OLG Hamburg

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Zitieren als:
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Ausl 81/16 - asyl.net: M24945
https://www.asyl.net/rsdb/M24945
Leitsatz:

Bei der gebotenen Gesamtschau der Haftbedingungen in Rumänien kann (trotz Hinweisen auf systemische Mängel) eine Auslieferung im Einzelfall zulässig sein (z.B. durch Abgabe einer Garantieerklärung durch die rumänischen Behörden)

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Auslieferung, Europäischer Haftbefehl, Rumänien, Haftbedingungen, systemische Mängel, Rumänien, Auslieferung,
Normen: IRG § 83a Abs. 1, IRG § 15 Abs. 2, IRG § 73, IRG § 83, IRG § 83b, iRG § 73 S. 1, IRG § 73 S. 2, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 5. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen Aranyosi und Căldăraru - C-404/15 und C-659/15 PPU, NJW 2016, 1709 ff., m. Anm. Böhm) ist klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss) verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verpflichtet. Lediglich die abschließend im Rahmenbeschluss aufgezählten Zurückweisungsgründe können ausnahmsweise die Ablehnung der Auslieferung begründen. Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden. Allerdings ist unter außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaten möglich (EuGH, a.a.O., Rn. 80), die etwa in einem Verstoß gegen das in Art. 4 der EU-Grundrechtecharta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung begründet sein können (EuGH, a.a.O., Rn. 91-95).

a) Die vollstreckende Justizbehörde hat daher zunächst zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen für die Annahme systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen. Diese Angaben können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaates oder aus Entscheidungen, Berichten oder anderen Schriftstücken von Organen des Europarates oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (EuGH, a.a.O., Rn. 89).

Schon vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (inter alia: Urt. v. 19. März 2013, Blejuşcă v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 7910/10; Urt. v. 10. Juni 2014, Marin v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 79857/12; Urt. v. 10. Juni 2014, Vociu v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 22015/10; Urt. v. 10. Juni 2014, Bujorean v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 13054/12; Urt. v. 10. Juni 2014, Burlacu v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 51318/12; zuletzt - soweit über www.hudoc.echr.coe.int ersichtlich - Urt. v. 21. Juni 2016, Eze v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 80529/13) und mit Blick auf die Rechtsprechung verschiedener deutscher Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Juni 2016 - 1 Ausl 6/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 6. Juni 2016 - 1 AR 26/16 A; HansOLG Bremen, Beschl. v. 30. Juni 2016 - 1 Ausl. A 23/15; OLG Hamm, Beschl. v. 23. August 2016 - III-2 Ausl 125/16) erkennt der Senat derart substantiierten Anhalt für das Vorliegen systemischer und allgemeiner Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat.

b) In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einer "echten Gefahr" unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird. Dazu können nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses unter Beachtung der Frist des Art. 17 Nachfragen an die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats gestellt werden. Werden die Informationen erteilt und stellt das Gericht im Vollstreckungsstaat fest, dass eine solche Gefahr besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls "aufzuschieben" (EuGH, a.a.O., Rn. 92-98). Es ist dann unter Beachtung namentlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Unschuldsvermutung darüber zu befinden, ob der Auslieferungshaftbefehl aufrechterhalten werden kann. Kann letztlich das Vorliegen einer "echten Gefahr" nicht (innerhalb einer angemessenen Frist) ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu "beenden" ist (EuGH, a.a.O., Rn. 104).

c) Eine solchermaßen verstandene "echte Gefahr" liegt für den Verfolgten nicht vor.

aa) Der Senat hat über die Generalstaatsanwaltschaft verschiedene Stellungnahmen der rumänischen Behörden eingeholt. Ihm liegen vor: eine Stellungnahme des Gerichts in Medgidia vom 4. Oktober 2016 (Bl. 95 ff. d.A.), eine Stellungnahme des rumänischen Justizministeriums vom 21. Oktober 2016 (in der Übersetzung versehentlich: 19. Oktober 2016, überreicht mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, Bl. 107 ff. d.A.) sowie eine weitere Stellungnahme des rumänischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2016 (überreicht mit Schreiben vom 21. Dezember 2016, Bl. 189 d.A.). Darüber hinaus liegt dem Senat der Besuchs- und Gesprächsvermerk des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1. Dezember 2016 (Az.: II B 4 - 9123/2R1-27 298/2016) sowie eine diesem Vermerk beigeschlossene Stellungnahme des rumänischen Justizministeriums vom 8. September 2016 (Bl. 195 ff. d.A.) vor.

bb) Die Auswertung der vorerwähnten Unterlagen ergibt folgendes Bild:

(1) Nach der begehrten Überstellung des Verfolgten wird seine anschließende rumänische Untersuchungshaft aufgrund des Gesetzes Nr. 254 vom 19. Juli 2013 unter der Aufsicht der Justizbehörden in den Haftzentren des Innenministeriums vollstreckt werden (Stellungnahme vom 15. Dezember 2016). Sollte der Verfolgte im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe verurteilt werden, erfolgt zunächst die Aufnahme in eine Haftanstalt zur Durchführung der nach rumänischem Recht vorgesehenen Quarantäne- und Aufsichtszeit von 21 Tagen. In dieser Zeit werden der Gesundheitszustand des Gefangenen sowie der Bedarf an notwendiger sozialer und psychologischer Unterstützung erhoben und dem Gefangenen die Aktivitäten im Justizvollzug sowie dessen Möglichkeiten erläutert. Daraufhin wird ein individueller Plan für jeden Gefangenen erstellt werden, aufgrund dessen eine Fachkommission das Vollzugsregime, in das der Gefangene nach der Quarantäneperiode eingewiesen werden soll, festlegen wird. Dabei ist maßgeblich, dass er so nah wie möglich an seinem Wohnort untergebracht wird. Alle Strafanstalten verfügten über Fachpersonal, das soziale und psychologische Hilfe anbieten könne (vgl. auch Bericht des BMJV). Die Aufnahmeanstalt Bukarest Rahova verfügt über 24 "Quarantänezimmer", in denen jedem Häftling ein individueller Raum von drei Quadratmetern zur Verfügung steht (Stellungnahme vom 21. Oktober 2016).

Im rumänischen Justizvollzug gibt es vier Vollzugsregime: zwei strenge und zwei gelockerte. Bei einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren beginnt die Vollstreckung regelhaft im halb-offenen oder offenen Regime. Bei Freiheitsstrafen darüber zunächst im "strengen" oder "sehr strengen" geschlossenen Vollzug (Stellungnahme des rumänischen Justizministeriums vom 8. September 2016). Nach Verbüßung von einem Fünftel der Strafe prüft die Fachkommission eine Änderung des Vollzugsregimes für den betreffenden Gefangenen. In den Fällen, in denen ein Gefangener beispielsweise Straftaten während der Inhaftierung begangen hat, verbleibt er in einem regressiven System. Ansonsten kann er in ein progressives verlegt werden. Im offenen Vollzug können die Gefangenen auch außerhalb der Anstalt an Aktivitäten teilnehmen (Stellungnahme vom 8. September 2016, a.a.O.).

In den strengen Regimen sind die Haftraumtüren grundsätzlich tagsüber und nachts verschlossen, da hier hohe Sicherheitsstandards herrschen. Die hier untergebrachten Gefangenen können sich etwa drei Stunden pro Tag außerhalb ihres Haftraumes bewegen, um z.B. mindestens zwei Stunden lang am Aufenthalt im Freien teilzunehmen, zu duschen oder zu telefonieren. Zudem besteht das Recht, Besuch zu empfangen und wöchentlich in der Anstalt einzukaufen. Darüber hinaus können sich die Gefangenen an kulturellen, sportlichen und religiösen Aktivitäten beteiligen. In den gelockerten Regimen haben die Gefangenen die Möglichkeit, sich tagsüber frei zu bewegen. Im offenen Vollzug sind die Haftraumtüren auch nachts geöffnet (vgl. auch BMJV, a.a.O.). Im Krankheitsfall besteht die Möglichkeit der Überweisung in ein Haftkrankenhaus.

Mit Blick auf die Wohnortnähe wird die Vollstreckung einer etwaigen unbedingten Freiheitsstrafe für den Verfolgten voraussichtlich in der Haftanstalt Tulcea erfolgen (Stellungnahme vom 21. Oktober 2016). Die dortigen Haftzellen verfügen jeweils über ein Badezimmer mit Zugang von der Haftzelle, mit Waschbecken, Toilette und Dusche. Tageslicht wird in der Haftzelle über ein Fenster in der Größe 1,13m x 1,15m, künstliche Beleuchtung über weißes Neonlicht mit 4x18W gewährleistet. Natürliche Zimmerbelüftung wird über das Fenster der Haftzelle sowie über das Badezimmerfenster (0,52m x 0,45m) bewirkt. Neben dem Bett stehen als Mobiliar Tisch, Stühle, Kleiderhaken und Regalräume mit einer Fläche von 0,78 Quadratmetern zur Verfügung. Fließendes Kaltwasser wird ununterbrochen, fließendes Warmwasser dreimal wöchentlich zur Verfügung gestellt. Desinfektionsmaßnahmen werden regelmäßig und anlassbezogen durchgeführt. Renovierungsmaßnahmen (Anstrich) erfolgen jährlich. Wäschewaschgelegenheit besteht wöchentlich.

Die rumänischen Behörden sichern darüber hinaus zu, dass dem Verfolgten ein "minimaler persönlicher Raum einschließlich Bett und entsprechende Möbel" von drei Quadratmetern bei Vollstreckung im geschlossenen Regime und von zwei Quadratmetern bei Vollstreckung im halboffenen oder offenen Regime zu Verfügung stehen wird. [...]