkmal nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für die Auswahl nicht ein mittragendes bzw. mitentscheidendes Kriterium gewesen ist. Erweist sich aber die tragende Begründung (Entscheidungsfindung) einer — wie hier gegebene — zielgerichteten Auswahlentscheidung bei gerichtlicher Kontrolle als zumindest nicht schlüssig, so muss die Behörde die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung darlegen und gegebenenfalls auch beweisen (OVG Rh.-Pfalz, Urt. v. 21.4.2016, 7 A 11108/14, juris). Bestehen also Anhaltspunkte dafür, dass ein besonders geschütztes Merkmal im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG als zumindest mitentscheidender Anknüpfungspunkt herangezogen worden sein könnte, trägt die Behörde letztlich auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßende Auswahlentscheidung getroffen wurde.

Ausgehend davon stellen sich die auf § 22 Abs. 1 BPoIG gestützte Kontrolle und die auf § 23 Abs. 1 BPoIG gestützte Identitätsfeststellung des Klägers als rechtswidrig dar, weil sich die für die Auswahlentscheidung seitens der Beklagten vorgetragene Begründung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht schlüssig darstellt. Die genaue Motivlage der den Kläger kontrollierenden Bundespolizeibeamten ließ sich auch im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen.

Die Aussagen der Zeugen ließen sich mit der Einlassung des Klägers nicht in Einklang bringen. [...]

Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Darstellung der Zeugen zutrifft. [...] Auch bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit hat die Kammer keine entscheidenden Anhaltspunkte dafür, dass den Aussagen der Zeugen als Polizeibeamten ein höherer Beweiswert zukommt als der Darstellung des ebenfalls unbescholtenen Klägers. Zwar stimmen die Aussagen der Zeugen weitgehend überein und sind auch jeweils in sich stimmig. Jedoch führt dies nach der Überzeugung der Kammer in diesem Fall nicht dazu, dass deswegen von der höheren Glaubwürdigkeit der Zeugen auszugehen ist. Dabei stellt die Kammer in Rechnung, dass der Zeuge PK xxx in seiner Vernehmung auf Nachfragen eingeräumt hat, dass er seine dienstliche Stellungnahme in Kenntnis der beiden dienstlichen Erklärungen des Zeugen PHM xxx gefertigt hat, so dass auch dies eine Erklärung für die im wesentlichen übereinstimmende Darstellung sein kann. Zudem wurde von den Zeugen offengelegt, dass es im Mai am Sitz der Bundespolizeidirektion in Pirna ein halb- bis dreiviertelstündiges Gespräch beider Zeugen mit dem damaligen Justiziar Herrn xxx gegeben hat. [...] Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nicht auszuschließen, dass sich die Erinnerungen des Einzelnen durch dieses Gespräch im Vergleich zu den tatsächlichen Wahrnehmungen möglicherweise verschoben haben, so dass sich Gegebenheiten, die lediglich von einem Zeugen wahrgenommen worden sind, der andere Zeuge nunmehr zu eigen gemacht hat. Weiterhin besteht allein durch das Stattfinden dieses Termins auch die Besorgnis, dass über Details Absprachen getroffen worden, selbst wenn dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein sollte. [...]

Daher kann zur Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Zeugen durchgeführten Maßnahmen aufgrund von Tatsachen erfolgt sind, die nicht zu beanstanden sind. Für die Kammer ist der Sachverhalt unter den gegebenen Bedingungen nicht weiter aufklärbar, so dass die Beklagte die Beweislast trägt. Deshalb war festzustellen, dass die durchgeführte Personalienfeststellung rechtswidrig war. [...]