LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2016 - 7 AS 2184/16 B ER; L 7 AS 2185/16 B - asyl.net: M24796
https://www.asyl.net/rsdb/M24796
Leitsatz:

Keine Leistungsverweigerung ohne landesinterne Wohnsitzzuweisung:

1. Ohne Erteilung einer konkret-individuellen Wohnsitzzuweisung wird keine örtliche Zuständigkeit einer Leistungsbehörde begründet.

2. Die Leistungsverweigerung durch das Jobcenter mit Verweis auf eine gesetzlich für das Bundesland geltende Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG, ohne dass auch eine Wohnsitzzuweisung für eine konkrete Kommune bestehen würde, ist rechtswidrig.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Wohnsitzzuweisung, anerkannter Flüchtling, Flüchtlingsanerkennung, Sozialleistungen, örtliche Zuständigkeit, Leistungsausschluss, Zuständigkeit,
Normen: AufenthG § 12a Abs. 1, SGB II § 36 Abs. 2, SGB II § 36 Abs. 1, SGB II § 44b, AufenthG § 12a Abs. 2, AufenthG § 12a Abs. 3, AufenthG § 12a,
Auszüge:

[...]

Der Antragsgegner ist für den geltend gemachten Anspruch gem. § 36 Abs. 1, 44b SGB II örtlich zuständig und passivlegitimiert, da der Antragsteller im Bezirk des Antragsgegners seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus § 36 Abs. 2 SGB II in der ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Die Vorschrift ordnet an, dass abweichend von § 36 Abs. 1 SGB II für die Leistungserbringung der Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs. 1 bis 3 AufenthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Hieraus lässt sich indes für den vorliegenden Fall eine Unzuständigkeit des Antragsgegners nicht ableiten. Zwar verweist § 36 Abs. 2 SGB II auch auf § 12a Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer der, wie der Antragsteller, als Flüchtling i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG anerkannt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Diese Regelung ist für den Antragsteller einschlägig, weil seine Anerkennung als Flüchtling nach dem 01.01.2016 wirksam geworden ist (§ 12a Abs. 7 AufenthG, § 43 Abs. 1 VwVfG).

Diese gesetzliche Pflicht begründet ohne Umsetzung durch die Erteilung eine konkret-individuellen Wohnsitzauflage iSd § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG jedoch keine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit. Der Bescheid der Stadt C vom 29.09.2016 stellt keine Wohnsitzauflage iSd § 12a Abs. 2, 3 AufenthG dar. Die Stadt C bezieht sich ausdrücklich nur auf § 12a Abs. 1 AufenthG und die dort festgelegt Pflicht des Antragstellers, seinen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern zu nehmen. Eine Verteilung von Flüchtlingen innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern steht der Stadt C nicht zu.

Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 36 Abs. 2 SGB II in der ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung (BT-Drucks 18/8615 S. 33/34) wird mit dieser Vorschrift eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers am Ort eines nach § 12a AufenthG zugewiesenen Wohnorts begründet. Entsprechend sollen leistungsberechtigte Personen einen Antrag nach § 37 SGB II auf Leistungen nach dem SGB II nur bei dem Jobcenter, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat, stellen und nur dort Leistungen erhalten können. Bereits nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt die örtliche Zuständigkeit nach § 36 Abs. 2 SGB II damit einen im Einzelfall "zugewiesenen Wohnort" voraus, der die Bestimmung eines für dieses Gebiet zuständigen Jobcenters ermöglicht. Allein die gesetzliche Verpflichtung, in einem bestimmten Bundesland zu wohnen, reicht demgegenüber nicht. Der Wortlaut von § 36 Abs. 2 SGB II steht dem nicht entgegen, soweit dort auch auf § 12a Abs. 1 AufenthG verwiesen wird. Diese Bezugnahme auf die generelle Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland dient ersichtlich nur der Abgrenzung des betroffenen Personenkreises, der allein in § 12a Abs. 1 AufenthG definiert wird, was von den Folgevorschriften durch die jeweiligen Formulierungen "ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt" aufgegriffen wird. Allein diese Auslegung führt schließlich zu dem stimmigen Ergebnis, für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dessen gewöhnlicher Aufenthalt feststeht, einen zuständigen Leistungsträger bestimmen zu können (hierzu ausführlich Aubel, in: JurisPK § 36 SGB II Rn 16 f).

Dem Antragsteller obliegt es leistungsrechtlich nicht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Mecklenburg-Vorpommern zu verlagern, um dort die örtliche Zuständigkeit eines Jobcenters zu begründen. Die entsprechende Annahme des Sozialgerichts verkennt, dass § 36 Abs. 2 SGB II nur eine Zuständigkeitsbestimmung ist und im Übrigen ein Leistungsanspruch auch an Orten bestehen kann, an denen sich der Antragsteller der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält. Dies verdeutlicht § 22 Abs. 1a SGB II. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Personen, die einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG unterliegen nach dem Ort, an dem die leistungsberechtigte Personen ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Durch diese Regelung soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/8615 S. 33) klargestellt werden, dass die am Ort des zugewiesenen Wohnsitzes zuständigen kommunalen Träger die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Verhältnissen an diesem Ort zu beurteilen haben, selbst dann, wenn sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich - gegebenenfalls erlaubt - überwiegend an einem anderen Ort aufhält. Hieraus folgt, dass ein Verstoß gegen § 12a AufenthG allein einem Leistungsanspruch nicht entgegensteht. [...]