VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 15.03.2017 - 8 A 201/16 - asyl.net: M24885
https://www.asyl.net/rsdb/M24885
Leitsatz:

Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermächtigt das Bundesamt nicht zur Ablehnung eines Asylantrags ohne Sachprüfung, wenn aufgrund hinreichend konkreter Anhaltspunkte ernsthaft in Betracht kommt, dass der Ausländer einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl hat. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird insoweit durch § 26 AsylG verdrängt (Anschluss VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.9.2016 - 22 L 2884/16.A -).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: ausländische Anerkennung, sichere Drittstaaten, Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, Drittstaatenregelung, Unzulässigkeit, Ehe, Ehegatten, Ehefrau, Ehemann,
Normen: AsylG § 29, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 26, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 2, AsylG § 26 Abs. 5 S. 2, AsylG § 26 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

2. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermächtigt das Bundesamt aber dann nicht zur Ablehnung eines Asylantrags ohne Sachprüfung, wenn aufgrund hinreichend konkreter Anhaltspunkte in Betracht kommt, dass der Ausländer einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl hat. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird insoweit durch § 26 AsylG verdrängt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.9.2016 - 22 L 2884/16.A -, juris, Rn. 19; VG Lüneburg, Urt. v. 16.2.2017 - 8 A 233/16 -). In diesem Fall hat das Bundesamt in eine Sachprüfung einzutreten und zu prüfen, ob ein Anspruch auf Familienasyl besteht.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entbindet das Bundesamt lediglich davon, den eigenen Anspruch eines Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes zu prüfen, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat diese Prüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat. Denn insoweit entfaltet die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats eine gewisse Bindungswirkung (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Der Ausschluss einer Sachprüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann indes nur soweit reichen, wie der Asylanspruch bereits Gegenstand des Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat gewesen ist. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst darum nur den eigenen Anspruch des Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes. Nicht erfasst von der Ausschlusswirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die das Bundesamt von einer eigenen Sachprüfung entbindet, ist hingegen ein abgeleiteter Anspruch des Ausländers auf Familienasyl gemäß § 26 AsylG. Anderenfalls stünde ein Ausländer, der aufgrund eigener Verfolgung in seinem Herkunftsstaat in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat, schlechter als ein selbst nicht verfolgter Ausländer, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde.

Dabei genügt indes die bloße Behauptung des Ausländers, Anspruch auf Familienasyl zu haben, nicht, um das Bundesamt zu verpflichten, trotz anderweitiger mitgliedstaatlicher Schutzgewährung in eine Sachprüfung einzutreten. Vielmehr muss der Ausländer hinreichend konkrete Anhaltspunkte vortragen, aufgrund derer ein Anspruch auf Familienasyl ernsthaft in Betracht kommt. [...]

b) Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Auszug aus dem syrischen Zivilregister, Heiratsurkunde) mit Frau B. verheiratet. Die Ehefrau des Klägers hat mit Bescheid vom 24. Januar 2017 in Deutschland einen subsidiären Schutzstatus erhalten, der mittlerweile unanfechtbar sein dürfte. Die Ehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ist durch Auszüge aus dem syrischen Zivilregister bereits vor der Ausreise des Klägers geschlossen worden, so dass davon auszugehen ist, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand. Schließlich ist der Kläger nach Deutschland eingereist, bevor seiner Ehefrau hier subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

Angesichts dieses Sachverhalts sowie der vom Kläger vorgelegten Nachweise liegen hier hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die das Bundesamt dazu verpflichten, in eine Sachprüfung über das Vorliegen eines Anspruchs des Klägers auf Familienasyls einzutreten. Das Bundesamt darf darum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen. [...]